Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

— 66 an der Zahl — einer Prüfung, befand aber alle diese Plätze entweder 
für an sich ungeeignet oder doch dem früher bereits vorgeschlagenen, aber vom 
Reichstage verworfenen Krollschen Platze für nachstehend. Der Reichskanzler 
beantragte unter Unterbreitung der Protokolle der betreffenden Kommissions- 
sitzungen die weitere Beschlußnahme bei dem Bundesrat mit dem Bemerken, 
daß dem Reichstag seiner Zeit eine Vorlage gleichen Inhalts zugehen werde. 
5. Zoll- und Steuerwesen.) 
Rechtshülfe in Zoll= und Steuerangelegenheiten. Eine 
frühere Uebereinkunft zwischen Preußen und Sachsen wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung ihrer Staatsangehörigen enthielt in Artikel 6 die gegen- 
seitige Verpflichtung der beiden kontrahirenden Teile, auf Requisition des einen 
Staates dessen Steuerforderungen an Steuerpflichtige, die sich in dem anderen 
Staate aufhielten, beizutreiben und die Beträge an die betreffenden Steuerkassen 
abliefern zu lassen. Diese Uebereinkunft war mit Eintritt des Bundesgesetzes 
wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 außer Kraft 
getreten. Eine die Behörden der einzelnen Staaten des Deutschen Reiches ver- 
pflichtende und ermächtigende Bestimmung, wie die aus der früheren Konvention 
erwähnte, stellte sich aber, zumal infolge der Freizügigkeit, als ein dringendes 
Bedürfnis heraus. Das Reichsgesetz über die Gewährung der Rechtshülfe vom 
21. Juni 1869 setzte Requisitionen von Gericht zu Gericht voraus und ließ 
selbst in dem Falle, wenn eine solche Requisition auf Antrag der Verwaltungs- 
behörde bei dem Gerichte von diesem ergeht, Zweifel darüber zu, ob derselben 
von dem Gerichte des anderen Landes stattzugeben sei, da jenes Gesetz „bürger- 
liche Rechtsstreitigkeiten“ oder „Strafsachen“ voraussetzt. Um diesem Zweifel 
abzuhelfen, beantragte die Großherzoglich sächsische Regierung: den Gesetzentwurf 
über gegenseitige Verpflichtung der Bundesstaaten zur Erledigung von Requisitionen 
in Zoll= nud Steuerangelegenheiten durch Einschaltung eines Paragraphen dahin 
zu ergänzen: 
„Auch eigene Steuerforderungen eines Bundesstaats, welche nicht in die 
Reichskasse fließen, an Steuerpflichtige, welche in einem anderen Bundesstaate sich 
aufhalten oder daselbst Vermögensgegenstände besitzen, sind auf Requisition der 
betreffenden Behörden aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen auf dessen Kosten 
nach den für die Einziehung der Steuern von den eigenen Steuerpflichtigen 
bestehenden Vorschriften von den Behörden des Bundesstaates, in welchem der 
Steuerpflichtige sich aufhält oder Vermögen besitzt, beizuziehen und an die 
betreffenden Steuerkassen abzuliefern.“ 
1) Von Steuern sind, wie in den beiden vorhergehenden Bänden, hier nur jene 
erwähnt, welche im VI. Kapitel der Reichsverfassung aufgeführt sind. Neu einzuführende 
Reichssteuern gehören unter das später folgende Kapitel von den Reichsfinanzen.
	        
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