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sammenstellung des „Reichsanzeigers“ Mitte Mai 1876 noch folgende vierzehn
vorhanden:
1. Nach dem Entwurf sollte die Zulässigkeit des Rechtsmittels dritter
Instanz, der Revision, regelmäßig davon abhängig sein, daß die Urteile der
beiden unteren Instanzen von einander abweichen. Die Kommission nahm statt
dessen das Erfordernis einer Beschwerdesumme von 1500 Mark an und war
hierbei auch gegen den erneuten Beschluß des Bundesrats verblieben.
2. Für gewisse mit dem öffentlichen Recht zusammenhängende Streit—
gegenstände war in dem Entwurfe für beide Parteien die Revision unbedingt
zugelassen. Nach den Beschlüssen der Kommission, welchen der Bundesrat aus-
drücklich widersprach, sollte in diesen Sachen der Fiskus, sofern er das Rechts-
mittel ergriff, auch dann die Kosten desselben tragen, wenn er obsiegte.
3. Die in dem Entwurf als Regel vorgesehene vorläufige Vollstreckbarkeit
der amtsgerichtlichen Urteile war von der Kommission früher ganz abgelehnt
worden. Sie war auch jetzt nur für Streitgegenstände bis zu 150 Mark
angenommen worden.
4. Darüber, ob nach dem Entwurf durch Annahme oder Zurückschiebung
eines definitiv angetragenen Eides die Geltendmachung anderer Beweiemittel
abgeschnitten werde oder nicht, waren Zweifel entstanden. Die Kommission
hatte den Entwurf nach der letzteren Alternative geändert und war hierbei gegen
den Beschluß des Bundesrats, welcher eine Klarstellung im entgegengesetzten
Sinne forderte, verblieben.
5. Der Entwurf gewährte dem Gericht, wie überhaupt, so auch bei der
Entscheidung, ob ein richterlicher Eid auferlegt werden sollte, eine freie Würdigung
aller Beweismittel. Die Kommission hatte die von ihr hinzugefügte Einschränkung
aufrecht erhalten, daß vor Auferlegung des Eides die übrigen zulässigen
Beweismittel mit Ausnahme des zugeschobenen Eides aufgenommen sein
sollen.
6. Das Ritual der Eidesleistung sollte nach dem Entwurf, in welchen
darüber nichts aufgenommen war, den bisherigen Landes= und Provinzial-
gewohnheiten gemäß bestehen bleiben. Die Kommission hatte einen Zusatz auf-
genommen und aufrecht erhalten, durch welchen diese bisherigen Gewohnheiten
beseitigt werden sollten.
7. Die Kommission hatte dem Entwurf in den früheren Lesungen neue
Bestimmungen hinzugefügt, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen Versäumung einer Notfrist dann zuließen, wenn die Partei innerhalb
gewisser Fristen vor Ablauf der Notfrist den notwendig zu benutzenden Anwalt
oder Gerichtsvollzieher mit Vornahme der erforderlichen Handlungen beauftragt
hatte. Sie war hierbei auch jetzt verblieben.
8. Die Kommission hatte ebenso eine von ihr angenommene Vorschrift
über einen Spezialfall der Hauptintervention beibehalten, während der Bundesrat