Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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sammenstellung des „Reichsanzeigers“ Mitte Mai 1876 noch folgende vierzehn 
vorhanden: 
1. Nach dem Entwurf sollte die Zulässigkeit des Rechtsmittels dritter 
Instanz, der Revision, regelmäßig davon abhängig sein, daß die Urteile der 
beiden unteren Instanzen von einander abweichen. Die Kommission nahm statt 
dessen das Erfordernis einer Beschwerdesumme von 1500 Mark an und war 
hierbei auch gegen den erneuten Beschluß des Bundesrats verblieben. 
2. Für gewisse mit dem öffentlichen Recht zusammenhängende Streit— 
gegenstände war in dem Entwurfe für beide Parteien die Revision unbedingt 
zugelassen. Nach den Beschlüssen der Kommission, welchen der Bundesrat aus- 
drücklich widersprach, sollte in diesen Sachen der Fiskus, sofern er das Rechts- 
mittel ergriff, auch dann die Kosten desselben tragen, wenn er obsiegte. 
3. Die in dem Entwurf als Regel vorgesehene vorläufige Vollstreckbarkeit 
der amtsgerichtlichen Urteile war von der Kommission früher ganz abgelehnt 
worden. Sie war auch jetzt nur für Streitgegenstände bis zu 150 Mark 
angenommen worden. 
4. Darüber, ob nach dem Entwurf durch Annahme oder Zurückschiebung 
eines definitiv angetragenen Eides die Geltendmachung anderer Beweiemittel 
abgeschnitten werde oder nicht, waren Zweifel entstanden. Die Kommission 
hatte den Entwurf nach der letzteren Alternative geändert und war hierbei gegen 
den Beschluß des Bundesrats, welcher eine Klarstellung im entgegengesetzten 
Sinne forderte, verblieben. 
5. Der Entwurf gewährte dem Gericht, wie überhaupt, so auch bei der 
Entscheidung, ob ein richterlicher Eid auferlegt werden sollte, eine freie Würdigung 
aller Beweismittel. Die Kommission hatte die von ihr hinzugefügte Einschränkung 
aufrecht erhalten, daß vor Auferlegung des Eides die übrigen zulässigen 
Beweismittel mit Ausnahme des zugeschobenen Eides aufgenommen sein 
sollen. 
6. Das Ritual der Eidesleistung sollte nach dem Entwurf, in welchen 
darüber nichts aufgenommen war, den bisherigen Landes= und Provinzial- 
gewohnheiten gemäß bestehen bleiben. Die Kommission hatte einen Zusatz auf- 
genommen und aufrecht erhalten, durch welchen diese bisherigen Gewohnheiten 
beseitigt werden sollten. 
7. Die Kommission hatte dem Entwurf in den früheren Lesungen neue 
Bestimmungen hinzugefügt, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
gegen Versäumung einer Notfrist dann zuließen, wenn die Partei innerhalb 
gewisser Fristen vor Ablauf der Notfrist den notwendig zu benutzenden Anwalt 
oder Gerichtsvollzieher mit Vornahme der erforderlichen Handlungen beauftragt 
hatte. Sie war hierbei auch jetzt verblieben. 
8. Die Kommission hatte ebenso eine von ihr angenommene Vorschrift 
über einen Spezialfall der Hauptintervention beibehalten, während der Bundesrat
	        
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