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und so ergibt sich die Alternative, die Regelung vollständig und ohne Rücksicht
auf die entgegenstehenden Interessen des allgemeinen Wohls als Territorial=
angelegenheit zu behandeln, oder aber Vorsorge zu treffen, daß um formeller
Kompetenzbestimmungen willen eine im Interesse des ganzen Reiches dringend
gewordene gemeinsame Regelung nicht unterbleiben müsse. In einer Frage, wie
diese, welche alle Bundesstaaten gleich tief berührt und überall gleichartige
Interessen trifft, dürften die Anschauungen der hohen Bundesregierungen, sowohl
was die Ermöglichung einer gemeinsamen Regelung als auch was deren Inhalt
betrifft, nicht weit auseinandergehen.
Der Unterzeichnete beantragt daher: der Bundesrat wolle sich mit der
reichsgesetzlichen Regelung des Verkehrs mit Sprengmitteln einverstanden erklären
und die hohen Bundesregierungen ersuchen, sich über die zu treffenden Bestim-
mungen gegen das Reichskanzler-Amt zu äußern.
Der Reichskanzler:
v. Bismarck.
Der Beschluß des Bundesrats lautete: „Der Bundesrat erklärt sich mit
der einheitlichen Regelung des Verkehrs mit Sprengmitteln einverstanden und
ersucht die Bundesregierungen, mit thunlichster Beschleunigung über die zu
treffenden Bestimmungen gegen das Reichskanzler-Amt sich zu äußern, schon
vorher aber demselben die dermalen geltenden Bestimmungen mitzuteilen."
Transport polynesischer Arbeiter. Seit längerer Zeit war es
auf mehreren Inselgruppen Polynesiens üblich geworden, Arbeiter von anderen
Inselgruppen einzuführen. Das Interesse, diese Arbeitskräfte zu erhalten, hatten
namentlich die auf diesen Inseln angesiedelten Europäer, unter denen sich auch
Deutsche befanden. Bei dieser Einführung freier Arbeiter hatten sich indessen
so schwere, dem Sklavenhandel sich in hohem Grade nähernde Mißbräuche heraus-
gestellt, daß nach dem Vorgange Englands ein Einschreiten der deutschen Gesetz-
gebung erforderlich erschien. Es wurde daher vom Reichskanzler dem Bundesrat
der Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, dessen einziger Paragraph lautete: „Mit
Geldstrafe bis zu 6000 Mark oder mit Gefängnis wird bestraft, wer den vom
Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
durch welche die Beförderung eingeborener Arbeiter von den polhnesischen Inseln
auf deutschen Schiffen, oder die Beschäftigung von solchen Arbeitern oder von
Gefangenen auf deutschen Ansiedelungen verboten oder beschränkt wird. Ob
die strafbare Handlung im Inlande oder Auslande begangen ist, begründet
keinen Unterschied."“
Der Gesetzentwurf ging nach Durchberatung im Bundesrat an den Reichs-
tag (25. November 1875), wurde aber von der Reichsregierung nach dem Aus-
fall der Abstimmung daselbst zurückgezogen (9. Februar 1876, Sten. Ber.
S. 1322).