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Umstände vorhanden, so tritt Geldstrafe bis zu 600 Mark Reichsmünze ein.“
Die Aufhebung der Zeitungs-, Kalender- und Inseratensteuer war ausdrücklich
ausgesprochen. Der Ausschuß beantragte, daß das Gesetz am 1. Juli 1874 in
Kraft trete.
In welchen Punkten das Plenum des Bundesrats den Antrag noch amen—
dirte, ist nicht bekannt geworden.
Wie während der zweiten Lesung des Preßgesetzes vom Präsidenten
des Reichskanzler-Amts, Staatsminister Delbrück dem Reichstage mitgeteilt
wurde, entschied sich der Bundesrat dahin, zu den Beschlüssen des Reichstags
beim Preßgesetze erst dann Stellung zu nehmen, wenn dieselben vollständig
abgeschlossen vorlägen. Diese Beschlüsse wurden nun nach Beendigung der
zweiten Lesung im Reichstage vom Justizausschusse des Bundesrats einer Prü-
fung unterzogen. Derselbe beantragte teils einstimmig, teils mit allen gegen
eine Stimme: «
Der Bundesrat wolle beschließen, es sei dahin zu wirken, daß bei der
dritten Beratung des Reichstags über den Gesetzentwurf über die Presse, wie
er nach der zweiten Beratung sich gestaltet hat,
1) in § 4 der zweite Absatz („Personen, welche das sechzehnte Lebensjahr
überschritten haben, und welchen einer der im § 57 der Gewerbeordnung
angeführten Gründe nicht entgegensteht, darf der nach § 43 der Gewerbeordnung
lzum Kolportagegeschäft 2c.[erforderliche Legitimationsschein nicht versagt werden")
in Wegfall gebracht werde;
2) aus § 11 die im 2. und 3. Absatz neu hinzugefügte Bestimmung
wiederum entfernt, und demgemäß an Stelle dieser Absätze folgendes gesetzt
werde: „Der Abdruck der Berichtigung muß in der nach Empfang der Einsendung
nächstfolgenden, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer und zwar in
demselben Teile der Druckschrift und mit derselben Schrift wie der Abdruck des
zu berichtigenden Artikels geschehen;“
3) der § 14 wie folgt gefaßt werde: „Das öffentliche Anschlagen oder
Ausstellen von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen, sowie das unent-
geltliche Verteilen derselben auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten ist nur gestattet: 1) für die amtlichen Bekanntmachungen von
Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden; 2) für solche Bekanntmachungen,
Plakate und Aufrufe, welche keinen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen
über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen,
über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe, Vermietungen
oder andere Nachrichten für häusliche Zwecke und für den gewerblichen Verkehr“;
4) in § 20, Zeile 1, nach den Worten: „mit Geldstrafe“ eingeschoben
werde: „von 50 bis 1000 Mark“ (also Einführung eines Strafminimums);
5) in § 22 an Stelle des zweiten Absatzes („Ist die Druckschrift eine
periodische, so ist der verantwortliche Redakteur mit der Strafe des Thäters zu