Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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des Bundesrats stattgefunden haben, ist von einigen der verbündeten Regierungen 
die Errichtung einer Reichsbank als eine Maßregel bezeichnet worden, welche 
als der sofort in Angriff zu nehmende oder für eine möglichst nahe Zukunft 
ins Auge zu fassende Abschluß der Bankgesetzgebung zu betrachten sei. Nach- 
dem die erste Beratung des Gesetzentwurfs im Reichstage ergeben hat, daß die 
Errichtung einer Reichsbank durch Umwandlung der Preußischen Bank in ein 
Reichsinstitut die Mehrheit des Reichstags für sich haben werde, hat die Königlich 
preußische Regierung Vorschläge gemacht über die Mittel und Wege, welche nach 
ihrer Ansicht zur Erreichung des Ziels geeignet sein würden, und hat diese 
Vorschläge unterm 25. v. M. 1) zur Kenntnis der verbündeten Regierungen 
gebracht. Bei der heute stattfindenden Beratung der Angelegenheit ergab sich, 
daß die sämtlichen Bundesregierungen im allgemeinen mit der Errichtung einer 
Reichsbank und Erreichung dieses Zieles durch die Umwandlung der Preußischen 
Bank in eine Reichsbank einverstanden sind, und daß die dieserhalb von der 
Königlich preußischen Regierung gemachten Vorschläge im allgemeinen als geeignete 
Grundlage für eine Verständigung mit derselben erachtet werden." Die Bevoll- 
mächtigten für Oldenburg und Bremen konnten in letzterer Beziehung eine Erklärung 
nicht abgeben. Der Gegenstand wurde hierauf im allseitigen Einverständnisse den 
Ausschüssen für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen überwiesen. 
Am 16. Dezember 1874 beschloß der Bundesrat mit großer Mehrheit, in 
die Errichtung einer Reichsbank in Verbindung mit dem Bankgesetz einzuwilligen,) 
1) In der erwähnten Mitteilung vom 25. Nov. 1874 war ausdrücklich konstatirt, daß 
die Feststellung der Bestimmungen über die Organisation der Reichsbank dem Bundesrate 
selbst vorbehalten bleiben möge. Preußischerseits waren in dieser Hinsicht nur einige nahe- 
liegende Vorbehalte gemacht, u. a. in dem Sinne, daß bei der selbstverständlichen Erhöhung 
des Grundkapitals und der daraus folgenden Erhöhung des Normalsatzes für die Ausgabe 
von ungedeckten Banknoten der nach der früheren Vorlage auf die preußischen Pro- 
vinzialbanken entfallende Anteil einer Reduktion nicht unterliegen solle; ferner über die Auf- 
bringung des Bankkapitals 2c. Die preußischen Vorschläge bezüglich der Entschädigungsfrage 
wurden, wie die „Weser Zig.“ meldete, von den Ausschüssen unverändert, aber nicht, wie von 
anderer Seite behauptet worden, „ohne Widerspruch“, sondern nur per majora angenommen. 
2) Die hamburgische Regierung ließ erklären, sie gehe davon aus, die Reichsbank 
werde derartig organisirt werden, daß dem Handelsstande, nicht etwa den zufälligen Anteils- 
eignern, in geeigneter Weise ein maßgebender Einfluß auf dieselbe gesichert, und daß an 
einigen Hauptplätzen (etwa in Hamburg. Leipzig und München) große, möglichst selbständig 
gestellte Bankcomptoire errichtet würden. Das erstere wäre zu bewerkstelligen durch einen 
der Zentralbank-Direktion in Berlin zur Seite zu stellenden Ausschuß von Mitgliedern des 
Handelsstandes, und zwar nicht allein aus Berlin, sondern auch aus andern Plätzen, welcher 
Ausschuß sich regelmäßig — vielleicht allmonatlich — versammeln, von der ganzen Ver- 
waltung Einsicht nehmen und zu allen wichtigen Beratungen hinzugezogen werden müßte. 
Hinsichtlich des zweiten Erfordernisses würde in Betracht zu ziehen sein, ob nicht bei der 
Leitung der Hauptcomptoire dem Handelsstande der betreffenden Plätze eine Beteiligung 
einzuräumen ist. Vgl. auch die „Nat.-Ztg.“ Nr. 587 v. 17. 12. 74, Nr. 3 v. 3. 1. 75 
u. Nr. 5 v. 5. 1. 75.
	        
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