Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Bericht und darauf erklärte sich die Versammlung einverstanden mit der Ansicht 
des Ausschusses, daß zurzeit genügende Gründe nicht vorliegen, auf eine reichs— 
gesetzliche Regelung der in dem vorliegenden Entwurf behandelten Materien 
einzugehen. 
Rechtsanwalts= und Gebührenordnung. In der Bundesrats- 
sitzung vom 6. Mai 1874 wurde beschlossen, dem Reichskanzler anheim- 
zugeben, zur Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, betreffend die Regelung der 
Verhältnisse der Rechtsanwälte und des Gebührenwesens bei den Reichsgerichten, 
Anordnung zu treffen. Bei dieser Beschlußfassung ging die Versammlung von 
der Annahme aus, daß die Feststellung dieser Gesetzentwürfe zu Verständigungen 
der Bundesregierungen über in einzelnen Teilen gleichheitliche Regelung dieser 
Materien für die Landesgerichte Anlaß geben werde. 
Regelung der Strafvollstreckung. Die vom Reichstag über- 
mittelte Petition wegen Regelung der Strafvollstreckung an der Hand des Falles 
des Abgeordneten Most in der Strafanstalt zu Plötzensee bei Berlin beschloß 
der Bundesrat an den Reichskanzler mit der Aufforderung zu überweisen, daß 
da, wo die Strafvollstreckung bislang nicht durch Gesetz geregelt war, nament- 
lich in Preußen, von den Bundesregierungen schleunigst darauf hingewirkt werde, 
daß der Strafvollzug besonders der Gefängnisstrafen im Sinne des Straf- 
gesetzbuchs, namentlich des § 16, sichergestellt werde. Außerdem wurde durch 
Beschluß des Bundesrats ausdrücklich konstatirt, daß die Hausordnung der 
gedachten Strafanstalt bei Berlin mit dem angeführten § 16 des Strafgesetz- 
buchs im Widerspruch stehe. 
Behandlung ausländischer Aktiengesellschaften. Aus Anlaß 
eines Falles, in welchem die Zweigniederlassung einer ausländischen Aktien- 
gesellschaft (Shottish Insurance Company) die Verpflichtung zur Eintragung in 
das Firmenregister, wie es das Reichsgesetz über die Aktiengesellschaften vor- 
schreibt, nicht anerkannte, beantragte der Senat von Bremen beim Bundesrat: 
um eine gleichmäßige Behandlung der inländischen und ausländischen Aktien- 
gesellschaften herbeizuführen und das Publikum durch Versagung ausnahms- 
weiser Zugeständnisse an letztere vor Schwindel zu schützen, entweder auf Grund 
des Artikels VII. 3 der Reichsverfassung (Bundesratsbeschluß über mangelhafte 
Ausführung der Reichsgesetze) oder, falls dies nicht zulässig, durch ergänzende 
Gesetzgebung oder authentische Interpretation die Beseitigung der hervorgetretenen 
Mängel herbeizuführen. 1) 
1) Uebereinkommen mit England, betreffend die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der 
Aktiengesellschaften, s. in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 43 v. 27. 1. 74.
	        
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