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Regierungen gebracht werden mußten. Schließlich wurde in der Sitzung des
Bundesrats vom 21. Februar 1878 der Gesetzentwurf in der von den Aus-
schüssen vorgeschlagenen Fassung angenommen. Zur Annahme bedurfte es aber
augenscheinlich des ganzen Hochdrucks von Bismarck, welcher ausnahmsweise
selbst in der Sitzung präsidirte.
Ueber den Verlauf der denkwürdigen Sitzung wurde in der „National-
Zeitung“ berichtet: „Der einzige Gegenstand der Beratung war die Vorlage
über die Stellvertretung des Reichskanzlers. Die Ausschüsse waren heute vor-
mittag noch einmal in Beratung über die vorliegenden Anträge getreten, und
es handelte sich dabei keineswegs nur um eine Schlußredaktion, sondern um
eine nachträgliche Zustimmung einzelner Staaten zu der bis dahin von der
Majorität erzielten Verständigung. Es ist heute nun in den Ausschüssen die
Zustimmung Preußens maßgebend gewesen und seitens des Plenums die An-
nahme der Ausschußanträge erfolgt. Hiernach kann eine Stellvertretung des
Reichskanzlers nicht stattfinden: für das Reichs-Justizamt und für das Reichs-
Eisenbahn-Amt sowie für die Militärverwaltung. Hier behält der Reichskanzler
oder ein zu bestellender Vizekanzler nach wie vor die verantwortliche Leitung,
dagegen ist die Berufung von Mitgliedern des Bundesrats zur Stellvertretung
des Reichskanzlers zulässig für die Ressorts des Post= und Telegraphenwesens,
des Auswärtigen, der Marine, der Finanzen und für Elsaß-Lothringen.“ 1)
Zum Verständnis der Frage verweise ich noch auf die Aufzeichnungen
befinden (nicht für diejenigen Zweige, in welchen dem Reiche nach der Verfassung nur die
Aussicht über die Verwaltung in den einzelnen Bundesstaaten zusteht), die Vorstände der
dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden mit der Stellvertretung desselben
im ganzen Umfang oder in einzelnen Teilen ihres Geschäftskreises beauftragt werden
können.
1) Die Funktionen, die dem Reichskanzler verfassungsmäßig obliegen, so schrieb die
„B. A. C.“, lassen sich unter drei Kategorien bringen. Erstens gehört dazu die höchste
Leitung der eigenen Verwaltungsangelegenheiten des Reichs, zweitens die Ueberwachung
der Ausführung der Reichsgesetze in den einzelnen Bundesstaaten, drittens die verantwort-
liche Gegenzeichnung der im Namen des Reichs vom Kaiser erlassenen Anordnungen und
Verfügungen. Der in die Beratung der Bundesratsausschüsse von einigen Regierungen
neu eingeführte Gesichtspunkt besteht nun darin, daß die Ernennung „eines Stellvertreters
des Reichskanzlers für einzelne Amtszweige“ soll stattfinden können nur für diejenigen
Ressorts, in welchen vorwiegend eigene Angelegenheiten des Reichs verwaltet werden, daß.
sie dagegen ausgeschlossen bleiben soll für die andern Ressorts, in welchen es sich vor-
wiegend um die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze in den einzelnen Bundes-
staaten handelt. Da die Einsetzung eines allgemeinen Stellvertreters des Reichskanzlers
nach den früher von uns entwickelten Gründen lediglich dazu bestimmt ist, eine bei Fest-
stellung der Reichsverfassung vorgekommene Unterlassung gut zu machen, so kann dagegen
kein Bedenken erhoben werden, daß für die Ressorts der zweiten Kategorie im Falle der
Behinderung des Reichskanzlers dessen allgemeiner Stellvertreter (für welchen die Bezeich-
nung „Reichsvizekanzler“ bereits im Umlauf ist) die Funktionen des Reichskanzlers wahr-
nimmt.