Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

— 227 — 
Worte: „oder Wirksamkeit“ zu streichen, ebenso der Antrag des sächsischen Be- 
vollmächtigten, im § 353 a (Vergehen von Beamten des Auswärtigen Amts) das 
Wort „ordnungswidrig“ durch „vorschriftsmäßig“ zu ersetzen, blieb in der 
Minderheit. Die Anträge Hamburgs auf Abänderung der Bestimmungen über 
Kuppelei (§§ 180 u. f.) fanden nicht die Zustimmung der Mehrheit. Zu § 126 a 
wurde ein Antrag Preußens, die ursprüngliche Vorlage durch Wiedereinschaltung 
der Worte „oder doch ohne zureichende Gründe, sie für wahr zu halten“ her- 
zustellen, abgelehnt und der Antrag Hessens auf Streichung des Paragraphen 
angenommen. 
Am 22. Februar 1876 wurde die Strafrechtsnovelle im Bundesrate nach 
den Beschlüssen des Reichstags angenommen. Gesetz vom 26. Februar 1876, 
betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und die 
Ergänzung desselben, vom 26. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 25). 
Beseitigung der öffentlichen Häuser in Hamburg. Seitens 
des Ausschusses für Justizwesen des Bundesrats wurde bei dem Plenum des 
Bundesrats mit Rücksicht auf die bei Auslegung des § 180 des Strafgesetz- 
buches hervorgetretene Meinungsverschiedenheit, welche den Bundesrat schon 
wiederholt beschäftigt hatte, 1) der Antrag gestellt: sich damit einverstanden zu 
erklären, daß der Senat der freien und Hansestadt Hamburg ersucht werde, 
wegen Abschaffung der daselbst bestehenden öffentlichen Häuser das Geeignete zu 
verfügen. 
In der Sitzung vom 14. Juni 1876 stellte der Bevollmächtigte für 
Hamburg den Antrag: Der Bundesrat wolle beschließen, daß er sich nicht ver- 
anlaßt sehe, hinsichtlich der zur Kognition der Gerichte stehenden Frage über 
die Auslegung des § 180 des Strafgesetzbuches seinerseits eine Entscheidung 
zu treffen. Für den Fall der Ablehnung dieses Antrages stellte derselbe Be- 
vollmächtigte den Eventualantrag: Der Bundesrat wolle alle Bundesregierungen, 
in deren Gebiet noch polizeilich konzessionirte öffentliche Häuser bestehen, ersuchen, 
wegen Abschaffung derselben das Geeignete zu verfügen. Es wurde zunächst 
über den ersterwähnten Antrag Hamburgs abgestimmt. Derselbe wurde abgelehnt, 
indem sich nur 13 Stimmen für denselben ergaben. Hierauf wurde über den 
Ausschußantrag abgestimmt, welcher lautete: Der Bundesrat wolle sich damit 
einverstanden erklären, daß der Senat der freien und Hansestadt Hamburg 
ersucht werde, wegen Abschaffung der daselbst bestehenden öffentlichen Häuser das 
Geeignete zu verfügen. Dieser Antrag wurde mit 42 gegen 16 Stimmen an- 
genommen, und hierdurch war der Eventualantrag Hamburgs abgelehnt. 2) 
1) Vgl. oben S. 115. 
2) Infolge dieses Bundesratsbeschlusses ordnete die preußische Regierung auch die 
Beseitigung der noch aus der Zeit der Dänenherrschaft bestehenden Bordellwirtschaften in 
Altona, Kiel, Flensburg und Hadersleben an.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.