Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Anfangs Oktober 1874 ging das Elaborat der Kommission dem Bundesrat 
mit einem Anschreiben des Reichskanzlers zu, worin es heißt: „Die Kommission, 
welche durch die Beschlüsse des Bundesrats vom 21. Dezember 1871 und vom 
27. und 28. Februar d. J. zur Vorberatung des Entwurfes einer Gemein— 
schuldordnung berufen worden ist, hat das Ergebnis ihrer Verhandlungen in 
den Entwürfen einer Konkursordnung und eines Einführungsgesetzes zu der— 
selben niedergelegt. Die Ausarbeitung der Motive zu diesen Entwürfen ist bereits 
begonnen, hat aber wegen der zahlreichen Abänderungen, welchen der erste Entwurf 
der Gemeinschuldordnung von der Kommission unterzogen worden ist, noch nicht 
zu Ende geführt werden können. Gleichwohl erscheint es wünschenswert, daß der 
Bundesrat schon jetzt die Entwürfe in Beratung nehme, da dieselben in wesent— 
lichen Punkten zu dem Entwurf einer Zivilprozeßordnung, die dem Reichstag 
in seiner bevorstehenden Session vorgelegt werden soll, in naher Beziehung 
stehen und es deshalb zweckmäßig sein wird, den Entwurf der Konkursordnung 
dem Reichstag ebenfalls noch in der nächsten Session zugehen zu lassen.“ 
Die Konkursordnung zerfiel in drei Bücher. Erstes Buch Konkursrecht, 
8 Titel, 88 1—63; zweites Buch Konkursverfahren, §§ 64—208; drittes Buch 
Strafbestimmungen, §§ 209—214. Das Einführungsgesetz, welches den Ein- 
führungstermin offen ließ, enthielt 17 Paragraphen. 
Die Anträge des Justizausschusses zur Konkursordnung beziehungsweise 
zum Einführungsgesetze betrafen im ganzen 27 Abänderungen, von denen zwei 
auf das Einführungsgesetz kamen. Von besonderem Interesse war der Vor- 
schlag über die Reihenfolge der Berichtigung der Konkursforderungen. 1) 
Die Beratungen im Bundesrat wurden so beschleunigt, daß nach der 
ursprünglichen Absicht die gemeinsame Vorlage aller Justizgesetze möglichst bald 
nach dem Zusammentritt des Reichstags erfolgen konnte. 
Gesetzliche Regelung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und 
des Notariats. In der Sitzung des deutschen Bundesrats vom 25. März 1874 
teilte der Vorsitzende mit, daß in dem preußischen Justizministerium in Ergänzung 
des Gesetzentwurfes über die Verfassung der Gerichte im Deutschen Reiche noch 
zwei weitere Gesetzentwürfe ausgearbeitet worden seien, nämlich 1. der Gesetz- 
entwurf, betreffend die Formen der öffentlichen Beurkundung in Sachen der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, nebst Motiven, 2. der Gesetzentwurf, betreffend die 
amtliche Stellung der Notare, nebst Motiven und einer Darstellung der bezüglich 
des Notariats in den einzelnen deutschen Staaten geltenden Vorschriften. 
Beschlossen wurde an dem genannten Tage, auch diese Vorlagen dem Ausschuß 
für das Justizwesen zur Berichterstattung über die Behandlung derselben zu 
überweisen. Der Ausschuß für das Justizwesen erstattete hierüber am 6G. Mai 1874 
1) Abgedruckt in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 3 v. 5. 1. 76.
	        
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