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Eine solche Ergänzung bezeichnete der Antrag als unbedenklich, da die
Erhebung und Verwaltung der zur Reichskasse fließenden Zölle und Steuern
nach der Reichsverfassung jedem Bundesstaate innerhalb seines Gebietes über—
lassen bleibt und rechtlich ein Unterschied zwischen den in die Reichskasse fließenden
Zöllen und Steuern und zwischen den Steuern der Einzelstaaten nicht besteht.
In der Sitzung vom 28. November 1874 beschloß der Bundesrat auf
den Antrag des Geheimen Rats v. Liebe:
a) den vom Präsidium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, betreffend die
gegenseitige Verpflichtung der Bundesstaaten zur Erledigung von Requisitionen
in Zoll- und Steuerangelegenheiten, nebst Motiven und
b) den Antrag des Großherzogtums Sachsen auf Einschaltung einer die
eigenen Steuerforderungen eines Bundesstaates betreffenden Bestimmung in den
eben bezeichneten Gesetzentwurf (Nr. 56 der Drucksachen von 1874) bis zur
Erledigung der dem Reichstage vorliegenden Justizgesetzentwürfe, insbesondere
des Entwurfes eines Gerichtsverfassungsgesetzes, auf sich beruhen zu lassen.
Der Großherzoglich sächsische Bevollmächtigte erklärte, daß der unter Nr. 56
der Drucksachen gestellte Antrag sich nur auf die von den Verwaltungsbehörden
verschiedener Bundesstaaten in Bezug auf die Beitreibung von Steuern zu
leistende Hilfe beziehe und mit den Bestimmungen des Gesetzentwurfes über die
Gerichtsverfassung in Betreff der von Gerichten zu leistenden Rechtshülfe in
keinem Zusammenhange stehe: daß er sich daher vorbehalte, auf die Angelegen-
heit zurückzukommen.
Vergütung für die Kosten der Verwaltung und Erhebung
der Zölle rc. im Innern. Eine Aenderung der nach Artikel 38 der Reichs-
verfassung für die Kosten der Zoll= und Salzsteuererhebung maßgebenden Grund-
sätze war schon im Jahre 1871 bei Gelegenheit der Feststellung der für die
Kosten der Rübenzuckersteuerverwaltung (§ 140 der Protokolle des Bundesrats
für 1871) in Anregung gekommen. Anträge in dieser Richtung wurden im Jahre
1872 von der braunschweigischen und mecklenburgischen Regierung gestellt (Drucks.
Nr. 44 und 73). Gegen beide Anträge erklärte sich damals die Mehrheit der
Ausschüsse für Zoll und Steuerwesen und für Rechnungswesen (Drucks. für 1872
Nr. 99). Die Frage wurde darauf, dem Antrage der gedachten Ausschüsse
gemäß, der im Jahre 1872 zur Vorbereitung der Salzsteueraufhebung nieder-
gesetzten Kommission zur Vorberatung und Berichterstattung überwiesen. Die
Kommission hatte den Gegenstand jedoch damals nicht erledigen zu können
geglaubt, vielmehr beschlossen, daß zunächst der Eingang der Statistik über
die Organisation der Verwaltung der Zölle und Steuern des Deutschen Reichs
nach dem Stande am Schlusse des Jahres 1872 sowie der Geschäftsstatistik der
Zoll= und Steuerverwaltung abzuwarten und das Weitere im Korrespondenzwege
einzuleiten sei.