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sei bereits thatsächlich ein zentrales Institut, denn es existire nur ein verhältnis-
mäßig kleines Gebiet, in welchem sie nicht schon Geschäfte mache und falls ein—
zelne Banken früher oder später ihrem Leben freiwillig ein Ziel setzen, so werde
sie ihre Thätigkeit auch auf deren Gebiet ausdehnen. Diese Ausdehnung sollte
aber nur durch eine Reichsbank erfolgen, welche den Fortbestand der übrigen
Zettelbanken nicht ausschließen, sondern lediglich den Notenumlauf zu reguliren
und eine ungesunde Zirkulation zu verhüten hätte. Die Errichtung einer Reichs-
bank müsse gegenwärtig schon um so mehr ins Auge gefaßt werden, als sie nicht bloß
vom Handelsstande, sondern voraussichtlich auch im Reichstage werde verlangt
werden. Die Mehrheit der Ausschüsse vermochte diesen Antrag nicht zur An-
nahme zu empfehlen; nach ihrer Ansicht ließ sich derselbe mit dem Systeme des
vorliegenden Entwurfes nicht vereinigen, da letzterer den Interessenten Verzichte
ansinne, zu denen sie sich nicht entschließen könnten, wenn sofort die Errichtung
einer Reichsbank in Aussicht genommen würde, und ebensowenig wäre der
Reichstag im stande, unter der Ankündigung einer weiteren Vorlage über den
Entwurf Beschluß zu fassen. Zudem hatte die preußische Regierung, da sie sich
für die Vorlage erklärte, bereits unzweideutig Stellung genommen und schon
deshalb scheine eine weitere Verhandlung mit derselben über die Reichsbank nicht
veranlaßt.
In der viereinhalb Stunden dauernden Bundesratesitzung vom 31. Oktober
wurde das Bankgesetz nach den Ausschußanträgen angenommen. Der Entwurf
erfuhr gegen die Ausschußanträge durch die Plenarberatung nur die einzige Ab-
änderung, daß die Bestimmung über die Lombardbeleihung der deutschen Eisen-
bahnpapiere dahin festgestellt wurde, daß die Beleihung nicht nur in Höhe von
50, sondern von 75 Prozent des Kurswertes sollte stattfinden dürfen. Aus
dem Protokoll der Bundesratssitzung ergiebt sich, daß gegen den Gesetzentwurf
stimmten: Königreich Sachsen, Großherzogtum Sachsen, Sachsen-Coburg-Gotha,
Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß jüngerer Linie und Schaumburg-
Lippe. Der württembergische Bevollmächtigte erklärte, daß die von ihm ver-
tretene Regierung die Errichtung einer Reichsbank als das von der Gesetzgebung
über das Banknotenwesen zu erstrebende Ziel betrachte. Der badische Bevoll-
mächtigte gab zu Protokoll: „Die Großherzogliche Regierung ist, wie sie schon
bei den Ausschußberatungen darzuthun Gelegenheit hatte, nicht ohne Bedenken in
Bezug auf den wvorliegenden Gesetzentwurf. Namentlich geht sie von der An-
schauung aus, daß die Errichtung einer Reichsbank das Ziel einer gesetzlichen
Regelung des Zettelbankwesens sein müsse und daß eine sofortige Verständigung
mit der preußischen Regierung über die Umgestaltung der Preußischen Bank in
eine Reichsbank den Interessen des Verkehrs wie der einzelnen Bundesstaaten
besser entsprochen haben würde. Wenn ldie Großherzogliche Regierung gleich-
wohl dem vorliegenden Gesetzentwurf ihre Zustimmung erteilt, geschieht es darum
nur in der Voraussetzung, daß durch denselben nur ein Provisorium geschaffen