Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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durch das Reichskanzler-Amt erfolge; 3) den Bundesregierungen anheimzustellen, 
ihre Wünsche bezüglich der Auswahl der Sachverständigen binnen kürzester Frist 
an das Reichskanzler-Amt bekannt zu geben.) Dieser Antrag wurde vom 
Bundesrat angenommen. 
Urheberrecht und Musterschutz. Ein im Mai 1875 im Reichskanzler- 
Amt begonnenes Enquêteverfahren über die Grundlage einer gesetzlichen Regelung 
des Schutzes von Erzeugnissen der Kunst und Industrie gegen Nachbildung 2) reifte 
drei in der Sitzung des Bundesrats vom 1. Oktober 1875 vorgelegte, getrennte 
Entwürfe: einen über das Urheberrecht an Kunstwerken (19 Paragraphen), einen 
über das Urheberrecht an Mustern und Modellen (16 Paragraphen) und einen über 
den Schutz der Photographien (11 Paragraphen) von denen zunächst nur der 
letzte mit Motiven versehen war. Bei der Beratung im Bundesrat erfuhren 
die Entwürfe der drei Gesetze fast gar keine Veränderung. Dieselben wurden 
mit Motiven versehen, welche teils die Bedürfnisfrage erörterten, teils sich auf 
die verwandten Gesetzgebungsmaterien bezogen. 3) 
Nachdem der Reichstag sich über die Entwürfe schlüssig gemacht hatte, kam 
es im Bundesrat darüber nur noch zu einer kurzen Erörterung. Der Referent 
beleuchtete die wesentlichen Punkte, in Ansehung deren eine Meinungsverschieden- 
heit zwischen dem Bundesrat und dem Reichstag bestand, und die Versamm- 
lung beschloß darauf, den Entwürfen genau nach der vom Reichstag angenom- 
menen Fassung zuzustimmen. 
Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 
9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 4). Gesetz, betreffend den Schutz der 
Photographien gegen unbefugte Nachbildung, vom 10. Januar 1876 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 8). Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, 
vom 11. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 11).4 
Literarkonvention mit Frankreich. Nachdem vor Ausbruch des 
deutsch-französischen Krieges der Bundesrat sich bereits mit dem Abschluß einer 
Literarkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Frankreich einverstanden 
erklärt hatte, die bezüglichen Verhandlungen aber durch den Krieg unterbrochen 
werden mußten, hatte neuerdings Frankreich die Angelegenheit wieder in An- 
1) Ueber einen diesem Antrag von dem Ausschuß beigegebenen Fragebogen vgl. die 
„Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 92 v. 20. 4. 76. 
2) Vgl. oben S. 111 und die „Nat.-Ztg.“ Nr. 203 v. 5. 5. 75, 326 v. 16. 7. 75, 
365 v. 5. 8. 75, 457 v. 2. 10. 75 und die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 154 v. 6. 7. 75. 
3) Bei der Vorlage an den Bundesrat war nur der letzte der drei oben erwähnten 
Entwürfe mit Motiven versehen. 
4) Bundesratsverhandlungen über eine Vereinbarung zwischen Deutschland und 
Luxemburg über gegenseitigen Markenschutz s. „Nordd. Allg. Ztg. Nr. 34 v. 10. 2. 76, desgl. 
mit Oesterreich Nr. 135 v. 13. 6. 75, mit Belgien Nr. 142 v. 22. 6. 75.
	        
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