Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Umstände vorhanden, so tritt Geldstrafe bis zu 600 Mark Reichsmünze ein.“ 
Die Aufhebung der Zeitungs-, Kalender- und Inseratensteuer war ausdrücklich 
ausgesprochen. Der Ausschuß beantragte, daß das Gesetz am 1. Juli 1874 in 
Kraft trete. 
In welchen Punkten das Plenum des Bundesrats den Antrag noch amen— 
dirte, ist nicht bekannt geworden. 
Wie während der zweiten Lesung des Preßgesetzes vom Präsidenten 
des Reichskanzler-Amts, Staatsminister Delbrück dem Reichstage mitgeteilt 
wurde, entschied sich der Bundesrat dahin, zu den Beschlüssen des Reichstags 
beim Preßgesetze erst dann Stellung zu nehmen, wenn dieselben vollständig 
abgeschlossen vorlägen. Diese Beschlüsse wurden nun nach Beendigung der 
zweiten Lesung im Reichstage vom Justizausschusse des Bundesrats einer Prü- 
fung unterzogen. Derselbe beantragte teils einstimmig, teils mit allen gegen 
eine Stimme: « 
Der Bundesrat wolle beschließen, es sei dahin zu wirken, daß bei der 
dritten Beratung des Reichstags über den Gesetzentwurf über die Presse, wie 
er nach der zweiten Beratung sich gestaltet hat, 
1) in § 4 der zweite Absatz („Personen, welche das sechzehnte Lebensjahr 
überschritten haben, und welchen einer der im § 57 der Gewerbeordnung 
angeführten Gründe nicht entgegensteht, darf der nach § 43 der Gewerbeordnung 
lzum Kolportagegeschäft 2c.[erforderliche Legitimationsschein nicht versagt werden") 
in Wegfall gebracht werde; 
2) aus § 11 die im 2. und 3. Absatz neu hinzugefügte Bestimmung 
wiederum entfernt, und demgemäß an Stelle dieser Absätze folgendes gesetzt 
werde: „Der Abdruck der Berichtigung muß in der nach Empfang der Einsendung 
nächstfolgenden, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer und zwar in 
demselben Teile der Druckschrift und mit derselben Schrift wie der Abdruck des 
zu berichtigenden Artikels geschehen;“ 
3) der § 14 wie folgt gefaßt werde: „Das öffentliche Anschlagen oder 
Ausstellen von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen, sowie das unent- 
geltliche Verteilen derselben auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder an anderen 
öffentlichen Orten ist nur gestattet: 1) für die amtlichen Bekanntmachungen von 
Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden; 2) für solche Bekanntmachungen, 
Plakate und Aufrufe, welche keinen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen 
über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, 
über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe, Vermietungen 
oder andere Nachrichten für häusliche Zwecke und für den gewerblichen Verkehr“; 
4) in § 20, Zeile 1, nach den Worten: „mit Geldstrafe“ eingeschoben 
werde: „von 50 bis 1000 Mark“ (also Einführung eines Strafminimums); 
5) in § 22 an Stelle des zweiten Absatzes („Ist die Druckschrift eine 
periodische, so ist der verantwortliche Redakteur mit der Strafe des Thäters zu
	        
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