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lungen verbreitete. 1)) Bekanntlich waren dieselben im Dezember 1877 seitens
der österreichisch-ungarischen Regierung mit dem Antrag auf Verlängerung der
Geltung des bisherigen Handelsvertrags für den Zeitraum von sechs Monaten
wieder aufgenommen worden, und die Regierung des Deutschen Reichs hatte
ihre Bereitwilligkeit zu einem derartigen Abkommen zu erkennen gegeben.
Handelsvertrag mit Rumänien. Am 14. März 1878 legte
Bismarck dem Bundesrat die zu Berlin am 14. November 1877 unterzeichnete
Handelskonvention zwischen dem Deutschen Reich und Rumänien zur Beschluß-
fassung vor.2) Dieselbe erhielt bekanntlich erst im Jahre 1881 Gesetzeskraft.
Im Jahre 1878 gelangte dieselbe zwar an den Reichstag, blieb aber dort
wegen Schlusses der Session unerledigt.
Handelsvertrag mit Italien. In der Bundesratssitzung vom
15. Januar 1878, in welcher der Vorsitzende eine Mitteilung machte in Betreff
der Verlängerung des Handelsvertrags mit Italien bis zum 1. April 1878
(§ 29 der Protokolle, Session 1877/78)3), wurde auf Antrag des braun-
schweigischen Bevollmächtigten die Frage, wie sich das Zustimmungsrecht des
Bundesrats zum Abschluß von Verträgen über die Verlängerung von bestehenden
Verträgen verhalte, dem Ausschuß für die Verfassung überwiesen.
Einführung einer statistischen Gebühr. Der von dem Reichs-
kanzler dem Bundesrat vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die Statistik des
auswärtigen Warenverkehrs,4) enthielt neben den Vorschriften für die Anmeldung
ein= und ausgehender Waren auch Bestimmungen über die Einführung einer
statistischen Gebühr als „Beitrag zu den durch die Statistik des auswärtigen
Warenverkehrs veranlaßten Kosten“. Diese Gebühr sollte bei verpackten Waren
5 Pf. für jedes Colli, bei unverpackten Waren für je 1000 kg oder 1 chm
20 Pf., bei Massengütern für je 5000 kg oder 50 chm 10 Pf., bei Pferden,
Rindvieh 2c. 10 Pf. pro Stück, bei Kleinvieh 5 Pf. betragen. Es war dies
eine Neuerung, die im Lager der Freihändler große Beklemmungen erregte.
1) Der Wortlaut ist zu entnehmen dem in der Reichstagsbibliothek befindlichen
Exemplare der Bundesratsverhandlungen über das Zoll= und Steuerwesen. Ueber den
Inhalt der Denkschrift vgl. die „Nat.-Ztg.“ Nr. 83 v. 19. 2. 78. Das obenstehende
Schreiben ist in Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.
2) Der Wortlaut der in der vorigen Note erwähnten Quelle zu entnehmen. In Kohls
Bismarck-Regesten gleichfalls nachzutragen.
3) Abgedruckt in der S. 144 Note erwähnten Quelle.
4) Der Gesetzentwurf war ein Bestandteil des dem Bundesrat vorgelegten Berichts
der Kommission für Reform der Statistik des auswärtigen Warenverkehrs des deutschen
Zollgebiets. Ueber die Zusammensetzung dieser Kommission und ihre Vorschläge findet man
das Nähere in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 113 v. 8. 3. 78.