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die Kontravention anschließen — ein Gedanke, der in der letzten Sitzung des
preußischen Landtags bei Beratung des Etats der Polizeibehörden zur Anregung
gekommen war.
Auch die Frage der Schöffengerichte war zur Entscheidung gelangt. Es lag
eine Reihe von Abänderungsvorschlägen zu den Ausschußanträgen vor, worin sich
zwei Auffassungen unterscheiden ließen. Während Sachsen die Hinzuziehung von
Schöffen auch bei den mittleren Gerichten, den Landgerichten, befürwortete, so · daß
also die Strafgerichte unterster und mittlerer Art Schöffengerichte, die oberen
Strafgerichte Geschworenengerichte sein würden, wollte Hamburg die Schöffen
bei den mittleren Gerichten zuziehen, wo der Entwurf der Gerichtsverfassung
dieselben ausschloß, aber die Schöffen bei den Amtsgerichten beseitigen, wo der
Entwurf die Zuziehung derselben vorschlug.
Hessen beantragte für den Fall, daß der von Sachsen gestellte Antrag auf
Einführung großer Schöffengerichte für Strafsachen mittlerer Ordnung die Zu—
stimmung des Bundesrats nicht erhalten sollte, zu 8 57 den Zusatz: „Die
Strafkammern als erkennende Gerichte werden mit 5 Mitgliedern einschließ—
lich des Vorsitzenden besetzt,“ ebenso zu der Strafprozeßordnung, in 8 222
die geforderte Einhelligkeit bei den Strafkammern zu streichen. Motivirt wurden
diese wichtigen Abänderungsanträge durch die Bemerkung, daß die Besetzung der
Strafkammern als erkennende Gerichte mit nur 3 Richtern bei der Schwere
der von ihnen abzuurteilenden strafbaren Handlungen und bei dem Ausschlusse
jeder Berufung zu schwach sei. Der Versuch, diesem Uebelstande durch das
Erfordernis der Einhelligkeit der Stimmen für jede dem Angeklagten nachteilige
Entscheidung zu begegnen, biete an sich selbst schon Bedenken dar, durchbreche
die Gleichförmigkeit der gesetzlichen Bestimmungen und sei geeignet, zu der
Forderung einer gleichen Bestimmung in Betreff der Schwurgerichte und der
Schöffengerichte zu führen.
Der Bundesrat lehnte die Abänderungsanträge sowohl Sachsens als Ham-
burgs ab, so daß es also dabei verblieb, daß die deutschen Strafgerichte sich
künftig in folgender Weise aufbauten: 1 Amtsrichter mit 2 Schöffen, darüber
Strafkammern ausschließlich mit rechtsgelehrten Richtern und darüber Schwur-
gerichte. Der erwähnte hessische Antrag wurde angenommen.
In dem Protokoll über die Sitzung vom 16. Juni heißt es in Betreff
des erwähnten sächsischen Antrages wegen Einführung von Schöffengerichten
für Strafsachen mittlerer Ordnung: Nachdem der Justizminister Dr. Leonhardt
sich gegen diesen Antrag ausgesprochen, erklärte der Obertribunalsrat v. Beyerle
(Württemberg): „Der sächsische Antrag enthalte nur eine Wiederaufnahme des
von dem Vertreter der württembergischen Regierung als Referenten über den
Entwurf der Strafprozeßordnung im Justizausschusse gestellten Antrags. Wenn
der Antragsteller denselben in der Sitzung des Justizausschusses vom 27. Fe-
bruar d. J. zurückgezogen habe, so sei dies nur geschehen, nachdem und weil