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Maße eintreten zu lassen, daß auf die Heranziehung militärischer Hilfe für den
Schutz der Grenze gegen den Viehschmuggel im allgemeinen auf so lange ver—
zichtet werden konnte, als nicht auf Grund der §§ 7 und 8 der Instruktion
vom 9. Juni 1873 die vollständige Verkehrssperre zu verhängen war.
Die preußische Regierung hatte sich bereit erklärt, die zur Durchführung
dieser Maßregel erforderlichen Anordnungen zu treffen und zu diesem Zwecke
die Vermehrung der Gendarmerie um 143 Fußgendarmen, 30 berittene Gendarmen
und 7 berittene Ober-Wachtmeister durch den Landeshaushalts--Etat für 1879
bis 1880 herbeizuführen, falls ihr eine Zusicherung dahin erteilt wurde, „daß
die Reichskasse die Erstattung der für die erforderlich werdenden Gendarmerie-
personen nach den in dem jederzeitigen preußischen Etat normalmäßig zu be-
rechnenden Selbstkosten auf so lange übernimmt, als die gegenwärtig in Aussicht
genommene Einrichtung dauern wird, und daß, wenn diese Einrichtung ganz
oder teilweise wieder aufgehoben wird, die Kosten der disponibel werdenden
Gendarmen noch bis dahin erstattet werden, wo diese Gendarmen in die zunächst
vakant werdenden anderen etatsmäßigen preußischen Stellen versetzt werden
können.“ Der Bundesrat erklärte sich auf den Antrag des Reichskanzlers in
der Sitzung vom 21. Juni 1878 damit einverstanden, daß das Reich diese
Leistungen übernehme. 1)
Das erste Sozialistengesetz. Mitte Mai 1878 legte der Reichs-
kanzler dem Bundesrat die preußische Vorlage, betreffend den Entwurf eines
Gesetzes zur Abwehr sozialdemokratischer Ausschreitungen, vor.:) Nachdem der
Justizausschuß einige redaktionelle Aenderungen beantragt hatte, beschäftigte sich
das Plenum des Bundesrats am 19. Mai zum erstenmal mit diesem Entwurf.
Es fehlte aber an diesem Tage einigen Kommissaren an der erforderlichen
Instruktion, und es wurde deshalb die Beendigung der Beratung auf den
20. Mai vertagt. Im Prinzip war das Gesetz jedoch schon am 19. Mai
vom Bundesrat angenommen. Die Sitzung am 20. Mai, welcher der Staats-
minister Hofmann präsidirte und unter anderen auch der Minister des Innern
Graf zu Eulenburg beiwohnte, begann um 1 Uhr und war schon vor 2 Uhr
beendet. Die Vorlage wurde angenommen, § 6 aber, welcher die Straffällig-
keit von Unternehmungen gegen die sittliche und rechtliche Weltordnung aussprach,
gestrichen. Die Annahme war im Bundesrat nicht einstimmig erfolgt, dagegen
stimmte unter andern Hessen. Der gestrichene § 6, welchen die liberale Presse
einen Kautschukparagraphen nannte, 3) lautete:
1) Verhandlungen, betr. die Herstellung einer Medizinalstatistik des Deutschen Reichs,
s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 271 v. 16. 11. 77; betr. die Morbiditätsstatistik in den Heil-
anstalten Nr. 169 v. 21. 7. 77.
2) Abgedruckt in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 231 vom 19. 5. 78 und in der „Nordd. Allg.
Ztg.“ Nr. 118 v. 19. 5. 78.
3) „Nat.-Ztg.“ Nr. 234 v. 21. 5. 78.
Poschinger. Fürst Bismarck und der Bundesrat. III. 28