Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 13. Weimar. 17. Juni 1873.
(62) Wir Carl Alerxander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg,
. K.#
Da über die Auslegung und Handhabung der in §§. 4 und 6 der Wahl-
ordnung zur Kirchgemeinde-Ordnung von 24. Juni 1851 über die Wahl
der Kirchgemeinde-Vorstands-Mitglieder Zweifel entstanden sind, so ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Kirchenrathes zur Erläuterung der gedachten
Bestimmungen Folgendes:
Zu 8. 4
Die abzugebenden Stimmzettel sollen so viel Namen enthalten, als wirkliche
Kirchgemeinde-Vorstands-Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind, so, daß,
wenn z. B. zwei wirkliche Mitglieder zu wählen sind, jeder Wähler auf seinen
Zettel vier Namen aufzuschreiben hat.
Zu §. 6.
Diejenigen, welche hiernach die meisten Stimmen erhalten haben, sind als
wirkliche Kirchgemeinde-Vorstands-Mitglieder, die nächstfolgenden als Ersatzmänner
tzewählt; so daß, wenn zwei wirkliche Mitglieder zu wählen sind, diejenigen zwei,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, als solche Mitglieder, diejenigen zwei,
welche die nächstmeisten Stimmen erhalten haben, als Ersatzmänner gewählt sind.
Uebrigens bewendet es bei den Bestimmungen der angezogenen Wahlordnung.
1873. 18