Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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generellen Revision des gesamten Handelsgesellschaftsrechts ein Zwischengesetz 
erlassen werde, welches eine Wiederkehr der Ausschreitungen bei der Gründung, 
der Verwaltung und dem geschäftlichen Betriebe von Aktienunternehmungen thun- 
lichst entgegenzuwirken geeignet erscheint.“ — „Diejenigen Punkte, auf welchen 
sich eine so gehaltene Reform vorzugsweise zu erstrecken haben möchte, sind in 
einer beigefügten Denkschrift zusammengestellt. Selbstverständlich soll dadurch 
weiteren Erwägungen nicht vorgegriffen werden. Auf eine genauere Feststellung 
der angeregten Punkte hat für jetzt verzichtet werden müssen. Aus Anlaß der 
im Jahre 1873 gegebenen Anregung sind dem Reichskanzler auch seitens anderer 
Bundesregierungen ausführliche Aeußerungen zugegangen, welche in Betracht 
gezogen werden müssen, ehe die aufgeworfenen Fragen zum Abschluß gebracht 
und zu formulirten Gesetzbestimmungen gestaltet werden können. Vorläufig kam 
es darauf an, aus dem seitens der preußischen Regierung gesammelten Material 
bestimmte Gesichtspunkte abzuleiten und für die weiteren Beratungen als 
beachtenswert zu bezeichnen.“ 
Die vereinigten Bundesratsausschüsse für Handel und Verkehr und Justiz- 
wesen beschlossen: Den Reichskanzler zu ersuchen, den Entwurf eines Gesetzes 
ausarbeiten und vorlegen zu lassen, welches unabhängig von der Revision des 
Handelsgesetzbuchs und unbeschadet der mit dieser demnächst zu verbindenden 
generellen Revision des gesamten Handelsgesellschaftsrechts, den Ausschreitungen 
bei der Gründung, der Verwaltung und dem geschäftlichen Betriebe der Aktien- 
unternehmungen entgegenzuwirken geeignet ist. — Der Bericht enthielt manche 
interessante Einblicke in die Verhandlungen der Ausschüsse; so stützte sich die 
Majorität auf folgende Gesichtspunkte: 
Man könne nicht anerkennen, daß die jetzige Aktiengesetzgebung dem Haupt- 
bestandteile nach aus kautelarischen Vorschriften bestehe; den Hauptbestandteil 
bildeten vielmehr die über Entstehung, Organisation, Verwaltung u. s. w. der 
Gesellschaften auf jeden Fall notwendigen Bestimmungen. Insofern handle es 
sich auch nicht gerade um eine Vermehrung der Kautelen. Eine eigentliche 
Notlage sei freilich nicht vorhanden und unter dem Eindruck einer solchen solle 
auch kein neues Gesetz erlassen werden. Die schlimme Periode sei vielmehr 
überstanden und man habe deren Erfahrungen hinter sich. Diese Erfahrungen 
könne man jetzt benutzen, und der Zeitpunkt sei für die Erlassung eines neuen 
Gesetzes gerade recht günstig, indem man jetzt in ganz unbefangener Würdigung 
der Zustände gegen die in Zukunft möglichen Mißbräuche Vorkehrungen treffen 
könne. Eine Periode des lebhafteren Treibens auf dem Gebiete der materiellen 
Interessen könne wiederkehren. Die Industrie müsse sich notwendig wieder 
heben, und auf das jetzige Stadium der Erschlaffung werde ganz naturgemäß 
wieder ein Stadium der Erregung folgen. Dann könnten sich die gemachten 
schlimmen Erfahrungen rücksichtlich der Aktiengesellschaften wiederholen. Hätten 
die Regierungen alsdann die rahige Zwischenzeit nicht benutzt und die Gesetz-
	        
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