fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Aulage 6. 
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Aebungen der Arbeitssoldaten. 
Es sind zur Uebung einzuberufen aus dem Bereiche: 
a) des III. Armeetorps· 60 Mann, 
b) -IV. 30 
e) -VII. - 30 
d) - IX. - 40 
e) 4. - ...1o 
f)-XI. 30 
Die Dauer der Uebung benäg. zwof Tge ha. Ziffer 2, 
Seite 5.) 
Die Bestimmung darüber, wie viel Arbeitssoldaten in 
Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve und wie viel 
aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den General- 
kommandos überlassen. 
. Werden an einem Orte 30 Mann und mehr zu gleicher 
Zeit eingezogen, so sind dieselben einem Offizier zu unter- 
stellen; auf je 15 Arbeitssoldaten — auch bei geringerer 
Anzahl — ist ein Unteroffizier zur Aufsicht zu kom- 
mandiren. 
. Offiziere und Aussichtsunteroffiziere beziehen die be- 
stimmungsmäßigen Zulagen. 
4Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssoldaten und der 
Verrechnung der Kosten wird auf § 24 bz. die Erläuterung 
zu Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Ab- 
theilungen Bezug genommen. 
. Falls die Einziehung der Arbeitssoldaten etwa zu Be- 
merkungen Veranlassung gegeben hat, sind dieselben dem 
Kriegsministerium zum 1. 11. 91 mitzutheilen. 
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