Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Grundsätze für die Bildung der Gütertarife. Ein im Mai 
1877 gestellter Antrag der Bundesratsausschüsse für Eisenbahnen, Post und 
Telegraphen sowie für die Verfassung, betreffend Grundsätze für die Bildung 
der Gütertarife, lautete: „Der Bundesrat wolle in Ausführung der Art. 42 
und 45 der Reichsverfassung beschließen: 
1. Für den Transport von Gütern zwischen je zwei Stationen ist der 
Frachtsatz aus einem Streckensatze und aus einem zur Deckung der Kosten der 
Vorbereitung und Beendigung des Transports auf der Versand= und Empfangs- 
station bestimmten Zuschlage — Expeditionsgebühr — zu bilden. 
2. Im direkten Verkehr sind ohne Rücksicht auf die Zahl der durch den 
Transport berührten Verwaltungsgebiete und Uebergangsstationen Expeditions- 
gebühren nur für die Versand= und Empfangsstation zulässig. 
3. Der Streckensatz und die Expeditionsgebühr dürfen die für gleichartige 
Transportgegenstände im Lokalverkehr der beteiligten Bahnen bestehenden Sätze 
nicht übersteigen. 
4. Im direkten Verkehr mit bayerischen sowie mit außerdeutschen Bahnen 
sind die in Ziffer 2 und 3 getroffenen Bestimmungen für die deutschen Bahnen 
nur insofern verpflichtend, als von den vorgenannten Bahnen nach gleichen 
Grundsätzen verfahren wird. 
5. Die im Art. 45 der Reichsverfassung erwähnte größere Entfernung“ 
ist ohne Rücksicht auf die Beförderungsstrecke der einzelnen Bahnverwaltung 
lediglich nach der Gesamtlänge des Transports von der Versand= bis zur 
Empfangsstation zu bemessen. 
6. Die verbündeten Regierungen werden ersucht, bei Feststellung der Güter- 
tarife auf den ihrer Leitung oder Aufsicht unterstellten Bahnen nach vorstehenden 
Grundsätzen verfahren zu lassen. Die Ausschüsse beantragen zugleich, das Ein- 
verständnis dahin zu konstatiren, daß bei Prüfung der Frage, ob der unter 
Ziffer 3 niedergelegten Vorschrift entsprochen sei, die Höhe des in den direkten 
Tarif eingerechneten Streckensatzes und der Expeditionsgebühr des Lokaltarifs 
zu vergleichen, die Vergleichung vielmehr mit Rücksicht darauf vorzunehmen sei, 
ob der sich aus Streckensatz und Expeditionsgebühr ergebende Anteil an dem 
direkten Tarif den sich aus Streckensatz und Expeditionsgebühr des Lokaltarifs 
ergebenden Lokalfrachtsatz nach Kürzung der halben bezw. ganzen Expeditions- 
gebühr nicht übersteige." 
Der vorstehende Antrag wurde auf Veranlassung des preußischen Unter- 
staatssekretärs Maybach zurückgestellt und den Ausschüssen „mit Rücksicht auf 
neuerdings erhobene Bedenken“ zu „nochmaliger Erwägung und demnächstiger 
Berichterstattung“ überwiesen. Eine Erledigung der Tariffrage war hiermit 
also noch einmal hinausgeschoben. 
Bei Gelegenheit des vorstehenden Bundesratsbeschlusses erwähnte der badische 
Bevollmächtigte der auf dem Großherzogtum Baden schwer lastenden Frachtungleich-
	        
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