Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Gesetz vom 7. August 1848. 81 
  
Art. 2. 
Familienverträge der Standesherren und Verfügungen der- 
selben über ihre Güter und Familienverhältnisse, die künftig er- 
richtet werden, sind nach den für andere Staatsangehörige bestehen- 
den allgemeinen Gesetzen zu beurtheilen. Die dermalen rechtsgültig 
bestehenden Bestimmungen dieser Art bleiben bestehen, bis im Wege 
der Gesetzgebung eine Abänderung derselben erfolgt, sind jedoch auf 
solche Liegenschaften, welche die Standesherren nach Verkündigung 
des gegenwärtigen Gesetzes durch Ankauf zur Vermehrung ihres 
Grunvbesitzes erwerben, nicht anwendbar. 
Die besonderen Bestimmungen über Vormundyschaften in den 
standesherrlichen Familien (§. 14 des Edicts) bleiben bestehen, bis 
allgemeine gesetzliche Vorschriften über das Vormundschaftsrecht er- 
olgen. 
folg Art. 3. 
Alle Vorrechte der Standesherren, vermöge deren ihnen eine 
beschränkte Ausübung gewisser Hoheitsrechte zustand, namentlich 
Gerichtsbarkeit, Polizeiverwaltung, Anstellung, Ernennung und Prä- 
sentation von Beamten, einschließlich der Gemeindebeamten, des- 
gleichen ihr Antheil an der Kirchengewalt — sind erloschen. 
Art. 4. 
Die Standesherren werden von den bisher in Bezug auf 
Justiz-, Polizei= und Consistorial-Verwaltung getragenen Lasten, 
namentlich auch von den bisher getragenen Besoldungen und Pen- 
sionen der hierfür Angestellten, vollständig befreit und viese Lasten 
gehen mit dem 1. April dieses Jahres auf den Staat über. Da- 
gegen fallen von dem nämlichen Tage an die den Standesherren 
für die Aufhebung der Justiz= und Administrativsporteln bewilligten 
Entschädigungsrenten weg, und sie verlieren den Bezug der bisher 
von ihnen bezogenen Strafen, mit alleiniger Ausnahme der Forst- 
strafen, nebst Holzwerth und Schadensersatz, welche für Frevel in 
ihren eigenthümlichen Waldungen in Ansatz kommen, und welche 
ihnen verbleiben, insofern ein für diese Waldungen von ihnen aus- 
schließlich besoldetes Schutzpersonal vorhanden ist, — so lange nicht 
im Wege der Gesetzgebung etwas Anderes bestimmt wird. Diese 
Forststrafen u. s. w. werden von der betreffenden Staatsbehörde 
beigetrieben, erhoben und an vie Standesherren nach Abzug der 
Gerichtskosten, seitherigen Erhebungskosten und uneinbringlichen 
Posten abgeliefert. 
Der Bezug der Forststrafen für Frevel in den Gemeinde- 
waldungen der standesherrlichen Bezirke geht auf die betreffenden 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.