Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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das damit verbundene, sachlich bedenkliche Hinübergreifen in das materielle 
Recht ablehnte. 
9. Der Bundesrat hatte beschlossen, daß der Zwang vorgeschlagener Zeugen 
zu Reisen an entfernte Sitze der zufälligen Prozeßgerichte da eingeschränkt 
werden sollte, wo durch eine solche Reise des Zeugen höher zu veranschlagende 
Interessen beeinträchtigt und geschädigt würden. Die Kommission beschloß die 
Ablehnung dieser Bestimmung. 
10. und 11. Das von der Kommission in Anspruch genommene Recht 
der Parteien im Anwaltsprozesse, an Zeugen oder Sachverständige unmittelbar 
Fragen zu richten, sowie das Recht der Parteien, über jede die Sachleitung 
betreffende Anordnung des Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts ein- 
zuholen, wurden im Widerspruch mit den Beschlüssen des Bundesrats aufrecht 
erhalten. 
12. Ebenso wurden Zusätze der Kommission beibehalten, welche die 
Protokollirung aller Anträge im amtsgerichtlichen Verfahren und die Einreichung 
der Prozeßvollmachten zu den Akten erforderten. 
13. Die in dem Entwurf vorgesehene und in früheren Lesungen beseitigte 
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen war nur insoweit wieder- 
hergestellt, daß sie stattfinden konnte, während seitens des Bundesrats die Mit- 
wirkung als eine notwendige beansprucht wurde. 
14. Die Errichtung selbständiger Handelsgerichte hatte die Kommission 
von neuem abgelehnt und nur die Errichtung von Handelskammern bei den 
Landgerichten nachgegeben, für welche überdies gegen den Beschluß des Bundes- 
rats der Anwaltszwang eingeführt wurde. 
Die Erledigung der Justizgesetzentwürfe zog sich bis in die nächste Session 
des Bundesrats hinaus. 
Gesetzliche Regelung des Gerichtskostenwesens. Im Sommer 
1875 hatte der Vorsitzende der Justizkommission des Reichstags ein Schreiben 
an den Reichskanzler gerichtet, inhaltlich dessen die Kommission beantragte, daß, 
da eine wirklich einheitliche Durchführung des deutschen Zivilprozesses eine 
gleichzeitige Regulirung des mit dem Prozeß verbundenen Kostenwesens nach 
einem einheitlichen Systeme erheische, der Entwurf der Zivilprozeßordnung durch 
Entwürfe über Gerichtskosten, Zeugen= und Sachverständigengebühren sowie 
über Gebühren der Anwälte und Gerichtsvollzieher ergänzt werden möge. Der 
Antrag wurde dem Justizausschuß überwiesen. Im Bundesrat war man durch- 
aus geneigt, diesen Wünschen zu entsprechen, und es wurden alsbald Vor- 
arbeiten in diesem Sinne angeordnet. 
Vollstreckung von Freiheitsstrafen gegen Militärpersonen, 
welche aus dem Soldatenstande entlassen sind. Bezüglich dieser
	        
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