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6. Sisenbahnwesen.
Einheitliche Eisenbahngütertarife. Ende 1877 legte der Reichs-
kanzler dem Bundesrat eine im Reichs-Eisenbahn-Amt aufgestellte Uebersicht über
den Umfang, in welchem das aus den Beratungen deutscher Staats= und
Privatbahnen hervorgegangene einheitliche Tarifsystem bis jetzt zur Einführung
gekommen ist, vor. Es war damit einem seitens des Bundesrats im Dezember
1876 beschlossenen Ansuchen entsprochen worden, wonach bis zum 1. Oktober 1877
eine Feststellung über den Umfang und die Resultate des Tarifs erfolgen sollte.
Die endgiltige Festsetzung des Tarifs erfolgte in einer auf Einladung des
preußischen Handelsministers am 13. und 14. Februar 1877 zusammengetretenen
Generalkonferenz sämtlicher deutschen Eisenbahnverwaltungen. Das in dieser
Konferenz vereinbarte Tarifschema stimmte im wesentlichen mit jenem überein,
welches die Bundesratsausschüsse für Handel und Verkehr und für Eisenbahnen,
Post und Telegraphen im Dezember 1876 vereinbart hatten. Mit Einführung
des von der Generalkonferenz vereinbarten Tarifsystems war ziemlich allgemein
vorgegangen worden, jedoch hat die Reform bis jetzt ihren Abschluß noch nicht
erreicht. In der Zusammenstellung waren aufgeführt: 1. die Tarife, welche
bereits auf der Grundlage des neuen Systems reformirt waren, nebst den
eingeführten Ausnahmetarifen, 2. die Tarife, bei welchen die Reform zu einem
bestimmten Zeitpunkte bevorstand, und 3. die Tarife, über deren Reform noch
keine bestimmten Mitteilungen vorlagen. Es waren danach von den 62 Lokal-
gütertarifen der deutschen Eisenbahnen 34, also etwas über die Hälfte, von den
bestehenden 1274 direkten oder Verbandstarifen dagegen erst 29 einer Reform
unterzogen worden. Binnen welcher Zeit die Reform zur vollständigen Durch-
führung gelangen werde, ließ sich augenblicklich noch nicht bestimmt vorhersehen.
Die Vorlage wurde an die betreffenden Ausschüsse verwiesen.
Gotthard-Eisenbahn. In der Sitzung des Bundesrats vom 25. Januar
1878 wurde seitens des Reichskanzlers eine Vorlage bezüglich der Gotthard-
bahn eingebracht. Dieselbe bestand in einer Denkschrift, welche eine ausführliche
Darstellung des Ganges der Angelegenheit enthielt und zugleich diejenigen Vor-
schläge mitteilte, welche von den Delegirten der Subventionsstaaten zu dem
Zwecke gemacht worden waren, um die Vollendung der Gotthardbahn unter
teilweiser Abänderung der bisherigen Verabredungen sicherzustellen. Unter Be-
zugnahme hierauf beantragte der Reichskanzler: „Der Bundesrat wolle sich
mit dem Abschlusse eines Nachtragsvertrages zu dem den Bau und Betrieb
einer Gotthard-Eisenbahn betreffenden Vertrage vom 15. Oktober 1869 auf
von Bremen, welches vom Zollgebiet ausgeschlossen war, Nr. 10 v. 7. 1. 78; Bundesrats-
beschluß, betr. den Veredlungsverkehr, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 159 v. 10. 7. 77; Ver-
gütungssatz für ausgeführten Zucker in weißen, vollen, harten Platten Nr. 144 v. 20. 6. 78.