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Ueber das Schicksal dieses im Sinne der Agrarier abgefaßten Gesetzentwurfs
im Bundesrat hat nichts verlautet. Er scheint nicht einmal bis zur Ausschuß-
beratung gediehen zu sein. 1)
Doppelbesteuerung. Aus Anlaß eines Antrages der Hansestädte über
Besteuerung der bei den Kaiserlichen Zollbehörden in den Hansestädten angestellten
Beamten wurde die Frage der Doppelbesteuerung im Bundesrate wieder in
nähere Erwägung gezogen. Von einer Seite wurde hierbei erklärt, zur Be-
seitigung vielfacher hervorgetretener Zweifel und Mißstände empfehle es sich,
die Ausnahme, welche in Ansehung der aus der Kasse eines Bundesstaates zu
beziehenden Gehälter, Pensionen und Wartegelder statuirt ist, aufzuheben. Es
fehle, wie schon bei der Beratung des Gesetzes hervorgehoben worden, an
inneren Gründen für diese Ausnahmebestimmung. Die praktische Anwendung
derselben aber habe zu Zweifeln sowohl über die Tragweite des mit der „Kasse
eines Bundesstaates“ zu verbindenden Begriffs, als über die Bedeutung des
Zusatzes „welcher die Zahlung zu leisten hat“ Anlaß gegeben und bei den
Beamten gemeinschaftlicher Behörden deshalb zu Mißständen geführt, weil die-
selben ihr Gehalt aus den Kassen mehrerer Bundesstaaten beziehen, mithin
in jedem derselben einen Teil ihres Gehaltes zu versteuern genötigt sind. Es
wurde daher beantragt, daß die Ausnahmebestimmung in § 4 des Gesetzes vom
13. Mai 1876, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend, im Wege
der Gesetzgebung aufgehoben werde, und eine ausführlichere Begründung dieses
Antrages bei der Ausschußberatung vorbehalten.
In den Bundesratsausschüssen für Zoll= und Steuerwesen und für
Justizwesen, denen der Antrag überwiesen wurde, führte die Frage, wo die
Besteuerung zu erfolgen habe, ob an dem Wohnsitz oder an dem Orte, an
welchem die Beamten fungiren, zu sehr umfassenden Erörterungen. Endlich
ging der Antrag der Ausschüsse dahin: der Bundesrat wolle erklären, daß die
Gehälter der bei den Kaiserlichen Hauptzollämtern in Hamburg, Lübeck und
Bremen angestellten Beamten nicht aus Landeskassen, sondern aus Reichskassen
bezogen werden; ferner aber (vorbehaltlich der Zustimmung der freien Städte
Hamburg und Lübech) beschließen: daß die durch den Zollausschuß am 19. Sep-
tember 1868 hinsichtlich der bei dem Hauptzollamt in Hamburg fungirenden
Beamten getroffenen und später vom Zollbundesrat genehmigten Abreden, sowie
jene, welche auch hinsichtlich der Beamten bei dem Hauptzollamt in Lübeck
vereinigt worden, soweit dieselben die Befreiung der genannten Beamten von
direkten Staatssteuern in dem Staate, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz
1) Ueber die Tendenz des preußischen Antrags vgl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 155
v. 5. 7. 77; Bundesratsverhandlungen über den Niederlassungsvertrag mit der Schweiz
Nr. 262 v. 8. 11. 76.