Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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11. Reichsfinanzen. 
Volkszählung und Verteilung der Matrikularbeiträge. Mit 
Bezug hierauf beschloß der Bundesrat:1) 
1. Die Uebersicht der nach der Verfassung und den Gesetzen des Reichs 
festzustellenden Bevölkerungszahlen nach der Zählung von 1871 zu genehmigen; 
2. bei Verteilung der Matrikularbeiträge für das Jahr 1874 die ortsanwesende 
Bevölkerung zu Grunde zu legen; 3. die Ausschüsse für Justizwesen, für Rech- 
nungswesen und für die Verfassung aufzufordern, die Frage: ob, ebentuell in 
welchem Umfange den Hansestädten mit Rücksicht darauf, daß bei der Verteilung 
der Matrikularbeiträge nicht die ortsanwesende staatsangehörige Bevölkerung als 
Norm gelte, Entschädigung zu leisten sei? zu prüfen und darüber zu berichten; 
4. bei der Verteilung der Matrikularbeiträge für das Jahr 1872 und 1873 
die ortsanwesende staatsangehörige Bevölkerung als Maßstab anzunehmen. 
Ein Antrag Hamburgs bezüglich der Bemessung des Anteils dieses Bundes- 
staats an den Matrikularbeiträgen bildete den Gegenstand lebhafter Beratungen 
der Ausschüsse für Rechnungswesen und für die Verfassung. Hamburg verlangte 
eine Berücksichtigung nach der Anzahl derjenigen seiner Angehörigen, welche sich 
im Staatsgebiete befinden, nicht aber derjenigen, welche sich außerhalb desselben 
aufhalten. Nun kommt aber in Betracht, daß ein sehr großer Teil hamburgischer 
Staatsbürger außerhalb des Heimatstaates Geschäfte treibt, während andererseits, 
wie bekannt, in Hamburg gerade vorzugsweise ein Zusammenströmen fremder 
Elemente vorkommt. Wie man hörte, wurde denn auch dem Antrag nicht zu- 
gestimmt. 
Steuerreform. In der Bundesratssitzung vom 20. November 1874 
erklärte nach Genehmigung der Berechnung der Matrikularbeiträge für 18752) 
der Großherzoglich sächsische Bevollmächtigte: 
Beratung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres Nr. 537 v. 18. 11. 74. Gesetz- 
entwurf wegen Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartier- 
leistung für die bewaffnete Macht im Frieden im Königreich Bayern und Württemberg 
„Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 267 v. 15. 11. 74 u. Nr. 285 v. 6. 12. 74 und „Nat.-Ztg.“ 
Nr. 583 v. 15. 12. 74 u. Nr. 569 v. 6. 12. 74. Die Ausführung des Gesetzes vom 
23. Febr. 1874, betreffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegs- 
leistungen der Gemeinden, „Nat.-Ztg.“ Nr. 163 v. 9. 4. 74 und „Nordd. Allg. Ztg.“ 
Nr. 106 v. 8. 5. 74. 
1) Der betreffende Ausschußbericht findet sich abgedruckt in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 131 
v. 19. 3. 74; Beschlüsse des Bundesrats in der Sitzung vom 13. Febr. 1875 in Betreff 
der 1875 stattfindenden Volkszählung „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 39. v. 16. 2. 75. Ein- 
schlägige Vorlage des Reichskanzlers „Nat.-Ztg.“ Nr. 41 v. 26. 1. 75. Bundesratsbeschlüsse 
vom 4. Nov. und 18. Dez. 1874 in Betreff der Matrikularbeiträge, Schultheß’ Geschichts- 
kalender 1874 S. 212 u. 242. 
2) Die Gesamtsumme stellte sich pro 1875 auf 130 Millionen; s. „Nordd. Allg. Ztg.“ 
Nr. 269 v. 18. 11. 74.
	        
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