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11. Reichsfinanzen.
Volkszählung und Verteilung der Matrikularbeiträge. Mit
Bezug hierauf beschloß der Bundesrat:1)
1. Die Uebersicht der nach der Verfassung und den Gesetzen des Reichs
festzustellenden Bevölkerungszahlen nach der Zählung von 1871 zu genehmigen;
2. bei Verteilung der Matrikularbeiträge für das Jahr 1874 die ortsanwesende
Bevölkerung zu Grunde zu legen; 3. die Ausschüsse für Justizwesen, für Rech-
nungswesen und für die Verfassung aufzufordern, die Frage: ob, ebentuell in
welchem Umfange den Hansestädten mit Rücksicht darauf, daß bei der Verteilung
der Matrikularbeiträge nicht die ortsanwesende staatsangehörige Bevölkerung als
Norm gelte, Entschädigung zu leisten sei? zu prüfen und darüber zu berichten;
4. bei der Verteilung der Matrikularbeiträge für das Jahr 1872 und 1873
die ortsanwesende staatsangehörige Bevölkerung als Maßstab anzunehmen.
Ein Antrag Hamburgs bezüglich der Bemessung des Anteils dieses Bundes-
staats an den Matrikularbeiträgen bildete den Gegenstand lebhafter Beratungen
der Ausschüsse für Rechnungswesen und für die Verfassung. Hamburg verlangte
eine Berücksichtigung nach der Anzahl derjenigen seiner Angehörigen, welche sich
im Staatsgebiete befinden, nicht aber derjenigen, welche sich außerhalb desselben
aufhalten. Nun kommt aber in Betracht, daß ein sehr großer Teil hamburgischer
Staatsbürger außerhalb des Heimatstaates Geschäfte treibt, während andererseits,
wie bekannt, in Hamburg gerade vorzugsweise ein Zusammenströmen fremder
Elemente vorkommt. Wie man hörte, wurde denn auch dem Antrag nicht zu-
gestimmt.
Steuerreform. In der Bundesratssitzung vom 20. November 1874
erklärte nach Genehmigung der Berechnung der Matrikularbeiträge für 18752)
der Großherzoglich sächsische Bevollmächtigte:
Beratung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres Nr. 537 v. 18. 11. 74. Gesetz-
entwurf wegen Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartier-
leistung für die bewaffnete Macht im Frieden im Königreich Bayern und Württemberg
„Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 267 v. 15. 11. 74 u. Nr. 285 v. 6. 12. 74 und „Nat.-Ztg.“
Nr. 583 v. 15. 12. 74 u. Nr. 569 v. 6. 12. 74. Die Ausführung des Gesetzes vom
23. Febr. 1874, betreffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegs-
leistungen der Gemeinden, „Nat.-Ztg.“ Nr. 163 v. 9. 4. 74 und „Nordd. Allg. Ztg.“
Nr. 106 v. 8. 5. 74.
1) Der betreffende Ausschußbericht findet sich abgedruckt in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 131
v. 19. 3. 74; Beschlüsse des Bundesrats in der Sitzung vom 13. Febr. 1875 in Betreff
der 1875 stattfindenden Volkszählung „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 39. v. 16. 2. 75. Ein-
schlägige Vorlage des Reichskanzlers „Nat.-Ztg.“ Nr. 41 v. 26. 1. 75. Bundesratsbeschlüsse
vom 4. Nov. und 18. Dez. 1874 in Betreff der Matrikularbeiträge, Schultheß’ Geschichts-
kalender 1874 S. 212 u. 242.
2) Die Gesamtsumme stellte sich pro 1875 auf 130 Millionen; s. „Nordd. Allg. Ztg.“
Nr. 269 v. 18. 11. 74.