Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Ueber das Schicksal dieses im Sinne der Agrarier abgefaßten Gesetzentwurfs 
im Bundesrat hat nichts verlautet. Er scheint nicht einmal bis zur Ausschuß- 
beratung gediehen zu sein. 1) 
Doppelbesteuerung. Aus Anlaß eines Antrages der Hansestädte über 
Besteuerung der bei den Kaiserlichen Zollbehörden in den Hansestädten angestellten 
Beamten wurde die Frage der Doppelbesteuerung im Bundesrate wieder in 
nähere Erwägung gezogen. Von einer Seite wurde hierbei erklärt, zur Be- 
seitigung vielfacher hervorgetretener Zweifel und Mißstände empfehle es sich, 
die Ausnahme, welche in Ansehung der aus der Kasse eines Bundesstaates zu 
beziehenden Gehälter, Pensionen und Wartegelder statuirt ist, aufzuheben. Es 
fehle, wie schon bei der Beratung des Gesetzes hervorgehoben worden, an 
inneren Gründen für diese Ausnahmebestimmung. Die praktische Anwendung 
derselben aber habe zu Zweifeln sowohl über die Tragweite des mit der „Kasse 
eines Bundesstaates“ zu verbindenden Begriffs, als über die Bedeutung des 
Zusatzes „welcher die Zahlung zu leisten hat“ Anlaß gegeben und bei den 
Beamten gemeinschaftlicher Behörden deshalb zu Mißständen geführt, weil die- 
selben ihr Gehalt aus den Kassen mehrerer Bundesstaaten beziehen, mithin 
in jedem derselben einen Teil ihres Gehaltes zu versteuern genötigt sind. Es 
wurde daher beantragt, daß die Ausnahmebestimmung in § 4 des Gesetzes vom 
13. Mai 1876, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend, im Wege 
der Gesetzgebung aufgehoben werde, und eine ausführlichere Begründung dieses 
Antrages bei der Ausschußberatung vorbehalten. 
In den Bundesratsausschüssen für Zoll= und Steuerwesen und für 
Justizwesen, denen der Antrag überwiesen wurde, führte die Frage, wo die 
Besteuerung zu erfolgen habe, ob an dem Wohnsitz oder an dem Orte, an 
welchem die Beamten fungiren, zu sehr umfassenden Erörterungen. Endlich 
ging der Antrag der Ausschüsse dahin: der Bundesrat wolle erklären, daß die 
Gehälter der bei den Kaiserlichen Hauptzollämtern in Hamburg, Lübeck und 
Bremen angestellten Beamten nicht aus Landeskassen, sondern aus Reichskassen 
bezogen werden; ferner aber (vorbehaltlich der Zustimmung der freien Städte 
Hamburg und Lübech) beschließen: daß die durch den Zollausschuß am 19. Sep- 
tember 1868 hinsichtlich der bei dem Hauptzollamt in Hamburg fungirenden 
Beamten getroffenen und später vom Zollbundesrat genehmigten Abreden, sowie 
jene, welche auch hinsichtlich der Beamten bei dem Hauptzollamt in Lübeck 
vereinigt worden, soweit dieselben die Befreiung der genannten Beamten von 
direkten Staatssteuern in dem Staate, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz 
1) Ueber die Tendenz des preußischen Antrags vgl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 155 
v. 5. 7. 77; Bundesratsverhandlungen über den Niederlassungsvertrag mit der Schweiz 
Nr. 262 v. 8. 11. 76.
	        
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