Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Personenstandes zu übereinstimmenden, in allen Bundesstaaten gleichmäßig an— 
wendbaren Normen zu gelangen. Hierfür wurde zunächst der Gesichtspunkt 
geltend gemacht, daß, jemehr die Grundsätze des gemeinsamen Indigenats und 
der Freizügigkeit im Deutschen Reiche ihre Wirkungen äußern, um so mehr die 
Fortdauer der bestehenden Ungleichheit des Rechts in Bezug auf die Ehe— 
schließung zu einer Quelle von Verwicklungen und Uebelständen werden müsse. 
Schon die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes habe sich zu einem ersten, 
in den Grenzen ihrer damaligen Kompetenz allein möglichen Schritte in jener 
Richtung veranlaßt gesehen, indem sie durch Gesetz vom 4. Mai 1868 die 
polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung beseitigt habe. In den die Vor- 
lage dieses Gesetzes begleitenden Motiven sei mit Recht hervorgehoben, daß in 
der Regel die Ergreifung eines festen Wohnsitzes, die Verheiratung und die 
mit der letzteren verbundene Gründung eines eigenen Haushalts eine eng zu- 
sammenhängende Reihe von Akten bilden, durch deren Gesamtheit der Einzelne 
erst die Grundlage seiner sozialen und sittlichen Existenz gewinne. Die per- 
sönliche Freizügigkeit werde so lange einen wesentlichen Teil ihres Wertes ent- 
behren, als sie nicht in dem Rechte, am Orte der Niederlassung eine Ehe zu 
schließen, ihre weitere Entwicklung und ihren Abschluß finde. Allerdings würde 
eine völlige Rechtsgleichheit auf diesem Gebiete durch eine übereinstimmende 
Regelung auch des materiellen Eherechts, die zu den Aufgaben des gemeinsamen 
Zivilgesetzbuchs gehöre, verwirklicht werden können. Von den materiellen Be- 
dingungen der Eingehung einer rechtsgültigen Ehe, den Vorschriften über Ver- 
löbnisse, Ehehindernisse und Scheidung, die zurzeit noch in den Landesrechten 
beruhten, lasse sich aber die Form der Eheschließung trennen und den staatlichen 
Interessen entsprechend regeln, ohne irgendwie dadurch in das berechtigte Gebiet 
der Kirche hinüberzugreifen. Ein nicht minder gewichtiges Motiv für die Ein- 
führung der bürgerlichen Ehe und der Standesregister liege in den Ansprüchen, 
welche die römische Kurie dahin erhebe, daß auch das Gebiet des bürgerlichen 
Familienrechts sich den Satzungen des kanonischen Rechts unterordnen solle, 
und welche sie mit Hilfe der ihr ergebenen Geistlichkeit durchzuführen trachte. 
Aus diesen Bestrebungen, wie aus der Schärfung der konfessionellen Gegen- 
sätze überhaupt seien Anforderungen erwachsen, welche es in manchen Fällen 
selbst den Angehörigen einer und derselben Konfession, um wie viel mehr den 
Bekennern verschiedener Konfessionen unmöglich machten, zur Eheschließung zu 
gelangen, ohne einem Gewissenszwange zu unterliegen. Solchen Zuständen 
gegenüber sowohl das Rechtsgebiet des Staats zu wahren, als auch die 
Gewissensfreiheit des Einzelnen zu schützen, liege im gemeinsamen Interesse 
des ganzen Reichs. Allerdings sei das Bedürfnis nach einem Einschreiten der 
Gesetzgebung als besonders dringlich zunächst in Preußen hervorgetreten. Dasselbe 
habe sich aber auch in mehreren anderen Bundesstaaten bereits fühlbar gemacht, 
und wenn es nicht überall in gleicher Weise empfunden werde, so lasse doch
	        
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