Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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durch einen zum Richteramt Befähigten erfolgen. Soweit die Vertretung nicht 
durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, erfolgt die Anordnung der— 
selben auf Antrag des Gerichts durch die Landesjustizverwaltung. Die Anord- 
nung darf, so lange das Bedürfnis, durch welches sie veranlaßt wurde, fort- 
dauert, nicht widerrufen werden. Ist mit der Vertretung eine Entschädigung 
verbunden, so ist diese für die ganze Dauer im voraus festzustellen. Unberührt 
bleiben diejenigen landesgesetzlichen Bestimmungen, nach welchen richterliche Ge— 
schäfte nur von ständig angestellten Richtern wahrgenommen werden können, 
sowie diejenigen, welche die Vertretung durch ständig angestellte Richter regeln. 
8 77. Die Strafkammern sind .. . in der Berufungsinstanz bei Ueber— 
tretungen und in den Fällen der Privatklage mit drei Mitgliedern, einschließlich 
des Vorsitzenden, zu besetzen. 
§ 81. Die Schwurgerichte sind ferner zuständig: 1. für die durch die 
Presse begangenen Verbrechen, mit Ausnahme der Beleidigung, wenn die Ver- 
folgung im Wege der Privatklage geschieht; 2. für alle durch die Presse be- 
gangenen Vergehen. Die Bestimmungen der §§ 27, 73—75 kommen bei 
diesen den Schwurgerichten überwiesenen strafbaren Handlungen nicht zur An- 
wendung. 
Den ganzen 11. Titel (§§ 155—175) „Rechtsanwaltschaft“. 
II. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz- 
§* 1. Das Gerichtsverfassungsgesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs 
an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats fest- 
zusetzenden Tage, spätestens am 1. Oktober 1879, in Kraft. 
(Der Bundesrat schlug dagegen vor: das Gerichtsverfassungsgesetz tritt 
im ganzen Umfange des Reichs an einem durch Gesetz zu bestimmenden Tage 
in Kraft.) 
§ 10. Die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch welche die Verfolgung 
öffentlicher Beamten wegen der in Ausübung oder in Veranlassung der Aus- 
übung ihres Amts vorgenommenen Handlungen im Wege des Straf= oder 
Zivilprozesses an besondere Voraussetzungen gebunden ist, treten außer Kraft. 
§ 16. Auf Antrag eines Bundesstaates und mit Zustimmung des Bundes- 
rats kann durch Kaiserliche Verordnung die Verhandlung und Entscheidung der 
im § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten dem Reichs- 
gerichte zugewiesen werden. 
§§ 22—25, die Rechtsanwälte betreffend. 
III. Strafprozeßordnung. 
§ 7. Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer 
strafbaren Handlung, so gilt, soweit die Verantwortlichkeit des Verfassers,
	        
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