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und er ersuchte die Reichsregierung, der Kommission des Reichstags bezüglich
der Bedingungen nähere Mitteilungen zu machen.
Die in dieser Sitzung gefaßten Beschlüsse der Bundesregierungen betreffs
Einfügung einer Reichsbank in den Bankgesetzentwurf lauteten:
J.
1. Die Preußische Bank soll in eine Reichsbank umgewandelt werden.
2. Dieselbe soll ein unter staatlicher Leitung und Aufsicht stehendes Privat-
institut mit einem Grundkapitale von 40 Millionen Thalern werden, wovon
die Hälfte durch Herübernahme des Einschußkapitals der bisherigen Privat-
beteiligten der Preußischen Bank zu 20 Millionen Thalern und die andere
Hälfte neu zu beschaffen ist.
3. Die bisherigen Anteilseigner der Preußischen Bank erhalten, sofern sie
das Verhältnis fortsetzen und auf ihren Anteil an dem Reservefonds der
Preußischen Bank zu Gunsten der Reichsbank verzichten wollen, statt der bis-
herigen Aktien der Preußischen Bank einen gleichen Nominalbetrag in Aktien
der Reichsbank. Die 20 Millionen Thaler, um welche das Grundkapital erhöht
werden soll, sowie die zum Ersatze der Anteile derjenigen Aktionäre, welche das
Verhältnis nicht fortsetzen wollen, erforderlichen Beträge sind durch Ausgabe
von Aktien zu beschaffen. Der aus dieser Ausgabe zu erzielende Gewinn wird
zunächst zur Zahlung der nach Nr. II 1 zu gewährenden Entschädigung ver-
wendet, ein Ueberschuß aber dem Reservefonds der Reichsbank zugewiesen.
4. Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst nach Ablauf von 15 Jahren,
alsdann aber alle 10 Jahre, auf jedesmalige einjährige Ankündigung, die der
Aktiengesellschaft erteilte Konzession zurückzunehmen.
5. Das Notenemissionsrecht der Reichsbank soll ziffermäßig nicht begrenzt,
jedoch dem Kontingentirungssysteme des Entwurfs unterworfen werden, und
zwar derart, daß der Reichsbank eine Summe von 250 Millionen Mark mit
1 Prozent zu versteuernder ungedeckter Noten zugewiesen wird, und der über-
schießende Betrag ungedeckter Noten mit 5 Prozent zu versteuern ist.
6. Die nach dem Vorbild des Statuts der Preußischen Bank zu gestaltende
staatliche Leitung und Beaufsichtigung der Reichsbank steht dem Reichskanzler
zu. Bei der Ernennung der Bankleiter, wie bei der Kontrolle der Reichsbank
tritt eine Mitwirkung des Bundesrats ein.
7. Die Reichsbank ist berechtigt, allenthalben im Reiche Filialen zu errichten;
der Bundesrat kann die Errichtung von Filialen an bestimmten Plätzen anordnen.
8. Die Reichsbank wird zur unentgeltlichen Besorgung der Kassengeschäfte
des Reiches verpflichtet. Ob und inwieweit einzelne Bundesstaaten in ein
solches Verhältnis zur Reichsbank treten wollen, bleibt der freien Vereinbarung
vorbehalten.