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Bei Beratung des Gesetzes beantragte der hessische Bevollmächtigte, ein
Einverständnis darüber zu konstatiren, daß den anderen Staaten, außer Sachsen
und Württemberg, die Geltendmachung ähnlicher Ansprüche, wie sie von den
genannten beiden Staaten erhoben seien, vorbehalten werde. Die Bevollmächtigten
für Baden, Mecklenburg, Oldenburg, Sachsen-Weimar, Meiningen und Coburg-
Gotha schlossen sich diesem Antrage an und gaben nach Ablehnung desselben
die Erklärung ab, daß sie ihren Regierungen das Recht der Geltendmachung
von Ansprüchen der bezeichneten Art vorbehielten. Der bayerische und der
badische Bevollmächtigte enthielten sich der Abstimmung, letzterer wegen mangelnder
Instruktion.
Die Angelegenheit spitzte sich später zu einem badischen Ersatzanspruch aus
Anlaß von Kasernementsanlagen zu. 1)
1) Der Antrag Badens lautete: „In dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die
Aufnahme einer Anleihe zur Durchführung der allgemeinen Kasernirung des Reichsheeres,
sind auch die Mittel vorgesehen, um an Königreich Sachsen und an Württemberg Ersatz
für Ausgaben zu leisten, welche diese Staaten seit dem 1. Januar 1868 bezw. 1. Jannar
1872 für Kasernementseinrichtungen aus Landesmitteln bestritten haben. Die fraglichen
baulichen Herstellungen waren nach den dem Gesetzentwurf beigefügten Motiven Folge der
Reorganisation des Königlich sächsischen und des Königlich württembergischen Militär-
kontingents und der damit im Zusammenhang stehenden Erhöhung der Friedenspräsenzstärke.
Es wird in den Motiven anerkannt, daß ein betreffender Ersatzanspruch bei Inaussicht-
nahme der Durchführung der Kasernirung des Reichsheeres auf Reichskosten nicht abgelehnt
werden könne, weil die Bauten aus Reichsmitteln nunmehr auszuführen sein würden,
wenn sie nicht inzwischen aus Landesmitteln hergestellt wären. Das Großherzogtum Baden
hat, ohne den formellen Eintritt in den Bund abzuwarten, nach Abschluß des Allianz-
vertrags vom 17. August 1866 seine Heeresverfassung ohne Verzug umgestaltet, insbesondere
auch die Truppenstärke in Einklang mit den Bestimmungen über das Kriegswesen des
Norddeutschen Bundes gebracht. Die Folge des vermehrten Friedenspräsenzstandes war
das Bedürfnis weiterer Unterkunftseinrichtungen, welches bereits im Jahre 1867 die Groß-
herzogliche Regierung veranlaßte, in dem den Ständen vorgelegten außerordentlichen
Budget Kredite im Betrage von über zwei Millionen Gulden für derartige Anlagen zu
verlangen. In der That war von 1867 bis 1871 aus Landesmitteln in außerordentlicher
Weise für militärische Unterkunfts= und Garnisonbauten ein Gesamtbetrag von 1099205
Gulden oder 1884 351 Mark aufgewendet. Die Lage ist thatsächlich die gleiche in Baden
wie in Sachsen und in Württemberg; es sprechen für die Erstattung der von ihm seit der
Reorganisation seiner Truppen für Kasernements verausgabten Beträge die gleichen Gründe
und Billigkeitsrücksichten, insbesondere gilt auch hier der Satz, daß, wenn Baden nicht die
Bauten zuvor aus Landesmitteln hergestellt hätte, dieselben auf Reichskosten hergestellt
wären oder noch hergestellt würden. Wie dem Kasernirungsplane und der Nachweisung
der zu dessen Durchführung erforderlichen Geldmittel, namentlich der Zusammenstellung der
mutmaßlichen Gesamtausgaben für die einzelnen Armeecorps zu entnehmen, bleibt in
Baden für die Kasernirung der Truppen weniger noch zu geschehen, ist mithin bereits
mehr geschehen als in fast allen übrigen Corpsbezirken. Nach dem Bevölkerungsverhältnis
entfallen von dem Gesamtaufwand von 168 200 000 Mark auf Baden etwa 6 800 000 Mark,
während für Bauten beim 14. Armeecorps nur 2950 000 Mark vorgesehen werden; folglich
würde Baden den Mehrbetrag von etwa 3 850 000 Mark zu den in anderen Bundesstaaten