Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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präsidenten und dem Reichskanzler, sondern übte ihre Thätigkeit, wie das 
Reichskanzler-Amt in seiner Gesamtheit, nur unter der Leitung und Verantwortung 
des Kanzlers. 
An diesem Verhältnis wurde auch nichts geändert, als nach dem Aus- 
scheiden des Staatsministers Delbrück das Reichskanzler-Amt, das bisher unter dessen 
Präsidium gestanden hatte, in seine einzelnen Abteilungen zerlegt und diese 
besonderen Leitern unterstellt wurden. Auch diese handelten nur im Auftrag 
oder in Vertretung des Reichskanzlers, dem nach wie vor die obere Leitung, 
und die Verantwortung oblagen. In der geschäftlichen Behandlung trat nur 
der Unterschied ein, daß, während früher in der Regel der Präsident des 
Reichskanzler-Amts den Vortrag beim Reichskanzler in allen Angelegenheiten 
des gesamten Amtes übernommen hatte, nunmehr die Leiter der aus letzterem 
hervorgegangenen Aemter dazu berufen wurden. 
Die rechtliche Stellung des Oberpräsidenten wurde dadurch nicht berührt. 
Ihm gegenüber war die eingetretene Aenderung lediglich ein Personenwechsel 
unter den Beamten des Reichskanzlers. Die Annahme, daß er durch die Aus- 
gestaltung des Reichskanzler-Amts benachteiligt, oder daß ein ihm gegebenes 
Versprechen nicht eingehalten worden sei, würde, wenn sie bestanden hat, irr- 
tümlich sein. 
In jeder der beiden Phasen hat der Reichskanzler die elsaß-lothringischen 
Angelegenheiten unter spezielle Obhut genommen. Alle wichtigen Sachen wurden 
ihm vorgelegt und nach seiner Bestimmung erledigt; auch die Erlasse wurden 
von Bismarck demnächst in der Regel vollzogen. Davon würde die 
Einsicht in die Akten des Oberpräsidiums wie des Reichskanzler-Amts beziehungs- 
weise der Abteilung für Elsaß-Lothringen Ueberzeugung verschaffen. Von einer 
„Beeinflussung“ des Reichskanzlers durch den Vortragenden konnte dabei keine 
Rede sein. Der Vortragende hatte sich, wenn der Reichskanzler die Vorlage 
nicht selbst gelesen hatte, auf eine durchaus objektive Darlegung des Sach- 
verhalts zu beschränken und die getroffene Entscheidung unbedingt im Sinne 
des Kanzlers auszuführen. Diskussionen über dieselbe waren ausgeschlossen. 
Was das persönliche Verhältnis des Reichskanzlers zu Herrn v. Möller 
anlangt, so weiß ich thatsächlich wenig zu berichten. Daß ihm die Person des 
letzteren sympathisch gewesen, glaube ich nicht; der Eindruck, den die etwas 
steife und von dem Schein des Hochmuts nicht freie Haltung des Ober- 
präsidenten bei persönlicher Unterredung hinterlassen hatte, schien demselben nicht 
günstig. 
Ein persönlicher Konflikt zwischen Bismarck und Möller hat aber niemals 
stattgefunden. Etwaiger Gereiztheit, die in Schriftstücken von seiten Möllers 
gelegentlich zu Tage trat, wurde stets mit Höflichkeit begegnet. 
Möller war ein Beamter von ungewöhnlicher Tüchtigkeit, den Kenntnisse 
und Erfahrung zu seinem Amte in hohem Maße befähigten. Er verstand zu
	        
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