— 66 an der Zahl — einer Prüfung, befand aber alle diese Plätze entweder
für an sich ungeeignet oder doch dem früher bereits vorgeschlagenen, aber vom
Reichstage verworfenen Krollschen Platze für nachstehend. Der Reichskanzler
beantragte unter Unterbreitung der Protokolle der betreffenden Kommissions-
sitzungen die weitere Beschlußnahme bei dem Bundesrat mit dem Bemerken,
daß dem Reichstag seiner Zeit eine Vorlage gleichen Inhalts zugehen werde.
5. Zoll- und Steuerwesen.)
Rechtshülfe in Zoll= und Steuerangelegenheiten. Eine
frühere Uebereinkunft zwischen Preußen und Sachsen wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung ihrer Staatsangehörigen enthielt in Artikel 6 die gegen-
seitige Verpflichtung der beiden kontrahirenden Teile, auf Requisition des einen
Staates dessen Steuerforderungen an Steuerpflichtige, die sich in dem anderen
Staate aufhielten, beizutreiben und die Beträge an die betreffenden Steuerkassen
abliefern zu lassen. Diese Uebereinkunft war mit Eintritt des Bundesgesetzes
wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 außer Kraft
getreten. Eine die Behörden der einzelnen Staaten des Deutschen Reiches ver-
pflichtende und ermächtigende Bestimmung, wie die aus der früheren Konvention
erwähnte, stellte sich aber, zumal infolge der Freizügigkeit, als ein dringendes
Bedürfnis heraus. Das Reichsgesetz über die Gewährung der Rechtshülfe vom
21. Juni 1869 setzte Requisitionen von Gericht zu Gericht voraus und ließ
selbst in dem Falle, wenn eine solche Requisition auf Antrag der Verwaltungs-
behörde bei dem Gerichte von diesem ergeht, Zweifel darüber zu, ob derselben
von dem Gerichte des anderen Landes stattzugeben sei, da jenes Gesetz „bürger-
liche Rechtsstreitigkeiten“ oder „Strafsachen“ voraussetzt. Um diesem Zweifel
abzuhelfen, beantragte die Großherzoglich sächsische Regierung: den Gesetzentwurf
über gegenseitige Verpflichtung der Bundesstaaten zur Erledigung von Requisitionen
in Zoll= nud Steuerangelegenheiten durch Einschaltung eines Paragraphen dahin
zu ergänzen:
„Auch eigene Steuerforderungen eines Bundesstaats, welche nicht in die
Reichskasse fließen, an Steuerpflichtige, welche in einem anderen Bundesstaate sich
aufhalten oder daselbst Vermögensgegenstände besitzen, sind auf Requisition der
betreffenden Behörden aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen auf dessen Kosten
nach den für die Einziehung der Steuern von den eigenen Steuerpflichtigen
bestehenden Vorschriften von den Behörden des Bundesstaates, in welchem der
Steuerpflichtige sich aufhält oder Vermögen besitzt, beizuziehen und an die
betreffenden Steuerkassen abzuliefern.“
1) Von Steuern sind, wie in den beiden vorhergehenden Bänden, hier nur jene
erwähnt, welche im VI. Kapitel der Reichsverfassung aufgeführt sind. Neu einzuführende
Reichssteuern gehören unter das später folgende Kapitel von den Reichsfinanzen.