Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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sei bereits thatsächlich ein zentrales Institut, denn es existire nur ein verhältnis- 
mäßig kleines Gebiet, in welchem sie nicht schon Geschäfte mache und falls ein— 
zelne Banken früher oder später ihrem Leben freiwillig ein Ziel setzen, so werde 
sie ihre Thätigkeit auch auf deren Gebiet ausdehnen. Diese Ausdehnung sollte 
aber nur durch eine Reichsbank erfolgen, welche den Fortbestand der übrigen 
Zettelbanken nicht ausschließen, sondern lediglich den Notenumlauf zu reguliren 
und eine ungesunde Zirkulation zu verhüten hätte. Die Errichtung einer Reichs- 
bank müsse gegenwärtig schon um so mehr ins Auge gefaßt werden, als sie nicht bloß 
vom Handelsstande, sondern voraussichtlich auch im Reichstage werde verlangt 
werden. Die Mehrheit der Ausschüsse vermochte diesen Antrag nicht zur An- 
nahme zu empfehlen; nach ihrer Ansicht ließ sich derselbe mit dem Systeme des 
vorliegenden Entwurfes nicht vereinigen, da letzterer den Interessenten Verzichte 
ansinne, zu denen sie sich nicht entschließen könnten, wenn sofort die Errichtung 
einer Reichsbank in Aussicht genommen würde, und ebensowenig wäre der 
Reichstag im stande, unter der Ankündigung einer weiteren Vorlage über den 
Entwurf Beschluß zu fassen. Zudem hatte die preußische Regierung, da sie sich 
für die Vorlage erklärte, bereits unzweideutig Stellung genommen und schon 
deshalb scheine eine weitere Verhandlung mit derselben über die Reichsbank nicht 
veranlaßt. 
In der viereinhalb Stunden dauernden Bundesratesitzung vom 31. Oktober 
wurde das Bankgesetz nach den Ausschußanträgen angenommen. Der Entwurf 
erfuhr gegen die Ausschußanträge durch die Plenarberatung nur die einzige Ab- 
änderung, daß die Bestimmung über die Lombardbeleihung der deutschen Eisen- 
bahnpapiere dahin festgestellt wurde, daß die Beleihung nicht nur in Höhe von 
50, sondern von 75 Prozent des Kurswertes sollte stattfinden dürfen. Aus 
dem Protokoll der Bundesratssitzung ergiebt sich, daß gegen den Gesetzentwurf 
stimmten: Königreich Sachsen, Großherzogtum Sachsen, Sachsen-Coburg-Gotha, 
Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß jüngerer Linie und Schaumburg- 
Lippe. Der württembergische Bevollmächtigte erklärte, daß die von ihm ver- 
tretene Regierung die Errichtung einer Reichsbank als das von der Gesetzgebung 
über das Banknotenwesen zu erstrebende Ziel betrachte. Der badische Bevoll- 
mächtigte gab zu Protokoll: „Die Großherzogliche Regierung ist, wie sie schon 
bei den Ausschußberatungen darzuthun Gelegenheit hatte, nicht ohne Bedenken in 
Bezug auf den wvorliegenden Gesetzentwurf. Namentlich geht sie von der An- 
schauung aus, daß die Errichtung einer Reichsbank das Ziel einer gesetzlichen 
Regelung des Zettelbankwesens sein müsse und daß eine sofortige Verständigung 
mit der preußischen Regierung über die Umgestaltung der Preußischen Bank in 
eine Reichsbank den Interessen des Verkehrs wie der einzelnen Bundesstaaten 
besser entsprochen haben würde. Wenn ldie Großherzogliche Regierung gleich- 
wohl dem vorliegenden Gesetzentwurf ihre Zustimmung erteilt, geschieht es darum 
nur in der Voraussetzung, daß durch denselben nur ein Provisorium geschaffen
	        
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