Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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der preußische Bevollmächtigte entschieden erklärt habe, daß in einem Teile des 
Königreichs Preußen die beantragte Organisation nicht wohl durchführbar sei. 
Der Standpunkt der württembergischen Regierung sei auch jetzt noch derselbe. 
Sie finde in der Ausschließung der Laien von der Mitwirkung in den Ge— 
richten mittlerer Ordnung eine Anomalie, welche, weil sie keine inneren Gründe 
für sich habe, als gerechtfertigt nur gelten könne, wenn sie durch die Lage der 
äußeren Verhältnisse geboten sei. Es sei aber von statistischen Erhebungen, 
welche in den Motiven zu dem sächsischen Antrag vermißt werden, ein Resultat 
nicht zu erwarten, welches solche, die mit den betreffenden örtlichen Verhält- 
nissen nicht näher vertraut seien, in den Stand setzen würde, zu beurteilen, ob 
in gewissen Bezirken die erforderliche Zahl geeigneter Persönlichkeiten vorhanden 
wäre, um neben den Geschworenengerichten doch die Gerichte beider niederen 
Ordnungen mit Laien besetzen zu können. Nun seien auch heute wieder neben 
anderen Gründen jene faktischen Schwierigkeiten dem Antrage entgegengestellt 
worden. Der Gedanke, dem hieraus abzuleitenden Bedenken nur für solche 
Landesteile, in welchen es thatsächlichen Boden habe, eine Berücksichtigung zu 
teil werden zu lassen, sei nur angedeutet, nicht näher entwickelt, dürfte übrigens 
wegen der hieraus sich ergebenden lokalen Unterschiede der Gerichtsgestaltung 
erhebliche Bedenken gegen sich haben. Jedenfalls — in dem jetzigen Stadium 
der Verhandlungen — müsse die württembergische Regierung, obgleich sie mit 
den Anschauungen, auf welchen der sächsische Antrag beruhe, im wesentlichen 
einverstanden sei, gegen letzteren sich aussprechen; daß für spätere Stadien die 
Entschließung offen behalten werden müsse, verstehe sich von selbst. 
Der bayerische Ministerialrat Dr. Schmitt erklärte: Die bayerische Regierung 
schließe sich dem Votum der württembergischen Regierung an, wenn sie auch 
den sächsischen Antrag als theoretisch richtig erachte und die korrekte Art seiner 
Einfügung in den vom Justizausschusse festgestellten Entwurf der Strafprozeß- 
ordnung u. s. w. gern anerkenne. 
Hierauf wurde der Antrag Sachsens mit Stimmenmehrheit abgelehnt. 
Nach Beratung des Gerichtsverfassungsgesetzes wurde konstatirt, daß mit 
der Annahme des Entwurfs die Resolution des Reichstags wegen Ueberweisung 
auch der Preßvergehen vor die Schwurgerichte erledigt, das heißt abgelehnt sei. 
Anträge in dieser Richtung wurden im Bundesrat von keiner Seite gestellt. #) 
Mit der Genehmigung der Justizgesetze beschloß der Bundesrat, dieselben in der 
nächsten Herbstsession dem Reichstage zugleich mit einem vom Reichskanzler auf- 
zustellenden Gesetzentwurfe vorzulegen, welcher für die Einsetzung einer Kom- 
mission die gesetzliche Ermachtigung schaffen soll, die bis zur nächstfolgenden 
1) Mitteilungen über den vom Bundesrat genehmigten Entwurf eines Gesetzes, be- 
treffend die Einführung der Strafprozeßordnung s. in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 313 v. 9. 7. 74 
und „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 155 v. 7. 7. 74.
	        
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