Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Zivilgesetzbuchs auch eine Revision des deutschen Handelsgesetzbuchs werde 
erfolgen müssen, welche durch Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen 
nicht füglich unterbrochen oder gar durch internationale Verabredungen über 
Grundsätze des Seerechts in Frage gestellt werden dürfe. Es sei deshalb der 
Zeitpunkt zu Vereinbarungen in der gedachten Richtung jedenfalls vor Beginn 
der Revision des Handelsgesetzbuchs zu wählen. 1) 
Auf diesen Ausschußbericht hin erteilte der Bundesrat in der Sitzung vom 
20. Februar 1875 den Ausschüssen für Handel und Verkehr die Ermächtigung, 
mit Männern vom Fach und anderen Sachverständigen sich über die einzelnen 
Teile des Seerechts zu verständigen, für die möglicherweise auf Zustimmung 
bei den anderen Seemächten zu rechnen wäre. Das Seerecht sei unab- 
hängig vom Handelsrecht gar nicht zu bearbeiten, und da letzteres, infolge 
der neuen Zivilprozedur, unbedingt einer Umänderung entgegengehe, so werde 
auch von weiteren allgemeinen und durchgreifenden Maßregeln auf diesem 
Gebiete Abstand zu nehmen sein. 
Feststellung von Normalmaaßen für den Ausbau von 
Wasserstraßen und Durchführung eines einheitlichen Netzes 
leistungsfähiger Wasserstraßen. Auf eine bezügliche Eingabe des 
Zentralvereins für Hebung der deutschen Fluß= und Kanalschiffahrt beschloß 
der Bundesrat in der Sitzung vom 28. November 1874, die Bundesregierungen 
zu ersuchen, über die nachstehenden Fragen sich zu äußern und ihre Aeußerungen 
an das Reichskanzler-Amt gelangen zu lassen: 1. Bezeichnung der bei den 
vorhandenen Kanälen in Betracht kommenden besonderen Verhältnisse, namentlich 
der Boden= und Terrainverhältnisse. Zeit der Herstellung der Kanäle, bezw. 
der Erweiterung derselben und der zugehörigen Bauwerke. Kosten der ersten 
Herstellung und der Erweiterung derselben. Unterhaltungs= und Betriebskosten 
nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Höhe der Kanalabgabe und 
Umfang des gegenwärtig auf dem Kanal sich bewegenden Verkehrs. Gesamt- 
einnahme jedes Kanals in den letzten fünf Jahren. 2. Bezeichnung der schiff- 
baren Strom= und Flußstrecken und deren Längenangabe, welche bei der Annahme 
der oben angegebenen, für die großen Kanäle empfohlenen Dimensionen von 
der direkten Benutzung für den durchgehenden Schiffsverkehr ausgeschlossen 
werden, indessen nach wie vor für kleinere Fahrzeuge zugänglich bleiben würden. 
Bezeichnung der schiffbaren Flußstrecken und deren Längenangabe, welche bei der 
Verwendung von Schiffen mit einer Tragfähigkeit von nur 3—4000 Zentnern 
und mit einem dieser Tragfähigkeit entsprechenden geringeren, als dem von der 
Technikerversammlung angenommenen Tiefgang von der direkten Benutzung 
für den durchgehenden Schiffahrtsbetrieb ausgeschlossen werden, indessen nach 
wie vor für kleinere Fahrzeuge zugänglich bleiben werden. Zulässigkeit einer 
1) Wortlaut des Ausschußantrages s. „Nord. Allg. Ztg.“ Nr. 40 v. 17. 2. v5.
	        
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