III. Abschnitt.
Aus der Werkstatt des Bundesrats.
In den ersten drei Sessionen des Deutschen Bundesrats hatte derselbe
mit dem aus den Reichstagswahlen von 1871 hervorgegangenen, im großen
und ganzen auf der Höhe seiner Aufgabe stehenden Reichstage zusammenzu-
arbeiten. Die Stellung der Regierung war hier eine günstige, denn sie hatte
die Gewißheit, bei ihren wichtigsten Aufgaben für den Ausbau der Reichs-
einrichtungen eine Mehrheit von etwa zwei Dritteln der Volksvertreter zu finden.
Wenn bei den Neuwahlen das Stimmuverhältnis der Nationalgesinnten
gegenüber den Widersachern der Reichspolitik infolge des Anwachsens der
Zentrumspartei sich auch etwas ungünstiger stellte, auch der Schwerpunkt, der
früher in der Vereinigung der konservativen und gemäßigt liberalen Parteien
geruht, fast gänzlich in die liberale Partei verlegt worden war, so gaben diese
Wahlen im allgemeinen doch ein lautes Zeugnis für Bismarck. Statt der
eigentlichen Parteiprogramme galt fast überall das Bekenntnis zu der von dem
Reichskanzler geleiteten Politik als das Erkennungszeichen national gesinnter
Kandidaten; das Vertrauen zu jener Politik und die offene Hingabe an die
geistige Führung des Kanzlers bildete die Grundstimmung in den betreffenden
Kreisen und die Voraussetzung der großen Mehrzahl der Wahlen.
Durch die offenkundige Stimmung bei diesen Wahlen bekam der Kanzler
ein volles Anrecht, sich auf die Zustimmung der großen Mehrheit des deutschen
Volkes zu berufen, und dieses Anrecht verschaffte ihm auch im Bundesrat nach
wie vor eine dominirende Stellung.
Als die nächststehenden Aufgaben für die Frühjahrssession des Reichstags
bezeichnete die Thronrede das dem Reichstag bereits früher vorgelegene Militär-
gesetz, gesetzliche Maßregeln zu Gunsten der Militär-Invaliden, die Regelung
der Vergütung von Kriegsleistungen, die Rechnungslegung über die Einnahmen
und Ausgaben des Reichs, die Presse, die Einführung von Gewerbegerichten und
das Zustandekommen einer Strandungsordnung.
Als Arbeitspensum der reichstägigen Herbst= resp. Wintersession erschien
das Landsturmgesetz, die erstmalige Feststellung der einzelnen Ausgaben der
Militärverwaltung, also des bei weitem umfassendsten Verwaltungszweiges des