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gestatten, welche den dermalen bestehenden Zustand zum Nachteil der gedachten
Fahrwassertiefe verändern könnten.
Strandungsordnung. 1) Dieselbe wurde vom Bundesrat nach den
Beschlüssen des Reichstags angenommen. Die bei der dritten Lesung des Ent-
wurfs im Reichstag diskutirte Frage, ob der Beschluß der zweiten Lesung
bezüglich der Entscheidung der Strandämter über die Eigentumsverhältnisse
aufrecht zu halten sei, führte auch im Bundesrat zu ähnlichen Erörterungen;
man einigte sich indessen über die Auffassung, daß die Bedenken, welche gegen
den Reichstagsbeschluß obwalteten, nicht erheblich genug seien, um das Zustande-
kommen des Gesetzes in Frage zu stellen. Die Resolution des Reichstags,
welche eine Revision der Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs bezüglich des
Berge= und Hilfslohns befürwortete, wurde von dem Bundesrat der Kom-
mission für das Zivilgesetzbuch überwiesen.
Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 73).
Errichtung der deutschen Seewarte. 2) Der eingehende und durch
seine greifbare und übersichtliche Darstellung die Feder eines sachverständigen
und geistvollen Verfassers bekundende Ausschußbericht 3) führte den Nachweis des
vorhandenen Bedürfnisses einer Reichsanstalt zu dem doppelten Zwecke, um
gewisse Zweige der physikalischen, namentlich der meteorologischen Wissenschaften
zu bearbeiten und zu fördern, andererseits die Ergebnisse derselben für die
Schiffahrt praktisch nutzbar zu machen. Es wurde sodann der Leistungen des
Auslandes, namentlich Amerikas, Frankreichs und Englands, nach dieser Rich-
tung hin gedacht und die Notwendigkeit einer Zentralisation der bisherigen
Bestrebungen in Deutschland betont.
Hiernach kamen die Ausschüsse zu dem Antrage, der Bundesrat möge
1. der Errichtung einer Reichsanstalt in dem gedachten Sinne unter dem
Namen „Deutsche Seewarte“ und der Kostenbewilligung durch den Reichs-
haushaltsetat zustimmen; 2. zu diesem Zwecke schon im Etat von 1875 einen
dauernden Ausgabeposten von 74 800 Mark und als einmalige Ausgabe
65 000 Mark in Ansatz bringen; 3. endlich den Reichskanzler ersuchen, zur
Ausführung das weiter Erforderliche veranlassen zu wollen. 4)
1) Vgl. Bd. II. S. 398.
2) Vgl. Bd. II. S. 399.
3) Derselbe beruhte auf den Protokollen der Kommission zur Beratung eines ver-
besserten Sturmsignalsystems, s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 5 v. 4. 1. 74. Vgl. über den Plan zur
Gründung einer deutschen Zentralstelle für Meereskunde und Sturmwarnung auch die
„Nat.-Ztg.“ Nr. 7 v. 6. 1. 74 (Programm des Reichskanzler-Amts für den Bundesrat).
4) Der von dem Reichskanzler dem Bundesrat vorgelegte Gesetzentwurf findet sich
abgedruckt in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 275 v. 17. 6. 74 und in der „Nordd. Allg. Ztg.“
Nr. 139 v. 18. 6. 74 (vgl. auch die Nr. 74 v. 28. 3. 74 u. Nr. 109 v. 12. 5. 74).,