Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

— 108 — 
und er ersuchte die Reichsregierung, der Kommission des Reichstags bezüglich 
der Bedingungen nähere Mitteilungen zu machen. 
Die in dieser Sitzung gefaßten Beschlüsse der Bundesregierungen betreffs 
Einfügung einer Reichsbank in den Bankgesetzentwurf lauteten: 
J. 
1. Die Preußische Bank soll in eine Reichsbank umgewandelt werden. 
2. Dieselbe soll ein unter staatlicher Leitung und Aufsicht stehendes Privat- 
institut mit einem Grundkapitale von 40 Millionen Thalern werden, wovon 
die Hälfte durch Herübernahme des Einschußkapitals der bisherigen Privat- 
beteiligten der Preußischen Bank zu 20 Millionen Thalern und die andere 
Hälfte neu zu beschaffen ist. 
3. Die bisherigen Anteilseigner der Preußischen Bank erhalten, sofern sie 
das Verhältnis fortsetzen und auf ihren Anteil an dem Reservefonds der 
Preußischen Bank zu Gunsten der Reichsbank verzichten wollen, statt der bis- 
herigen Aktien der Preußischen Bank einen gleichen Nominalbetrag in Aktien 
der Reichsbank. Die 20 Millionen Thaler, um welche das Grundkapital erhöht 
werden soll, sowie die zum Ersatze der Anteile derjenigen Aktionäre, welche das 
Verhältnis nicht fortsetzen wollen, erforderlichen Beträge sind durch Ausgabe 
von Aktien zu beschaffen. Der aus dieser Ausgabe zu erzielende Gewinn wird 
zunächst zur Zahlung der nach Nr. II 1 zu gewährenden Entschädigung ver- 
wendet, ein Ueberschuß aber dem Reservefonds der Reichsbank zugewiesen. 
4. Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst nach Ablauf von 15 Jahren, 
alsdann aber alle 10 Jahre, auf jedesmalige einjährige Ankündigung, die der 
Aktiengesellschaft erteilte Konzession zurückzunehmen. 
5. Das Notenemissionsrecht der Reichsbank soll ziffermäßig nicht begrenzt, 
jedoch dem Kontingentirungssysteme des Entwurfs unterworfen werden, und 
zwar derart, daß der Reichsbank eine Summe von 250 Millionen Mark mit 
1 Prozent zu versteuernder ungedeckter Noten zugewiesen wird, und der über- 
schießende Betrag ungedeckter Noten mit 5 Prozent zu versteuern ist. 
6. Die nach dem Vorbild des Statuts der Preußischen Bank zu gestaltende 
staatliche Leitung und Beaufsichtigung der Reichsbank steht dem Reichskanzler 
zu. Bei der Ernennung der Bankleiter, wie bei der Kontrolle der Reichsbank 
tritt eine Mitwirkung des Bundesrats ein. 
7. Die Reichsbank ist berechtigt, allenthalben im Reiche Filialen zu errichten; 
der Bundesrat kann die Errichtung von Filialen an bestimmten Plätzen anordnen. 
8. Die Reichsbank wird zur unentgeltlichen Besorgung der Kassengeschäfte 
des Reiches verpflichtet. Ob und inwieweit einzelne Bundesstaaten in ein 
solches Verhältnis zur Reichsbank treten wollen, bleibt der freien Vereinbarung 
vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.