Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Nachdem der Reichstag die Entwürfe amendirt hatte, hörte man lange 
Zeit nichts von der Genehmigung derselben im Bundesrat. Am 15. März 
1876 brachte die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ zuerst eine aufklärende 
Notiz; sie meldete, der Entwurf, wie er mit seinen bedeutenden Abänderungen 
aus den Beratungen des Reichstags hervorgegangen, sei zunächst den einzelnen 
Bundesregierungen überwiesen worden, damit dieselben im stande seien, ihre 
Bevollmächtigten zum Bundesrat mit Instruktionen zu versehen. Am 2. April 
1876 meldete das Kanzlerblatt: „Die Zustimmung zum Hilfskassengesetz im 
Bundesrat darf als gesichert gelten, seitdem die Vertreter Preußens die Bedenken, 
die sie wegen der im Reichstag beschlossenen Abänderungen der Vorlage hegten, 
fallen gelassen haben. Wie verlautet, wurde in der letzten Staatsministerial- 
sitzung, nachdem sich Fürst Bismarck und Graf Eulenburg darüber ausgesprochen, 
der Beschluß der Zustimmung Preußens im Bundesrat gefaßt.“!1) 
ausgesprochen, so ist eine Anfertigung des Statuts, versehen mit dem Vermerke der erfolgten 
Zulassung, zurückjugeben und in dem für die Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde der 
Kasse bestimmten Blatte auf Kosten der Kasse unverzüglich bekannt zu machen, daß die 
Zulassung der Kasse als gegenseitige Hilfskasse erfolgt ist. Abänderungen des Statuts unter- 
liegen den gleichen Vorschriften.“ Nach § 18 soll dem Vorstand zur Ueberwachung der 
Geschäftsleitung ein durch die Generalversammlung wählbarer Ausschuß zur Seite gestellt 
werden können. § 20 soll lauten: „In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mitglied, 
welches großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mitglieder, 
welche mit den Beiträgen im Rückstande sind, können von der Teilnahme an der Abstimmung 
ausgeschlossen werden. Die Generalversammlung kann auch aus Vertrauensmännern gebildet 
werden, welche aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zahl der 
zu wählenden Vertrauensmänner muß jedoch mindestens 50 betragen. Arbeitgeber, welche 
Zuschüsse zu der Kasse leisten, baben Anspruch auf Stimmberechtigung. Das Maß dieser 
Stimmberechtigung ist unter Berücksichtigung ihrer Zuschüsse festzustellen. Die Zahl ihrer 
Stimmen darf jedoch die Hälfte der den Mitgliedern der Kasse zustehenden Stimmen nicht 
übersteigen.“ Kassen, zu denen eine Beitragspflicht nicht begründet ist, sollen nach § 26 
durch die Generalversammlung bei Zustimmung von mindestens ½ der vertretenen Stimmen 
aufgelöst werden. Endlich soll es im § 34 heißen: „Die Verfassung und die Rechte der 
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. Die Kassen können jedoch durch die Landesregierungen zur Einhaltung der 
im § 25 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften verpflichtet werden.“ Die übrigen Aenderungen 
waren zumeist redaktioneller Natur. 
1) Am 9. April 1876 schrieb die „Nordd. Allg. Ztg.“, Nr. 85: Die Verzögerung, 
welche die Genehmigung des Hilfskassengesetzes im Bundesrat erfahren hat, ist, wie man 
aus der Presse ersieht, der Wertschätzung des Gesetzes in der öffentlichen Meinung ent- 
schieden zu statten gekommen. Als das Gesetz vom Reichstag beraten und angenommen 
wurde, gab es eine große Zahl von Blättern, welche der Vorlage in der Fassung und 
Gestalt, wie sie aus den Beschlüssen des Reichstags hervorging, nur einen untergeordneten 
Wert beilegten. Ja, man meinte sogar, es sei besser, alles vorläufig beim alten zu lassen, 
als daß das Gesetz in der vom Reichstag genehmigten Fassung dauernd zur Geltung 
gelange. Erst als Zweifel über das Zustandekommen des Gesetzes aufkamen, als von 
Schwierigkeiten, die der Sanktion des Gesetzes von seiten des Bundesrats und einzelner
	        
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