fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Im Allgemeinen ist der Betrieb derjenigen Gewerbe der Steuer unterworfen, zu 
welchen nach der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein erforderlich ist (F. 55 der Ge- 
werbeordnung). Jedoch sind folgende Ausnahmen von. dieser Negel zu beachten: 
a. Es sind zwar legitimationspflichtitz aber nicht gewerbesteuer-= 
pflichti 
1. der Gewerbebetrieb im Umherziehen mit selbstgemonnenen Erzeugnissen der 
Land und Forstwirthschaft, des Garten= und Obsibaues, wenn diese Erzeug- 
nisse nicht zu den rohen zu rechnen sind, wie z. B. Butter, Käse. (S. 55 
letzter Absatz der Gewerbeordnung und F. 1 Nr. 1 des Gesetzes); 
kl der Gewerbebetrieb im Umherziehen außerhalb des Wohnorts bei öffent- 
lichen Festen und andern außergewöhnlichen Gelegenheiten durch Feilbieten 
solcher Waaren, binsichch deren dies von den zuständigen Bhörden 
bestatten. Aant (§. 2 Nr. 3 des Gesetzes resp. SF. 55 Nr. 1 der Ge- 
werbeordnung); 
die gunn des Musikergewerbes im Unberziehen in nicht größerer 
Entfernung als 15 Kilometer vom Wohnorte (F. 2 Nr. 4 c. des Gesetzes 
resp. S. 55 Nr. 4 der Gewerbeordnung); 
Gewerbebetrieb im Umherziehen außerhalb des Wohnorks, aber innerhalb 
des Gemeindebezirt und der elwa im Verordunungswege dem Gemeinde- 
bezirk des Wohnorts in dieser Hinsicht gleichgestellten nächsten Umgebung. 
desselben, durch Aufkauf von Waaren, Feilbieten von Waaren oder bei- 
stungen oder Aussuchen von Waarenbestellungen (H. 2 Nr. 5 des Ge- 
setzes resp. §. 55 Nr. 1 —4 der Gewerbeordnung). 
Die Ertheilung des Legilimationsscheins ist beim Fürstlichen Landrathsamt 
nachzusuchen, ausgenommen in den im ersten Absatz des S. 58 der Gewerbeordnung be- 
zeichneten Fällen, nämlich: 1. für den Aufkauf und Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der 
Jagd und des Fischfangs und 2. für den Verkauf selbstverferligter Waaren, welche zu 
den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, und für das nach Landesgebrauch 
hergebrachte Anbieten gewerblicher Leistungen innerhalb der von der Polizeibehörde näher 
zu bestimmenden Umgegend des Wohnortes. In den hier bei 1 und 2 gedachten Fällen 
ist der Legitimationsschein bei dem Gemeindevorstand des Orts, wo der Gewerbetreibende 
seinen Wohnsitz hat, nachzusuchen (F. 56 der Gewerbeordnung). 
b. Nicht legitimationspflichtig aber gewerbesteuerpflichtig ist der Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen 
1. mit nicht selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land= und Forstwirthschaft, 
des Garten= und Obstbaues (§. 1 Nr. 1 des Gesetzes und §. 58 Nr. 1 
der Gewerbeordnung), 
4 mit denjenigen Gegenständen, welche in Gemäßheit des S. 63 der Ge- 
wirbeordnung Ourch die Regierungsverordnung vom 28. Seplember 1869 
resp. in §. 20 Abs. 5 der Ausführungs-Verordnung vom 28. Oktober 
1868. zur Gewerbeordmng. vom 27. April 18686 alo Gegenstände des 
gemeinen Verbrauchs bezeichnet sind. Dieses sind folgende: grobe 
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