Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

IV. Abschnitt. 
Aus der Werkstatt des Bundesrats. 
1. Reichsgesetzgebung (Art. 4 und 5 der Verfassung). 
Ausführungsverordnung zum Gesetz, betreffend die Be- 
urkundung des Personenstandes. Die von dem Reichskanzler-Amt dem 
Bundesrat vorgelegten Bestimmungen 1) waren im Anschluß an einen früheren 
Entwurf unter Berücksichtigung der von den Einzelstaaten gemachten Erinne- 
rungen aufgestellt. 
Nach Erlaß der Verordnung (vom 22. Juni 1875) teilte der Reichskanzler 
den Bundesregierungen mit, daß ihnen die Formulare zu den Standesregistern 
und Registerauszügen in der der Ausführungsverordnung entsprechenden Form 
und Gestalt besonders mitgeteilt würden. 
Gesetz über die gegenseitigen gewerblichen Hilfskassen. 
Der Bundesrat beschäftigte sich, wie wir früher gemeldet, ?) mit einem Gesetz- 
entwurf über die gegenseitigen gewerblichen Hilfskassen, welche die Verhältnisse 
der Kranken= und Sterbekassen, insbesondere auch der gewerblichen Kassen dieser 
Art zum Gegenstande hatte und dazu führen sollte, den Begriff der Hilfskassen 
im Sinne des § 141 der Gewerbeordnung zu fixiren. Auf den Antrag des 
Reichskanzler-Amts beschloß der Bundesrat, „daß über diesen Entwurf, bevor er 
von ihm in Beratung genommen wird, zunächst das Urteil einiger mit den 
praktischen Verhältnissen des Hilfskassenwesens vertrauten Männer eingeholt 
werde.“ 3) 
1) Vgl. „Nat.-Ztg.“ Nr. 239 v. 27..5. 75, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 121 v. 28. 5. 75 
und Nr. 161 v. 14. 7. 75. Vorlage des Geschäftsberichts des Bundesamts für das 
Heimatwesen „Nordd. Allgem. Ztg.“ Nr. 23. v. 28. 1. 76, Gesetzentwurf über die 
Naturalisation von im Reichsdienst angestellten Ausländern Nr. 282 v. 3. 12. 75, Be- 
schluß auf die Resolution des Reichstags wegen der Eintragungen der Standesbeamten in 
Landesteilen mit polnischer Bevölkerung Nr. 264 v. 12. 11. 75. 
2) Vxgl. S. 94. 
3) Ueber die Ausführung dieses Beschlusses vgl. die „Nat. Ztg.“ Nr. 103 v. 3. 3. 75, 
Nr. 153 v. 3. 4. 75.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.