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der Presse zu allerlei Konjekturen über die geheimen Absichten der Bundes-
regierungen Anlaß. 1) Erfreulicherweise waren die Mittel für ein Reichs-
Gesundheitsamt im Entwurf des Etats des Reichskanzler-Amts für 1876
vorgesehen. 2)
Ordnung des Apothekerwesens. Bezüglich dieser Frage 3) war im
Bundesrat beantragt worden: dem Konzessionar ist die Verpflichtung auf-
zuerlegen, die zu der Einrichtung und zu dem Betriebe des Vorgängers
gehörenden Vorräte und Gerätschaften zu einem Taxpreise zu übernehmen. Im
übrigen die Konzession ohne Bedingung zu erteilen. Dieser Antrag wurde
abgelehnt. Ferner wurde beantragt, der Witwe des verstorbenen Konzessionars
auf Lebenszeit und den minorennen Kindern desselben auf eine ihrer Maximal-
dauer nach gesetzlich zu bestimmende längere Zeit das Recht einzuräumen, die
Apotheke für ihre Rechnung durch einen gualifizirten Apotheker verwalten zu
lassen. Auch dieser Antrag fand nicht die Zustimmung. Der Beschluß über
das Apothekerwesen ging dahin: „Das Reichskanzler-Amt zu ersuchen, auf
Grundlage der in dem Ausschußbericht aufgestellten leitenden Gesichtspunkte
einen Entwurf zu einem Gesetz über die Ordnung des Apothekerwesens aus-
arbeiten zu lassen und dem Bundesrat vorzulegen, die dem Ausschusse
zugewiesenen, an den Bundesrat über diesen Gegenstand gerichteten Petitionen
1) In einer Korrespondenz auswärtiger Blätter war bemerkt, daß es nicht bei der
Minorität des Bundesrats stehe, die dem Reichskanzler obliegende Ausführung des vor
zwei Jahren gefaßten Beschlusses zu verhindern. „Der Bundesrat hat ja übrigens noch
im vorigen Jahre an die Ausführung des Beschlusses vom 30. Juni 1873 erinnert, indem
er anläßlich der Resolution des Reichstags zum Impfgesetz die Erklärung abgab, er sehe
einer weiteren Mitteilung des Reichskanzler-Amts entgegen. Wenn gleichwohl eine Anzahl
von Regierungen nicht die Erweiterung der Reichsämter, sondern die Ausführung des
Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni 1873 nicht wünsche, so geschehe das nicht deshalb,
weil diese Regierungen, zu denen auch Preußen gehören soll, die Erweiterung der Reichs-
kompetenz perhorresciren, sondern weil sie den Beschluß vom 30. Juni 1873, welcher im
Gegensatz zu den Anträgen des Reichskanzlers dem zu schaffenden Reichs-Gesundheitsamt
einen lediglich beratenden Charakter geben will, als einen Sieg der partikularistischen
Regierungen betrachten. Die Zwecke, welche der erwähnte Bundesratsbeschluß ins Auge
faßt, lassen sich allerdings durch die in den Zeitungen irrtümlicherweise angekündigte
Berufung eines hervorragenden preußischen Medizinalbeamten in das Reichskanzler-Amt
leichter und besser erreichen, als durch die Errichtung eines Reichs-Gesundheitsamts, welches
von einem Reichsamt nur den Namen haben würde.“
2) Bundesratsverhandlungen, betreffend die Anstellung von Wundärzten als Impf-
ärzte, s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 83 v. 19. 2. 76, Nr. 215 v. 9. 5. 76, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 100
v. 29. 4. 76; betreffend die Revision der Prüfungsvorschriften für Tierärzte „Nat.-Ztg."
Nr. 592 v. 20. 12. 75 und Nr. 50 v. 31. 1. 76; betreffend die Convention sanitaire
internationale Nr. 487 v. 20. 10. 75; betreffend die Ausführung des Reblausgesetzes
„Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 58 v. 10. 3. 75.
3) ef S. 129. Ausschußanträge s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 41 v. 26. 2. 76.