Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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daß durch die Justizgesetze unberührt bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen 
über die Voraussetzungen, unter welchen die Strafverfolgung öffentlicher Be- 
amten wegen der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihres 
Amtes vorgenommenen Handlungen stattfindet, und dafür an ersterer Stelle 
die ausdrückliche Bestimmung eingefügt, daß die bezeichneten landesgesetzlichen 
Vorschriften außer Kraft treten. Der Bundesrat hatte die Streichung dieser 
Bestimmung und die Herstellung jenes Vorbehaltes beschlossen. 
4. § 44 a der Strafprozeßordnung, welcher die Zeugnispflicht der bei 
Herstellung eines Preßerzeugnisses beteiligten Personen über den Verfasser einer 
Drucksache ausschließt, wenn der verantwortliche Redakteur als Thäter haftet; 
der Bundesrat hatte die Streichung beschlossen. 
5. Der Bundesrat hatte beschlossen, die Kommissionsbeschlüsse über die 
staatsrechtlichen Garantien der Unabhängigkeit des Richteramtes in den §§ ([—i 
des neuen (ersten) Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes zu streichen. 
Sonstige Differenzpunkte von prinzipieller Bedeutung waren: 
1. Der Bundesrat hatte beschlossen, den gesamten, von der Kommission 
eingefügten Titel IX der Gerichtsverfassung, über die Rechtsanwaltschaft, zu 
streichen. . 
2. Die Bestimmung über die Dauer der Gerichtsferien in 8 164 der 
Gerichtsverfassung, welche die Kommission im Widerspruch mit dem Bundesrat 
um zwei Wochen länger (zwei Monate statt sechs Wochen) ansetzen wollte als 
der Entwurf. 
3. Ob die Entscheidung über das Vorhandensein mildernder Umstände an 
die Geschworenen zu bringen ist, wie die Kommission in dem eingeschalteten 
§ 254 a der Strafprozeßordnung in Uebereinstimmung mit der Mehrzahl der 
bisherigen Gesetzgebungen beschlossen hatte, während der Bundesrat diesen Para- 
graphen streichen wollte. 
4. Ob der Spruch der Geschworenen wegen Irrtums zum Nachteil des 
Angeklagten durch einstimmigen Beschluß des Gerichts soll beanstandet und die 
Sache zur neuen Verhandlung verwiesen werden können; der Bundesrat bestand 
auf Streichung des betreffenden § 272a der Kommissionsbeschlüsse zur Straf- 
prozeßordnung, obwohl diese Bestimmung ihr Vorbild in den meisten Prozeß- 
ordnungen mit Schwurgericht hatte. 
5. Ob dem Freigesprochenen oder aus der Verfolgung entlassenen Be- 
schuldigten notwendige Auslagen aus der Staatskasse zu ersetzen sind. 
Von den übrigen Beschlüssen des Bundesrats enthielt eine Gruppe die 
Wiedereinführung der Handelsgerichte in der Gestalt des Entwurfs und mit 
der ganzen ihm dort zugewiesenen Kompetenz. Der Bundesrat bestand ferner 
darauf, daß die Strafkammern der Landgerichte für Berufungen von den Urteilen 
der Schöffengerichte nur mit drei Mitgliedern zu besetzen sind, während die 
Kommission nur mit Rücksicht auf die Garantie des Berufungskollegiums von
	        
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