Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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welche der Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers für Fälle der Be— 
hinderung desselben aus anderen Mitgliedern des Bundesrats allgemein 
oder für einzelne Amtszweige ernennt. 
Der Antrag stieß zu Anfang in Bundesratskreisen auf lebhafte Bedenken, 
zu deren Zerstreuung Bismarck mit den Ministern v. Pfretzschner und v. Mitt- 
nacht sowie mit dem sächsischen Gesandten v. Nostitz persönlich unterhandelte. 
Am 11. Februar 1878 mittags 12 Uhr begannen in den Ausschüssen 
des Bundesrats für die Verfassung und das Justizwesen die Beratungen über 
die Vorlage. Es nahmen an denselben außer dem bayerischen Ministerpräsidenten 
auch die leitenden Minister des Königreichs Sachsen (v. Nostitz Wallwitz), Würt- 
tembergs (v. Mittnacht) und Badens (Turban) teil. Den Vorsitz führte der 
Staatsminister Hofmann, Referat und Korreferat hatten der braunschweigische 
Bevollmächtigte Dr. v. Liebe und der bayerische Ministerpräsident v. Pfretzschner. 
Im Laufe der Beratungen traten viele und weit auseinandergehende Meinungs- 
verschiedenheiten hervor, über welche eine Einigung zunächst nicht erzielt wurde. 
Am 17. Februar 1878 währte die Beratung der zustehenden Bundesrats- 
ausschüsse von mittags 1 Uhr bis nachmittags 5 ½ Uhr. Außer den Anträgen 
des Referenten und Korreferenten lagen noch von verschiedenen Seiten neue 
Anträge vor, 1) die nun erst festgestellt und abermals zur Kenntnisnahme der 
  
1) Ueber den Inhalt dieser Anträge schrieb die „Kölnische Zeitung“: Die Ausschüsse 
haben am Montag mit überwiegender Mehrheit Amendements zur Stellvertretungsvorlage 
angenommen, nach welchen die Stellvertretung erheblich eingeschränkt, so gut wie aus- 
geschlossen wäre für diejenigen Ressorts, wo der Schwerpunkt der Geschäfte in der Be- 
aufsichtigung der Bundesstaaten liegt, also hauptsächlich bei dem Eisenbahn-Amt und dem 
Justiz-Amt. Dagegen würde die Stellvertretung stattfinden können für die Marine, aus- 
wärtige Angelegenheiten, Elsaß-Lothringen, Post und Telegraphen, auch für Finanzen, 
insofern das Reich hierin eine eigene Verwaltung hat. Für diejenigen Aemter, wo die 
Stellvertretung ausgeschlossen wäre, bleibt die Beaussichtigung ohne jede Einschränkung bei 
dem Reichskanzler oder bei dem verantwortlichen Vizekanzler. Die „Prov.-Korresp.“ 
Nr. 10 v. 6. 3. 78 schrieb über das Kompromiß: Die Notwendigkeit einer Regelung der 
Stellvertretung ist im Bundesrat unbedingt anerkannt worden, und zwar aus denselben 
Gesichtspunkten, welche zur Begründung der Vorlage geltend gemacht und seiner Zeit mit- 
geteilt waren. Der Bundesrat hat jedoch statt der obigen Bestimmung einen Gesetzentwurf 
in vier Paragraphen vorgeschlagen. Die Zulässigkeit einer Vertretung des Reichskanzlers 
für Fälle der Behinderung ist im § 1 in folgender Weise zum Ausdruck gebracht: „Die 
zur Giltigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers erforderliche Gegenzeichnung 
des Reichskanzlers, sowie die sonstigen demselben durch die Verfassung und die Gesetze des 
Reichs übertragenen Obliegenheiten können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser auf Antrag des Reichs- 
kanzlers in Fällen der Behinderung desselben ernennt.“ Der Umfang und die Art und 
Weise der Stellvertretung ist im § 2 geordnet. Es soll Fürsorge getroffen werden, daß 
ein Stellvertreter allgemein für die Gesamtheit der Amtsthätigkeit des Kanzlers ernannt 
werden kann, — daß aber auch für einzelne Zweige der Verwaltung, nämlich für diejenigen 
einzelnen Amtszweige, welche sich in der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reichs
	        
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