Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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§ 380. Eine durch das Protokoll festgestellte Rechtsbelehrung des Vor- 
sitzenden, welche einen Rechtsirrtum enthält, begründet die Revision, wenn nach 
den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß die Rechtsbelehrung auf den 
Spruch der Geschworenen Einfluß gehabt hat. 
§ 490. Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben 
werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder der Familie 
desselben erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. 
Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen. 
Die Bewilligung desselben kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Be- 
dingungen geknüpft werden. 
§ 492. Dasselbe gilt (die Entscheidung des Gerichts ist herbeizuführen), 
wenn Einwendungen gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufschub der 
Strafvollstreckung (8§ 489 u. 490) erhoben werden. 
§ 501. Die dem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten An- 
geschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen. 
§ 507. War das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so 
sind die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatzkasse 
aufzuerlegen. 
IV. Einführungsgesetze der StrafprozeHordnung. 
§ 6. Die Weglassung folgender Bestimmung der Regierungsvorlage: Un- 
berührt bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen: 2. Ueber die Voraussetzungen, 
unter welchen die Strafverfolgung öffentlicher Beamten wegen der in Ausübung 
oder in Veranlassung der Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen 
stattfindet. 
Ueber die schließliche Verständigung zwischen Bundesrat und Reichstag 
schrieb die „Prov. Korrespondenz“ am 20. Dezember 1876: „Der Ausgleich 
der beiderseitigen grundsätzlichen Stellungen konnte in diesem letzten Augenblicke 
nur durch eine vertrauensvolle und vertrauliche Verständigung vorbereitet werden: 
es kam darauf an, den Punkt zu finden, bis zu welchem eine Annäherung der 
beiden gleichberechtigten gesetzgebenden Gewalten, des Bundesrats und des Reichs- 
tags, möglich sein würde, und solche Verhandlungen können selbstverständlich 
nicht von Körperschaft zu Körperschaft, nicht im Kampfe zwischen der Redner- 
bühne und dem Tische der Bundesbevollmächtigten geführt werden, — sie 
können nur das Werk hervorragender Vertrauensmänner sein, welche einerseits 
über die Absichten und Stimmungen des Bundesrats, andererseits über die 
Stimmungen der Mehrheit im Reichstag sicher sind. Die Aufgabe der ver- 
traulichen Verhandlungen fiel im gegenwärtigen Falle aus innerer Notwendigkeit 
der nationalliberalen Partei zu; denn während die konservativen Fraktionen 
schon nach ihren früheren Abstimmungen als bereit gelten durften, den Anträgen
	        
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