IV. Abschnitt.
Aus der Werkstatt des Bundesrats.
1. Reichsgesetzgebung (Art. 4 und 5 der Verfassung).
Evidenthaltung der Personenstandsregister. Nach Einführung
des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung hatte sich vielfach das Bedürfnis nach einem Verfahren geltend gemacht,
welches die sogenannte Evidenthaltung der Personenstandsregister in denjenigen
Fällen ermöglicht, in welchen Standesurkunden an anderen Orten als an dem
Wohnort (bezw. in der Heimat) der betreffenden Personen aufgenommen sind.
Eine vom Reichskanzler im Januar 1878 dem Bundesrat überreichte Vorlage
erörterte eingehend die Vorschriften in den verschiedenen Bundesstaaten, um.
diesem Bedürfnis zu genügen, das Verfahren bei Mitteilung inländischer Standes-
urkunden nach dem Auslande und bei der weit zahlreicher vorkommenden Ueber-
sendung auswärtiger Standesurkunden nach dem Inland. Es habe sich, wie
ausgeführt wurde, die Regelung eines einheitlichen Verfahrens als ein dringendes
Bedürfnis herausgestellt und es seien auch von verschiedenen Regierungen dahin-
gehende Vorschläge gemacht worden. „Seitens des Auswärtigen Amts des
Deutschen Reichs ist ferner die Frage der Mitteilung von Registerauszügen
gegenüber dem Ausland angeregt worden. Die Zweckmäßigkeit einer solchen
Mitteilung erblickt dasselbe insbesondere darin, daß diese Urkunden durch Ver-
mittlung der Landesbehörden zugleich zur Kenntnis der Angehörigen der darin
verzeichneten Personen gelangen und diese hierdurch, besonders bei Todesscheinen,
in die Lage versetzt werden, ihre Rechte geltend zu machen. Im politischen
Interesse wird Wert darauf gelegt, daß einerseits den ausländischen Staaten
gegenüber, welche den inländischen Behörden Standesregisterauszüge übersenden
Reziprozität geübt werde und daß andererseits diesen Staaten die inländischen
Registerauszüge aus dem gesamten Gebiet des Reichs übersendet werden. Zu
diesem Behuf wird der Abschluß bezw. Vereinbarungen, insbesondere mit den