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dem Reichskanzler-Amt zur Benutzung als Material für den auszuarbeitenden
Gesetzentwurf zu überweisen."“ 1)
Ausführung des Jesuitengesetzes. Dem Bundesrat war durch
das Jesuitengesetz die Befugnis erteilt, durch Verordnung diejenigen Orden und
Kongregationen zu bezeichnen, welche als dem Jesuitenorden verwandt nach § 1
des Gesetzes von demselben betroffen werden. Auf Grund dessen wurden durch
Bekanntmachung vom 20. Mai 1873 die Kongregationen der Redemptoristen,
Lazaristen, Priester vom heiligen Geiste und die Gesellschaft vom heiligen Herzen
Jesu für den Jesuiten verwandt erklärt.2)
Die preußische Regierung hatte damals elf Orden und Kongregationen
bezeichnet, welche nach ihrer Auffassung unter die Kategorie der verwandten
Orden im Sinne des Jesuitengesetzes fielen. Auf Grund der Rückäußerung der
einzelnen Regierungen hatte alsdann der Justizausschuß die Frage geprüft und
die Ausschließung der oben genannten drei männlichen und eines weiblichen
Ordens beantragt. Hinsichtlich einiger anderer, der marianischen Kongregationen
und mehrerer französischer Kongregationen in Elsaß-Lothringen, wurde die Be-
schlußfassung seitens des Bundesrats vorbehalten. Gleichzeitig aber beschloß
der Bundesrat, die Regierungen um Vorlegung einer statistischen Uebersicht der
in ihren Gebieten vorhandenen Orden und Kongregationen zu ersuchen, in der-
selben Weise, wie das preußischerseits bereits geschehen. Diese Nachweise waren
Anfangs März 1875 eingegangen und wurden demnächst seitens des Reichs-
kanzler-Amts dem Justizausschusse zur weiteren Beratung überwiesen. 5)
Es schien indessen die Absicht zu sein, mit der Prüfung der Frage,
inwieweit die Bestimmungen des Jesuitengesetzes auf die in der Bekanntmachung
vom 20. Mai 1873 nicht berührten sieben anderen Kongregationen auszudehnen
seien, die grundsätzliche Regelung des Ordenswesens, und zwar auf dem Wege
der Reichsgesetzgebung zu verbinden.
Reichsgesetzliche Regelung des Verkehrs mit Spreng-
mitteln. Am 11. Januar 1876 richtete Bismarck das nachstehende Schreiben
an den Bundesrat:
Dem Bundesrat ist von dem Unterzeichneten unter dem 10. Februar v. J.
— Nr. 27 der Drucksachen — eine Vorlage gemacht, welche die Festsetzung
1) Ueber die Ausführung des vorstehenden Beschlusses s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 99
v. 29. 2. 76.
2) ek. Bd. II. S 370.
3) Nach den statistischen Nachrichten über die in den deutschen Bundesstaaten bestehenden
katholischen Orden und Kongregationen, welche dem Justizausschuß des Bundesrats vor-
gelegt wurden, belief sich die Gesamtzahl derselben auf 1008 weibliche Orden (die Nieder-
lassungen eingerechnet) mit ca. 8000 Mitgliedern und 140 Männerorden mit ca. 1000
Mitgliedern. Nur etwa die Hälfte der Orden verfolgte humanitäre Zwecke.