Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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„§ 6. Wer öffentlich durch Rede oder Schrift es unternimmt, in 
Verfolgung der im § 1 bezeichneten Ziele die bestehende rechtliche oder 
sittliche Ordnung zu untergraben, wird mit Gefängnis nicht unter 
3 Monaten bestraft."“ 
8 1 lautete: 
„Druckschriften und Vereine, welche die Ziele der Sozialdemokratie 
verfolgen, können von dem Bundesrat verboten werden. Das Verbot 
ist öffentlich bekannt zu machen und dem Reichstag sofort oder, wenn 
derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen. 
Der Reichstag kann die Aufhebung des Verbots beschließen." 
Auf die Ablehnung der Vorlage durch den Reichstag folgte bald die Auf- 
lösung desselben (s. unter Reichstag). 1) 
2. Wundesrat. 
Mittelst Schreibens vom 6. Februar 1878 überreichte der Reichskanzler 
dem Reichstag die Uebersicht der vom Bundesrat gefaßten Entschließungen auf 
Beschlüsse des Reichstags aus den Sessionen 1877, 1876, 1875, 1874 II. 
und 1873 (Reichstags-Drucksache Nr. 17, dritte Legislaturperiode II. 
Session 1878). 
3. Präsidium (Reichsbeamte, Reichsämter). 56 
Die Stellvertretung des Reichskanzlers. Am 25. Januar 1878 
legte Bismarck dem Bundesrat die Vorlage, betreffend die Stellvertretung des 
Reichskanzlers, zur Beschlußfassung vor. 2) 
Der Entwurf lautete: 
Die durch die Verfassung und die Gesetze des Reichs dem Reichs- 
kanzler übertragene Leitung in der Verwaltung, Beaufsichtigung und 
Bearbeitung von Reichsangelegenheiten, sowie die zur Giltigkeit der 
Anordnungen und Verfügungen des Kaisers notwendige Gegenzeichnung 
des Reichskanzlers können durch Stellvertreter wahrgenommen werden, 
1) Vorlage des Reichskanzlers an den Bundesrat im Auftrage des Koaisers, betr. die 
Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71, s. „Nordd. 
Allg. Ztg.“ Nr. 99 v. 27. 4. 78; desgl. betr. die Beglaubigung öffentlicher Urkunden 
Nr. 11 v. 13. 1. 78; desgl. betr. den Entwurf einer Kaiserlichen Verordnung über das 
Berufungsverfahren beim Reichs-Oberbandelsgericht in Patentsachen Nr. 69 v. 21. 3. 78. 
2) Vgl. die „Nat.-Ztg.“ Nr. 44 v. 26. 1. 78, die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 24 
v. 30. 1. 78 und „Prov.-Korresp.“ Nr. 5. v. 30. 1.78; Leitartikel der „Nordd. Allg. Ztg.“ 
über den Gesetzentwurf in der Nr. 25 v. 30. 1. 78; Widerlegung verschiedener Kom- 
binationen in betreff der geschäftlichen Erledigung der Vorlage Nr. 32 v. 6. 2. 78.
	        
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