Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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82 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
Gemeinden über. Die übrigen Strafen, deren Bezug die Standes- 
herren verlieren, fließen in die Staatskasse, vorbehältlich desjenigen, 
was demnächst im Wege der Gesetzgebung über den Strafenbezug 
der Gemeinden überhaupt bestimmt werden wird. 
Art. 5. 
Die Bestimmungen über Abtretung standesherrlicher Revenüen 
an den Staat und hierfür bewilligte Entschädigungen, welche in 
den bisher mit einzelnen Standesherren über die Abtretung von 
Justiz= und Polizeigerechtsamen an den Staat abgeschlossenen Ver- 
trägen enthalten sind, werden aufrecht erhalten. Insoweit den 
Standesherren jedoch nach diesen Verträgen noch ein Bezug von 
Strafen zusteht, geht dieser mit den im Art. 4 enthaltenen Be- 
schränkungen auf den Staat, beziehungsweise die Gemeinden über. 
Art. 6. 
Die den Standesherren, als solchen, bisher zuständig ge- 
wesenen Präsentationsrechte bei Besetzung von Pfarr= und Schul- 
stellen, sowie der Stellen der Verwalter von Kirchenkasten, Schul- 
fonds und milden Stiftungen sind aufgehoben, insoweit die Standes- 
herren nicht nachweisen, daß diese Stellen von ihnen oder ihren 
Vorfahren aus ihrem Privatvermögen fundirt worden sind, in welchem 
Falle ihnen das Präsentationsrecht verbleibt, sowie dasselbe unter 
gleicher Voraussetzung auch anderen Privaten zustehen würde. 
Zu diesem Behuf wird eine Commission bestellt, welche nach 
vorgängiger Untersuchung zu bestimmen hat, welche Präsentations- 
rechte der Standesherren aufgehoben oder bestehen bleiben sollen. 
Leistungen zu Gunsten von Kirchen und Schulen, welche er- 
weislich durch die Uebung des Präsentationsrechts bedingt sind, 
können von dem das Präsentationsrecht Verlierenden in Zukunft 
nicht mehr gefordert werden. 
Hinsichtlich der ihnen hiernach etwa verbleibenden Präsentations- 
rechte unterliegen sie jedoch allen gesetzlichen Vorschriften, welche 
über Präsentationsrechte überhaupt später erfolgen könnten. 
Art. 7. 
Die den Standesherren bisher zugestandenen stiftungsmäßigen 
Dispositionsbefugnisse über die Einkünfte milder Anstalten gehen in 
allen den Fällen auf den Staat über, wo die Standesherren nicht 
nachweisen, daß diese Anstalten aus dem Privatvermögen der be- 
rechtigten Familien errichtet worden sind.
	        
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