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Zeitung“!) rühmte die untadelige konstitutionelle und deutsche Gesinnung Hobrechts.
„Die Anschauungen darüber, wie weit ein liberaler Mann den Wendungen,
welche die Bismarcksche Politik seit Jahr und Tag gemacht hat, folgen kann
und darf, wann es schlechthin geboten ist, sich von denselben zu trennen, sind
ja verschieden. Temperament und Charaktereigentümlichkeit haben einen großen
Einfluß darauf. Herr Hobrecht hat das große Verdienst, bis an die äußerste
Grenze gegangen zu sein, an welche ein auf dem Boden der deutschen Reichs-
verfassung stehender Mann folgen kann."“
Daß die „National-Zeitung“ sehr schwarz malte, bedarf keiner Bemerkung.
Bekanntlich nahm der Reichstag die clausula Franckenstein mit großer Mehrheit
und zwar auch unter Zustimmung einer Anzahl hervorragender nationalliberaler
Abgeordneter (Gruppe Schauß, Völk, Hölder) an. Jetzt, nach fast zwanzig
Jahren, kann man wohl die Sache besser beurteilen als damals, wo eine Fülle
von Parteiinteressen mitspielten. Die clausula Franckenstein war nicht der Stein
der Weisen auf dem Gebiete der Reichsfinanzwissenschaft, aber um die sonstigen
Wohlthaten der großen Zoll= und Steuerreform unter Dach zu bringen, konnte
man dies Anhängsel wohl in den Kauf nehmen, das dem föderativen Charakter
des Reichs entspricht und dasselbe aus einem alles aufsaugenden Finanzpolypen
auch etwas zur melkenden Kuh umgestaltet hat.
Mit dem Abgang Hobrechts wurde dessen persönliches Verhältnis zum
Hause Bismarck nicht gelöst. Die beiden so verschieden gearteten Menschen zogen
sich gegenseitig nach wie vor an, nur daß über Geschäfte zwischen denselben
nicht mehr verhandelt wurde. Einmal schien es freilich, als ob sich in der
Wilhelmstraße ein Gewitter über das Haupt des verabschiedeten Finanzministers
zusammenzöge. Die Campagne begann mit einem Scharmützel in der „Nord-
deutschen Allgemeinen Zeitung"?) und endigte mit dem schweren Geschütz einer
Veröffentlichung des Protokolls des Staatsministeriums. 3) Die Details dieser
Episode dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.
1) Vgl. auch die Nr. 298 v. 30. 6. 79, Nr. 299 v. 1. 7. 79, Nr. 328 v. 17. 7. 79.
2) Zu vgl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 232 v. 20. 5. 81.
3) „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 482 v. 16. 10. 81, Nr. 484 v. 18. 10. 81 u. Nr. 488
v. 20. 10. 81. Vgl. auch die „Voss. Ztg.“ Nr. 484, 485 und 487 v. 17., 18. u. 19. 10. 81.
Das Erwiderungsschreiben Hobrechts d. d. 16. Oktober 1881 findet sich in der „Post“
Nr. 286; vgl. auch die Nr. 275, 285 u. 288, das „Kleine Journal“ Nr. 282 v. 13. 10. 81 u.
„Deutsches Tageblatt“ Nr. 130 v. 13. 5. 82.