Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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der Anwendung des durch Beschluß des Bundesrats vom 11. Juni 1874 interi- 
mistisch zugelassenen Frachtzuschlages von höchstens 20 Prozent vorgekommen sind, 
im Sinne der auf Seite 15 der vorgelegten Denkschrift des Reichs-Eisenbahn- 
Amts vom 3. Dezember 1874 enthaltenen Bemerkungen zu beseitigen und der 
etwaigen Neigung der Eisenbahnverwaltungen zu Tarifermäßigungen thunlichst 
Vorschub zu leisten. 1) 
7. Post- und Telegraphenwesen. 
Verpflichtung der Eisenbahnen zur unentgeltlichen Beför- 
derung der Postsendungen. Die einschlägige Vorlage des Reichskanzlers?) 
begegnete in den Ausschüssen Schwierigkeiten, die nur nach mehrfachen langen 
Beratungen gehoben werden konnten. 32) In dem darüber an den Bundesrat 
erstatteten Ausschußbericht (Referent der Großherzoglich sächsische Finanzrat Dr. 
Heerwart) heißt es: „Die Vorlage beabsichtigt, die vom 1. Januar 1876 an 
notwendige Neuregelung des Verhältnisses der Post zu den Staatsbahnen im 
Wege der Gesetzgebung herbeizuführen, zugleich aber die Verpflichtungen der 
Privateisenbahnen, unbeschadet der bereits erteilten Konzessionen, nach denselben 
Grundsätzen gesetzlich zu regeln und auf diese Weise innerhalb des deutschen 
Reichspostgebiets eine einheitliche Normirung der Leistungen der Eisenbahnen 
für Postzwecke anzubahnen. Die Ausschüsse konnten nicht verkennen, daß wegen 
der formellen Lage der zurzeit geltenden Normen und bei der Bedeutung des 
Gegenstandes eine gesetzliche Regelung desselben im Bedürfnisse liege. Ueber 
die Grundsätze, von welchen hierbei auszugehen sei, trat jedoch alsbald eine 
Meinungsverschiedenheit hervor, indem von mehreren Seiten zwar die Ver- 
pflichtung der Eisenbahnen zur regelmäßigen und schleunigen Beförderung der 
Postsendungen anerkannt, aber bestritten wurde, daß die Unentgeltlichkeit der 
Leistungen, wie sie die Vorlage empfehle, noch ferner aufrecht erhalten werden 
könne.“ " 
Die Ausschüsse waren schließlich darüber einverstanden, daß eine Erweite- 
rung der unentgeltlichen Leistungen der Eisenbahnen für Postzwecke zu vermeiden 
1) Bundesratsverhandlungen in Betreff eines neuen Eisenbahnpolizei-Reglements 
s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 286 v. 8. 12. 74 und „Nat.-Ztg.“ Nr. 565 v. 4. 12. 74 u. 
Nr. 573 v. 9. 12. 74. Vorlage des Reichskanzlers, betreffend eine Signalordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 288 v. 10. 12. 74 und „Nat.-Ztg.“ 
Nr. 439 v. 22. 9. 74 u. 573 v. 9. 12. 74. Ausschußverhandlungen über das Eisenbahn- 
Betriebsreglement Nr. 195 v. 28. 4. 74. Bundesratsnachweisung über die Aufwendungen 
für die Reichseisenbahnen Nr. 455 v. 1. 10. 74. 
2) Abgedruckt in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 541 v. 20. 11. 74. Analyse s. „Nordd. Allg. Ztg." 
Nr. 270 v. 19. 11. 74. 
3) Vgl. die „Nat.-Ztg.“ Nr. 7. v. 6. 1. 75, Nr. 13. v. 9. 1. 75, Nr. 15 v. 10. 1. 75, 
Nr. 21 v. 14. 1. 75.
	        
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