Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Bei Beratung des Gesetzes beantragte der hessische Bevollmächtigte, ein 
Einverständnis darüber zu konstatiren, daß den anderen Staaten, außer Sachsen 
und Württemberg, die Geltendmachung ähnlicher Ansprüche, wie sie von den 
genannten beiden Staaten erhoben seien, vorbehalten werde. Die Bevollmächtigten 
für Baden, Mecklenburg, Oldenburg, Sachsen-Weimar, Meiningen und Coburg- 
Gotha schlossen sich diesem Antrage an und gaben nach Ablehnung desselben 
die Erklärung ab, daß sie ihren Regierungen das Recht der Geltendmachung 
von Ansprüchen der bezeichneten Art vorbehielten. Der bayerische und der 
badische Bevollmächtigte enthielten sich der Abstimmung, letzterer wegen mangelnder 
Instruktion. 
Die Angelegenheit spitzte sich später zu einem badischen Ersatzanspruch aus 
Anlaß von Kasernementsanlagen zu. 1) 
1) Der Antrag Badens lautete: „In dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die 
Aufnahme einer Anleihe zur Durchführung der allgemeinen Kasernirung des Reichsheeres, 
sind auch die Mittel vorgesehen, um an Königreich Sachsen und an Württemberg Ersatz 
für Ausgaben zu leisten, welche diese Staaten seit dem 1. Januar 1868 bezw. 1. Jannar 
1872 für Kasernementseinrichtungen aus Landesmitteln bestritten haben. Die fraglichen 
baulichen Herstellungen waren nach den dem Gesetzentwurf beigefügten Motiven Folge der 
Reorganisation des Königlich sächsischen und des Königlich württembergischen Militär- 
kontingents und der damit im Zusammenhang stehenden Erhöhung der Friedenspräsenzstärke. 
Es wird in den Motiven anerkannt, daß ein betreffender Ersatzanspruch bei Inaussicht- 
nahme der Durchführung der Kasernirung des Reichsheeres auf Reichskosten nicht abgelehnt 
werden könne, weil die Bauten aus Reichsmitteln nunmehr auszuführen sein würden, 
wenn sie nicht inzwischen aus Landesmitteln hergestellt wären. Das Großherzogtum Baden 
hat, ohne den formellen Eintritt in den Bund abzuwarten, nach Abschluß des Allianz- 
vertrags vom 17. August 1866 seine Heeresverfassung ohne Verzug umgestaltet, insbesondere 
auch die Truppenstärke in Einklang mit den Bestimmungen über das Kriegswesen des 
Norddeutschen Bundes gebracht. Die Folge des vermehrten Friedenspräsenzstandes war 
das Bedürfnis weiterer Unterkunftseinrichtungen, welches bereits im Jahre 1867 die Groß- 
herzogliche Regierung veranlaßte, in dem den Ständen vorgelegten außerordentlichen 
Budget Kredite im Betrage von über zwei Millionen Gulden für derartige Anlagen zu 
verlangen. In der That war von 1867 bis 1871 aus Landesmitteln in außerordentlicher 
Weise für militärische Unterkunfts= und Garnisonbauten ein Gesamtbetrag von 1099205 
Gulden oder 1884 351 Mark aufgewendet. Die Lage ist thatsächlich die gleiche in Baden 
wie in Sachsen und in Württemberg; es sprechen für die Erstattung der von ihm seit der 
Reorganisation seiner Truppen für Kasernements verausgabten Beträge die gleichen Gründe 
und Billigkeitsrücksichten, insbesondere gilt auch hier der Satz, daß, wenn Baden nicht die 
Bauten zuvor aus Landesmitteln hergestellt hätte, dieselben auf Reichskosten hergestellt 
wären oder noch hergestellt würden. Wie dem Kasernirungsplane und der Nachweisung 
der zu dessen Durchführung erforderlichen Geldmittel, namentlich der Zusammenstellung der 
mutmaßlichen Gesamtausgaben für die einzelnen Armeecorps zu entnehmen, bleibt in 
Baden für die Kasernirung der Truppen weniger noch zu geschehen, ist mithin bereits 
mehr geschehen als in fast allen übrigen Corpsbezirken. Nach dem Bevölkerungsverhältnis 
entfallen von dem Gesamtaufwand von 168 200 000 Mark auf Baden etwa 6 800 000 Mark, 
während für Bauten beim 14. Armeecorps nur 2950 000 Mark vorgesehen werden; folglich 
würde Baden den Mehrbetrag von etwa 3 850 000 Mark zu den in anderen Bundesstaaten
	        
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