Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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6. Sisenbahnwesen. 
Einheitliche Eisenbahngütertarife. Ende 1877 legte der Reichs- 
kanzler dem Bundesrat eine im Reichs-Eisenbahn-Amt aufgestellte Uebersicht über 
den Umfang, in welchem das aus den Beratungen deutscher Staats= und 
Privatbahnen hervorgegangene einheitliche Tarifsystem bis jetzt zur Einführung 
gekommen ist, vor. Es war damit einem seitens des Bundesrats im Dezember 
1876 beschlossenen Ansuchen entsprochen worden, wonach bis zum 1. Oktober 1877 
eine Feststellung über den Umfang und die Resultate des Tarifs erfolgen sollte. 
Die endgiltige Festsetzung des Tarifs erfolgte in einer auf Einladung des 
preußischen Handelsministers am 13. und 14. Februar 1877 zusammengetretenen 
Generalkonferenz sämtlicher deutschen Eisenbahnverwaltungen. Das in dieser 
Konferenz vereinbarte Tarifschema stimmte im wesentlichen mit jenem überein, 
welches die Bundesratsausschüsse für Handel und Verkehr und für Eisenbahnen, 
Post und Telegraphen im Dezember 1876 vereinbart hatten. Mit Einführung 
des von der Generalkonferenz vereinbarten Tarifsystems war ziemlich allgemein 
vorgegangen worden, jedoch hat die Reform bis jetzt ihren Abschluß noch nicht 
erreicht. In der Zusammenstellung waren aufgeführt: 1. die Tarife, welche 
bereits auf der Grundlage des neuen Systems reformirt waren, nebst den 
eingeführten Ausnahmetarifen, 2. die Tarife, bei welchen die Reform zu einem 
bestimmten Zeitpunkte bevorstand, und 3. die Tarife, über deren Reform noch 
keine bestimmten Mitteilungen vorlagen. Es waren danach von den 62 Lokal- 
gütertarifen der deutschen Eisenbahnen 34, also etwas über die Hälfte, von den 
bestehenden 1274 direkten oder Verbandstarifen dagegen erst 29 einer Reform 
unterzogen worden. Binnen welcher Zeit die Reform zur vollständigen Durch- 
führung gelangen werde, ließ sich augenblicklich noch nicht bestimmt vorhersehen. 
Die Vorlage wurde an die betreffenden Ausschüsse verwiesen. 
Gotthard-Eisenbahn. In der Sitzung des Bundesrats vom 25. Januar 
1878 wurde seitens des Reichskanzlers eine Vorlage bezüglich der Gotthard- 
bahn eingebracht. Dieselbe bestand in einer Denkschrift, welche eine ausführliche 
Darstellung des Ganges der Angelegenheit enthielt und zugleich diejenigen Vor- 
schläge mitteilte, welche von den Delegirten der Subventionsstaaten zu dem 
Zwecke gemacht worden waren, um die Vollendung der Gotthardbahn unter 
teilweiser Abänderung der bisherigen Verabredungen sicherzustellen. Unter Be- 
zugnahme hierauf beantragte der Reichskanzler: „Der Bundesrat wolle sich 
mit dem Abschlusse eines Nachtragsvertrages zu dem den Bau und Betrieb 
einer Gotthard-Eisenbahn betreffenden Vertrage vom 15. Oktober 1869 auf 
von Bremen, welches vom Zollgebiet ausgeschlossen war, Nr. 10 v. 7. 1. 78; Bundesrats- 
beschluß, betr. den Veredlungsverkehr, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 159 v. 10. 7. 77; Ver- 
gütungssatz für ausgeführten Zucker in weißen, vollen, harten Platten Nr. 144 v. 20. 6. 78.
	        
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