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aus, er wollte jedoch an etwaiger Festhaltung der bisherigen Beschlüsse das
Gesetz nicht scheitern lassen.
Bankgesetz vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177).
Markenschutz. Bereits im vorigen Jahre hatte sich der Bundesrat mit
der Frage des Schutzes der Fabrik= und Warenzeichen beschäftigt und damals
die Bundesregierungen in einem Zirkularschreiben zu gutachtlichen Aeußerungen
in dieser Hinsicht aufgefordert. Gleichzeitig waren auch die deutschen General-
konsulate in London und New-York angewiesen worden, die bezügliche Gesetz-
gebung in England und Nordamerika in ihrer praktischen Wirksamkeit zu erforschen
und ihre Wahrnehmungen hierüber mitzuteilen. Die hierauf erfolgten Rück-
äußerungen der Bundesregierungen fielen so überwiegend zu Gunsten einer gesetz-
lichen Regelung im Sinne jenes Schutzes aus, daß der Reichskanzler dem
Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Schutz der Waren-
zeichen, vorlegte. 1)
Gesetz über Markenschutz vom 30. November 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 143).
Schutz der Werke der Kunst und Kunstindustrie und von
Mustern. In seiner Sitzung vom 7. Februar 1874 beschloß der Bundesrat,
daß über die Fragen, ob und wie weit die Werke der bildenden Kunst und die
Erzeugnisse der Kunstindustrie gegen unbefugte Nachbildung zu schützen seien und
ob sich die Einführung eines allgemeinen Musterschutzes empfehle, auf Kosten
des Reichs eine Enqubte stattfinde und zwar in der Weise, daß geeignete Per-
sönlichkeiten aus dem Stande der Künstler und Industriellen durch den Bundes-
ratsausschuß für Handel und Verkehr unter Zuziehung von Kommissaren des
Reichskanzler-Amts vernommen werden, daß die Vorbereitungen dieser Enqubte
durch das Reichskanzler-Amt erfolgen und daß die Bundesregierungen zu ersuchen
sind, ihre etwaigen Wünsche bezüglich der Auswahl von Sachverständigen dem
Reichskanzler-Amt bekannt zu geben.2)
Allgemeines deutsches Zivilgesetzbuch. In die Kommission, be-
rufen, über den Plan und die Methode bei Ausarbeitung eines deutschen Bürger-
lichen Gesetzbuchs Anträge zu stellen, schlug der Justizausschuß des Bundesrats
vor: den Königlich preußischen Geheimen Ober-Justizrat Dr. Foerster, den Rat
bei dem Reichs-Oberhandelsgericht in Leipzig Dr. Goldschmidt und die Präsidenten
der Appellationsgerichte zu München, Stuttgart und Dresden, Neumayer, Kübel
und Weber.
1) Ueber Inhalt und Tendenz vgl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 238 v. 13. 10. 74
und die „Nat.-Ztg.“ Nr. 295 v. 28. 6. 74 u. Nr. 475 v. 13. 10. 74.
2) Antrag des Reichskanzlers auf Abschluß einer Literarkonvention mit den Nieder-
landen s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 264 v. 12. 11. 74; Bundesratsbeschluß wegen Geltung
des Etiketten= und Musterschutzes mit England Nr. 293 v. 16. 12. 74.