Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Reihe von Grundsätzen zu Protokoll gegeben, unter welchen etwa die folgenden 
hervorzuheben wären: 
Daß zu Gunsten der landesrechtlichen Disziplinarstrafgewalt und der Be— 
stimmungen über Ministerverantwortlichkeit ausdrückliche Vorbehalte nicht zu 
machen gewesen sind, weil diese Materien, wie auch vom Justizausschuß schon 
bei der Beratung des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgesprochen worden war, 
durch dieses Gesetz und die Strafprozeßordnung überhaupt nicht berührt werden; 
ferner, daß die landesgesetzlichen Befugnisse: a) der Polizei, der Verwaltung 
und gewisser Verwaltungsorgane (Gemeinde-, Steuer-, Wiesen= u. s. w. Aus- 
schüsse, Schulkommissionen und dergleichen) zur Verhängung von Ordnungs- 
und Zwangsstrafen; b) der Zoll= und Steuerbehörden zur Vornahme von 
Revisionen, Kontrollmaßregeln, Nachsuchungen 2c. selbstverständlich unberührt 
bleiben. Von dem bayerischen Bundesbevollmächtigten wurde außerdem unter 
näherer Darlegung des bezüglichen in der Rheinpfalz und in den rechtsrheinischen 
Kreisen Bayerns geltenden Verfahrens beantragt, als Ansicht des Ausschusses 
auszusprechen: daß auch die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Ueberlassung 
der Aburteilung der sogenannten Stempel und Einregistrirungsfälle in den Ge- 
bieten französischen Rechts und der Taxkontraventionen an die Ziovilgerichte 
durch die Strafprozeßordnung nicht berührt werden. Die Mehrheit des Aus- 
schusses war jedoch der Meinung, daß die Strafprozeßordnung im 3. Abschnitt 
des VI. Buches in Betreff der Strafverfügungen eine gemeinverbindliche, für 
alle Straffälle wegen Gefälls= und Steuerhinterziehung maßgebende Norm auf- 
stelle, und daß die Verfällung des Pflichtigen in eine mehrfache Gebühr als 
eine unter diese Norm fallende Auferlegung einer Strafe sich darstelle; wobei 
indessen allseitig anerkannt wurde: a) für das Gebiet des französischen Rechts 
die unberührt bleibende Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung der 
Streitigkeiten über Natur und Steuerpflicht eines bestehenden Rechtsgeschäfts; 
b) für das rechtsrheinische Gebiet der Fortbestand der geltenden Bestimmungen 
über die Befugnisse der Zivilgerichte zur Einleitung des Schätzungsverfahrens 
und zur Konstatirung des Ergebnisses, sowie über die hiermit im Zusammen- 
hange stehende Verbindlichkeit des Steuerpflichtigen zum Ersatz von Kosten. 
Mitte Mai 1874 war der Justizausschuß in der Lage, die Sub 1—3 
erwähnten Entwürfe dem Bundesrat vorzulegen. 1) Am 16. Juni 1874 begannen 
die Plenarberatungen des Bundesrats darüber. 
Den Vorsitz führte der Staatsminister Delbrück, die preußische Stimme 
der preußische Justizminister Dr. Leonhardt; eine Anzahl von Staatsministern 
der kleineren Staaten waren zur Teilnahme an der Beratung eigens nach Berlin 
  
  
1) Vgl. die Druckschrist: „Die Entwürfe des Bundesrats zu den Gesetzen über die 
Gerichtsverfassung und den Strafprozeß für das Deutsche Reich.“ (Separatabdruck aus 
Dr. Goltdammers Archiv für deutsches Strafrecht. Berlin 1874. Verlag der Königl. Geh. 
Ober-Hofbuchdruckerei [R. v. Deckerl. Gr. 80 5½ Bg. Preis 16 Sgr.)
	        
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