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82 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
Gemeinden über. Die übrigen Strafen, deren Bezug die Standes-
herren verlieren, fließen in die Staatskasse, vorbehältlich desjenigen,
was demnächst im Wege der Gesetzgebung über den Strafenbezug
der Gemeinden überhaupt bestimmt werden wird.
Art. 5.
Die Bestimmungen über Abtretung standesherrlicher Revenüen
an den Staat und hierfür bewilligte Entschädigungen, welche in
den bisher mit einzelnen Standesherren über die Abtretung von
Justiz= und Polizeigerechtsamen an den Staat abgeschlossenen Ver-
trägen enthalten sind, werden aufrecht erhalten. Insoweit den
Standesherren jedoch nach diesen Verträgen noch ein Bezug von
Strafen zusteht, geht dieser mit den im Art. 4 enthaltenen Be-
schränkungen auf den Staat, beziehungsweise die Gemeinden über.
Art. 6.
Die den Standesherren, als solchen, bisher zuständig ge-
wesenen Präsentationsrechte bei Besetzung von Pfarr= und Schul-
stellen, sowie der Stellen der Verwalter von Kirchenkasten, Schul-
fonds und milden Stiftungen sind aufgehoben, insoweit die Standes-
herren nicht nachweisen, daß diese Stellen von ihnen oder ihren
Vorfahren aus ihrem Privatvermögen fundirt worden sind, in welchem
Falle ihnen das Präsentationsrecht verbleibt, sowie dasselbe unter
gleicher Voraussetzung auch anderen Privaten zustehen würde.
Zu diesem Behuf wird eine Commission bestellt, welche nach
vorgängiger Untersuchung zu bestimmen hat, welche Präsentations-
rechte der Standesherren aufgehoben oder bestehen bleiben sollen.
Leistungen zu Gunsten von Kirchen und Schulen, welche er-
weislich durch die Uebung des Präsentationsrechts bedingt sind,
können von dem das Präsentationsrecht Verlierenden in Zukunft
nicht mehr gefordert werden.
Hinsichtlich der ihnen hiernach etwa verbleibenden Präsentations-
rechte unterliegen sie jedoch allen gesetzlichen Vorschriften, welche
über Präsentationsrechte überhaupt später erfolgen könnten.
Art. 7.
Die den Standesherren bisher zugestandenen stiftungsmäßigen
Dispositionsbefugnisse über die Einkünfte milder Anstalten gehen in
allen den Fällen auf den Staat über, wo die Standesherren nicht
nachweisen, daß diese Anstalten aus dem Privatvermögen der be-
rechtigten Familien errichtet worden sind.