Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Es wurde sodann auf Grund jenes Staatsvertrags die Berechtigung des 
preußischen Vorschlags detaillirt und der sächsische Vorschlag als unberechtigt 
zurückgewiesen und schließlich beantragt: „Der Bundesrat wolle die zwischen 
beiden Staaten bestehende Streitigkeit auf Grund des Artikels 76 der Reichs- 
verfassung dadurch zur Erledigung bringen, daß die Verpflichtung der sächsischen 
Regierung festgestellt wird, zu dem von der preußischen Regierung mit der 
Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft unter dem 5. Februar 1877 vereinbarten 
Vertrage mit der Maßgabe ihre Zustimmung zu erteilen, daß die ihr nach 
dem Staatsvertrage vom 6. Juli 1872 zustehenden Rechte nicht geschmälert 
werden.“ 1) 
Der Ausschuß beantragte die Verweisung der Angelegenheit an eine 
Austrägalinstanz, und zwar an das Ober-Appellationsgericht zu Lübeck. Der 
Bundesrat trat am 16. März 1877 diesem Antrag bei. Der betreffende 
Beschluß lautete wörtlich dahin: „Die Erledigung der zwischen den Königlichen 
Regierungen von Preußen und Sachsen beziehungsweise der Berlin-Dresdener 
Eisenbahn bestehenden Streitigkeit dadurch herbeizuführen, daß das gemeinschaft- 
liche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck ersucht 
werde, einen Schiedsspruch über die obwaltende Streitigkeit zu fällen, und 
beide Königliche Regierungen verpflichtet erklärt werden, sich dem ergehenden 
Schiedsspruch zu unterwerfen.“ Man war darüber einverstanden, daß es dem 
Ober-Appellationsgericht in Lübeck überlassen bleibe, zur Vervollständigung des 
Materials weitere Verhandlungen einzuleiten. Der württembergische Be- 
vollmächtigte äußerte sich dahin, daß der vorliegende Antrag der preußischen 
Staatsregierung und die hierüber stattfindenden Verhandlungen geeignet 
erscheinen, das Bedürfnis einer bestimmteren Regelung der Frage über die Er- 
ledigung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, soweit dieselben 
nicht privatrechtlicher Natur und daher von den Gerichten zu entscheiden seien, 
zu beweisen, und daß daher die Einleitung hierzu geeigneter Schritte wünschens- 
wert sei. 
Der Schiedsspruch ist aus Lübeck vom 28. Juni 1877 datirt und lautet 
dahin: daß die Königlich sächsische Regierung für verpflichtet zu erachten sei, 
zu dem von der Königlich preußischen Regierung mit der Berlin-Dresdener 
Eisenbahngesellschaft unter dem 5. Februar d. J. vereinbarten Vertrag ihre 
Zustimmung zu erteilen, jedoch mit der Maßgabe, daß die ihr nach dem Staats- 
vertrage vom 6. Juli 1872 zustehenden Rechte nicht geschmälert werden, und 
insonderheit der § 12 des Vertrags vom 5. Februar d. J. der Königlich 
sächsischen Regierung gegenüber nicht in Wirksamkeit trete. Der § 12 des 
zwischen der Königlich preußischen Staatsregierung und der Berlin-Dresdener 
1) Vgl. besonders den Artikel der „Nat.-Ztg.“: „Das Dresdener Journal und der 
Artikel 76“ in Nr. 127 v. 16. 3. 77. 
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. III. 22
	        
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