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für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr durchberaten und
mehrere Abänderungen beschlossen. Teils betrafen dieselben die Zusammensetzung
der Enquêètekommission, teils die Präzisirung der ihr zu erteilenden Aufgabe.
Namentlich wich der Ausschußantrag darin von den Vorschlägen des Reichs-
kanzlers ab, daß, während diese der Kommission den Auftrag erteilen wollten,
sofort Gesetzentwürfe vorzubereiten, der Ausschußantrag zunächst nur eine gut-
achtliche Aeußerung forderte und die Vorlegung von Grundlagen für Gesetz-
entwürfe der Kommission anheimstellte. Die Enquêtekommission sollte nach dem
Ausschußvorschlage bestehen aus dem Vorsitzenden und einem Mitgliede des
Reichskanzler-Amts; fünf Landesbeamten, von welchen Preußen, Bayern,
Sachsen, Württemberg und Baden je einen vorzuschlagen hatten, und einem
von den Hansestädten vorzuschlagenden Mitgliede; drei Sachverständigen aus
den Kreisen des Tabakbaues, der Tabakfabrikation und des Tabakhandels,
von welchen Bayern den Sachverständigen für den Tabakbau,!) Preußen den
für Tabakfabrikation, Baden den für Tabakhandel vorzuschlagen hatte (Nr. 95
der Drucksachen). 2)
Erhebungeiner Uebergangsabgabevon Essig. Am 14. März 1878
wurde dem Bundesrat seitens des Ausschusses für Zoll= und Steuerwesen ein
Gesetzentwurf, betreffend die Erhebung einer Uebergangsabgabe von Essig, vor-
gelegt. Derselbe lautete: „§ 1. Von Essig, welcher in das Gebiet der Brannt-
weinsteuergemeinschaft aus dem außerhalb desselben gelegenen Zollgebiet eingeführt
wird, ist eine Uebergangsabgabe zu erheben. Der Bundesrat bestimmt die Höhe
derselben nach Maßgabe der inneren Steuer des zur Essigbereitung verwendeten
Branntweins. — § 2. In gleicher Weise kann von seiten der nicht zur Brannt-
weinsteuergemeinschaft gehörigen Bundesstaaten sowie in den Hohenzollernschen
Landen auf Grund der in denselben bestehenden Branntweinsteuer eine Ueber-
gangsabgabe für Essig erhoben werden. — § 3. Die innere Steuer von dem
zur Essigbereitung verwendeten Branntwein kann sowohl bei der Ausfuhr des
Essigs nach dem Auslande als auch dann erstattet werden, wenn die Ausfuhr.
des Essigs innerhalb des Zollgebiets in den Geltungsbereich einer andern Brannt-
weinsteuergesetzgebung erfolgt.“ 3)
In der Sitzung des Bundesrats vom 27. März 1878 wurde mit einer
Moajorität von nur 6 Stimmen beschlossen, daß die finanzielle Maßregel nicht
durch Gesetz, wie es die Majorität der Ausschüsse wollte, sondern auf dem
1) Die Namen der am 18. Juli 1878 zusammengetretenen Kommission findet man
in der „Nord. Allg. Ztg.“ Nr. 167 v. 17. 7. 78.
2) Der Beschluß des Bundesrats erfolgte mit einigen Modifikationen am 4. Juli 1878,
§ 407 der Prot. in der S. 144 Note citirten Quelle.
3) Nr. 47 der Drucks. von 1877/78 in der S. 144 Note citirten Quelle.