Das Gesetz vom 7. August 1848. 81
Art. 2.
Familienverträge der Standesherren und Verfügungen der-
selben über ihre Güter und Familienverhältnisse, die künftig er-
richtet werden, sind nach den für andere Staatsangehörige bestehen-
den allgemeinen Gesetzen zu beurtheilen. Die dermalen rechtsgültig
bestehenden Bestimmungen dieser Art bleiben bestehen, bis im Wege
der Gesetzgebung eine Abänderung derselben erfolgt, sind jedoch auf
solche Liegenschaften, welche die Standesherren nach Verkündigung
des gegenwärtigen Gesetzes durch Ankauf zur Vermehrung ihres
Grunvbesitzes erwerben, nicht anwendbar.
Die besonderen Bestimmungen über Vormundyschaften in den
standesherrlichen Familien (§. 14 des Edicts) bleiben bestehen, bis
allgemeine gesetzliche Vorschriften über das Vormundschaftsrecht er-
olgen.
folg Art. 3.
Alle Vorrechte der Standesherren, vermöge deren ihnen eine
beschränkte Ausübung gewisser Hoheitsrechte zustand, namentlich
Gerichtsbarkeit, Polizeiverwaltung, Anstellung, Ernennung und Prä-
sentation von Beamten, einschließlich der Gemeindebeamten, des-
gleichen ihr Antheil an der Kirchengewalt — sind erloschen.
Art. 4.
Die Standesherren werden von den bisher in Bezug auf
Justiz-, Polizei= und Consistorial-Verwaltung getragenen Lasten,
namentlich auch von den bisher getragenen Besoldungen und Pen-
sionen der hierfür Angestellten, vollständig befreit und viese Lasten
gehen mit dem 1. April dieses Jahres auf den Staat über. Da-
gegen fallen von dem nämlichen Tage an die den Standesherren
für die Aufhebung der Justiz= und Administrativsporteln bewilligten
Entschädigungsrenten weg, und sie verlieren den Bezug der bisher
von ihnen bezogenen Strafen, mit alleiniger Ausnahme der Forst-
strafen, nebst Holzwerth und Schadensersatz, welche für Frevel in
ihren eigenthümlichen Waldungen in Ansatz kommen, und welche
ihnen verbleiben, insofern ein für diese Waldungen von ihnen aus-
schließlich besoldetes Schutzpersonal vorhanden ist, — so lange nicht
im Wege der Gesetzgebung etwas Anderes bestimmt wird. Diese
Forststrafen u. s. w. werden von der betreffenden Staatsbehörde
beigetrieben, erhoben und an vie Standesherren nach Abzug der
Gerichtskosten, seitherigen Erhebungskosten und uneinbringlichen
Posten abgeliefert.
Der Bezug der Forststrafen für Frevel in den Gemeinde-
waldungen der standesherrlichen Bezirke geht auf die betreffenden
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 6