gebung verbessert, so blieben sie schwer zurückzuweisenden Vorwürfen ausgesetzt;
dazu komme ein politischer Grund. Im preußischen Abgeordnetenhause sei die
Sache angeregt worden, im Herrenhause sei eine ähnliche Anregung erfolgt.
Der Reichstag werde ganz unzweifelhaft ebenfalls eine Verbesserung des Rechts
der Aktiengesellschaften verlangen, und es werde schwer sein, diesem Verlangen
entgegenzutreten. Um ein eigentliches Notgesetz oder bloße Kautelen handle es
sich, wie schon bemerkt, nicht, die gemachten Vorschläge hätten vielmehr im
wesentlichen eine Verbesserung in der Organisation der Gesellschaften zum Ziele.
Die Form anlangend, so habe man eine ähnliche Gestaltung des neuen Gesetzes
vor Augen, wie die des Gesetzes vom 11. Juni 1870, so daß die Einheit
und Geschlossenheit des Handelsgesetzbuchs nicht gestört werde. Die Arbeit
beeinträchtige auch die künftige Revision des Handelsgesetzbuchs nicht, sondern
könne als präparatorische Arbeit für diese Revision von wesentlichem Nutzen
sein. Andererseits wurde anerkannt, daß es wohl zulässig sei, das Recht der
Aktiengesellschaften schon jetzt zu revidiren, zumal die Revision des Handels-
gesetzbuchs noch acht bis zehn Jahre dauern könnte. Habe man auch keine
rasche Wiederkehr von Schwindelperioden zu besorgen, so sei hier ein baldiges
Einschreiten doch geboten, die empfundenen Uebelstände wurzelten nicht allein
in der Unbesonnenheit des Publikums; das Gesetz selbst habe Mängel, deren
schlimme Folgen auch in ganz regelmäßigen Zeiten hervortreten könnten. Das
erfordere Abhilfe. Volle Vertragsfreiheit sei auf diesem Gebiete wegen der
höheren sozialen und politischen Interessen, die der Staat wahrnehme, nicht
anzuerkennen; auf diesem Gebiete dürfe man der Einsicht des einzelnen nicht
schlechtweg vertrauen. Die Aktiengesetzgebung sei nicht so theoretisch konsequent,
daß man nicht ohne Verletzung der Konsequenz einzelne praktische Punkte nach
dem Bedürfnis regeln könne.
In der Bundesratssitzung vom 13. März 1877 wurde der obenstehende
Ausschußantrag zum Beschluß erhoben. Die Form anlangend, so war man
darüber einverstanden, daß das neue Gesetz sich in gleicher Weise dem Handels-
gesetzbuch anzuschließen habe, wie sich das jetzige Gesetz über die Bildung von
Aktiengesellschaften dem Handelsgesetzbuch und die Novelle vom 26. Februar
1876 dem Strafgesetzbuch anschloß.
Ueber die Ausführung dieses Beschlusses hat nichts verlautet.
Apothekengesetz. Der Entwurf eines Apothekengesetzes beruhte auf den
Grundsätzen, welche der Bundesrat am 22. Februar 1876 angenommen hatte, und
zerfiel in vier Abschnitte: I. Errichtung von Apotheken §§ 1—12; II. Besitz-
verhältnisse der Apotheken 88 13—23; III. Einrichtung und Betrieb der Apo-
theken §§8 24—30; IV. Allgemeine Bestimmungen §§ 31—33. Dem Entwurfe
war eine Zusammenstellung der landesgesetzlichen Bestimmungen über den Erwerb
und Besitz der Apotheken beigegeben, sowie vier Tabellen über Zahl und Ver-