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daß durch die Justizgesetze unberührt bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen
über die Voraussetzungen, unter welchen die Strafverfolgung öffentlicher Be-
amten wegen der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihres
Amtes vorgenommenen Handlungen stattfindet, und dafür an ersterer Stelle
die ausdrückliche Bestimmung eingefügt, daß die bezeichneten landesgesetzlichen
Vorschriften außer Kraft treten. Der Bundesrat hatte die Streichung dieser
Bestimmung und die Herstellung jenes Vorbehaltes beschlossen.
4. § 44 a der Strafprozeßordnung, welcher die Zeugnispflicht der bei
Herstellung eines Preßerzeugnisses beteiligten Personen über den Verfasser einer
Drucksache ausschließt, wenn der verantwortliche Redakteur als Thäter haftet;
der Bundesrat hatte die Streichung beschlossen.
5. Der Bundesrat hatte beschlossen, die Kommissionsbeschlüsse über die
staatsrechtlichen Garantien der Unabhängigkeit des Richteramtes in den §§ ([—i
des neuen (ersten) Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes zu streichen.
Sonstige Differenzpunkte von prinzipieller Bedeutung waren:
1. Der Bundesrat hatte beschlossen, den gesamten, von der Kommission
eingefügten Titel IX der Gerichtsverfassung, über die Rechtsanwaltschaft, zu
streichen. .
2. Die Bestimmung über die Dauer der Gerichtsferien in 8 164 der
Gerichtsverfassung, welche die Kommission im Widerspruch mit dem Bundesrat
um zwei Wochen länger (zwei Monate statt sechs Wochen) ansetzen wollte als
der Entwurf.
3. Ob die Entscheidung über das Vorhandensein mildernder Umstände an
die Geschworenen zu bringen ist, wie die Kommission in dem eingeschalteten
§ 254 a der Strafprozeßordnung in Uebereinstimmung mit der Mehrzahl der
bisherigen Gesetzgebungen beschlossen hatte, während der Bundesrat diesen Para-
graphen streichen wollte.
4. Ob der Spruch der Geschworenen wegen Irrtums zum Nachteil des
Angeklagten durch einstimmigen Beschluß des Gerichts soll beanstandet und die
Sache zur neuen Verhandlung verwiesen werden können; der Bundesrat bestand
auf Streichung des betreffenden § 272a der Kommissionsbeschlüsse zur Straf-
prozeßordnung, obwohl diese Bestimmung ihr Vorbild in den meisten Prozeß-
ordnungen mit Schwurgericht hatte.
5. Ob dem Freigesprochenen oder aus der Verfolgung entlassenen Be-
schuldigten notwendige Auslagen aus der Staatskasse zu ersetzen sind.
Von den übrigen Beschlüssen des Bundesrats enthielt eine Gruppe die
Wiedereinführung der Handelsgerichte in der Gestalt des Entwurfs und mit
der ganzen ihm dort zugewiesenen Kompetenz. Der Bundesrat bestand ferner
darauf, daß die Strafkammern der Landgerichte für Berufungen von den Urteilen
der Schöffengerichte nur mit drei Mitgliedern zu besetzen sind, während die
Kommission nur mit Rücksicht auf die Garantie des Berufungskollegiums von