Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Eine solche Ergänzung bezeichnete der Antrag als unbedenklich, da die 
Erhebung und Verwaltung der zur Reichskasse fließenden Zölle und Steuern 
nach der Reichsverfassung jedem Bundesstaate innerhalb seines Gebietes über— 
lassen bleibt und rechtlich ein Unterschied zwischen den in die Reichskasse fließenden 
Zöllen und Steuern und zwischen den Steuern der Einzelstaaten nicht besteht. 
In der Sitzung vom 28. November 1874 beschloß der Bundesrat auf 
den Antrag des Geheimen Rats v. Liebe: 
a) den vom Präsidium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, betreffend die 
gegenseitige Verpflichtung der Bundesstaaten zur Erledigung von Requisitionen 
in Zoll- und Steuerangelegenheiten, nebst Motiven und 
b) den Antrag des Großherzogtums Sachsen auf Einschaltung einer die 
eigenen Steuerforderungen eines Bundesstaates betreffenden Bestimmung in den 
eben bezeichneten Gesetzentwurf (Nr. 56 der Drucksachen von 1874) bis zur 
Erledigung der dem Reichstage vorliegenden Justizgesetzentwürfe, insbesondere 
des Entwurfes eines Gerichtsverfassungsgesetzes, auf sich beruhen zu lassen. 
Der Großherzoglich sächsische Bevollmächtigte erklärte, daß der unter Nr. 56 
der Drucksachen gestellte Antrag sich nur auf die von den Verwaltungsbehörden 
verschiedener Bundesstaaten in Bezug auf die Beitreibung von Steuern zu 
leistende Hilfe beziehe und mit den Bestimmungen des Gesetzentwurfes über die 
Gerichtsverfassung in Betreff der von Gerichten zu leistenden Rechtshülfe in 
keinem Zusammenhange stehe: daß er sich daher vorbehalte, auf die Angelegen- 
heit zurückzukommen. 
Vergütung für die Kosten der Verwaltung und Erhebung 
der Zölle rc. im Innern. Eine Aenderung der nach Artikel 38 der Reichs- 
verfassung für die Kosten der Zoll= und Salzsteuererhebung maßgebenden Grund- 
sätze war schon im Jahre 1871 bei Gelegenheit der Feststellung der für die 
Kosten der Rübenzuckersteuerverwaltung (§ 140 der Protokolle des Bundesrats 
für 1871) in Anregung gekommen. Anträge in dieser Richtung wurden im Jahre 
1872 von der braunschweigischen und mecklenburgischen Regierung gestellt (Drucks. 
Nr. 44 und 73). Gegen beide Anträge erklärte sich damals die Mehrheit der 
Ausschüsse für Zoll und Steuerwesen und für Rechnungswesen (Drucks. für 1872 
Nr. 99). Die Frage wurde darauf, dem Antrage der gedachten Ausschüsse 
gemäß, der im Jahre 1872 zur Vorbereitung der Salzsteueraufhebung nieder- 
gesetzten Kommission zur Vorberatung und Berichterstattung überwiesen. Die 
Kommission hatte den Gegenstand jedoch damals nicht erledigen zu können 
geglaubt, vielmehr beschlossen, daß zunächst der Eingang der Statistik über 
die Organisation der Verwaltung der Zölle und Steuern des Deutschen Reichs 
nach dem Stande am Schlusse des Jahres 1872 sowie der Geschäftsstatistik der 
Zoll= und Steuerverwaltung abzuwarten und das Weitere im Korrespondenzwege 
einzuleiten sei.
	        
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